Das Thema treibt mich um:
@vieuxrenard hat in LdN256 („Wohnungsdurchsuchung wegen Beleidigungsvorwürfen“; kann’s mir nicht verkneifen: „Pimmelgate“) sinngemäß gesagt:
Verwüstungen durch die Polizei - die Rede war von Beispielen wie umgestoßenen Schränken und zerbrochenem Geschirr - sei bei Hausdurchsuchungen häufig (?) der Fall (und würden manchmal sogar als vorweggenommene Strafe praktiziert) und daher müssten Richter beim ihrem Beschluss für eine Hausdurchsuchung diese wahrscheinliche / mögliche Sachbeschädigung in ihre Güterabwägung einbeziehen.
Geht es nur mir so? Was ist das für ein Rechtsverständnis, dass Richter im Rahmen ihrer Verhältnismäßigkeitsabwägung über einen Hausdurchsuchungsbeschluss illegale oder wenigstens illegitime Handlungen der ermittelten Polizei einbeziehen müssten?
Nein, Sachbeschädigungen dürfte es bei Hausdurchsuchungen ausschließlich dann geben, wenn sie für die Ermittlung der Straftat notwendig und verhältnismäßig sind (z.B. Aufbrechen von Haustür oder Schubladen). Umgestoßene Schränke und zerbrochenes Geschirr sollte in aller Regel nicht dazugehören.
Was gar nicht geht: Die Polizei wendet die offenbar tolerierte Sachbeschädigung unter Ignorieren der Unschuldsvermutung als vorweggenommene Strafe an! Das ist richtpolitisch derart in akzeptabel, dass ich nur noch fassungslos bin …
Zwar gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz ab einer Schadenssumme von 25 Euro (§ 9 StrEG) - vorausgesetzt, das Verfahren wird eingestellt oder bei einem Freispruch oder wenn das Hauptsacheverfahren nicht eröffnet wird. So, wie ich unsere Verwaltung kenne, wird das aber niemals den kompletten Aufwand für die Schadensbeseitigung decken, schon gar nicht die Wut, den Ärger, die Demütigung.
Wenn das wirklich oft geübte Praxis ist, wie @vieuxrenard es darstellte, dann muss der Gesetzgeber unverzüglich eine Rechtslage herstellen, die das verhindert:
Z.B., in dem die Polizisten für grobfahrlässige oder vorsätzliche Schäden persönlich haften, soweit diese für die Ermittlung der Straftat nicht notwendig oder nicht verhältnismäßig sind (ist der verantwortliche Polizist nicht ermittelbar, dann die zuständige Polizeibehörde). Und zwar völlig unabhängig davon, ob der Verdächtigte letztlich schuldig ist oder nicht! Zusätzlich sollte Geschädigte für Schadensbestätigungsaufwand und psychische Belastungen einen Anspruch über einen fünfstelligen Pauschbetrag bekommen, für den der Verantwortliche Polizist bzw. die zuständige Polizeibehörde ebenfalls haftet.
Der Schadensersatz sollte unverzüglich ausbezahlt werden, für jeden Tag 30 Tage nach Antragstellung wird ein Zins in Höhe des Sollzins der Finanzbehörden fällig.
Erst, wenn es eine solche Regelung gibt und diese auch durchgesetzt wird, sollte ein Richter eine mögliche Sachbeschädigung im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der Güterabwägung einbeziehen müssen.