LdN245 - Staatstrojaner

Hallo liebes Lage Team,

Ihr gehört fest zu meinem Input der politischen Medien und ich möchte euch für eure Arbeit danken.

Allerdings habe ich mich schon mehrfach an der Berichterstattung zu den Themen TKÜ, Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung gestört.

An den Maßnahmen kann man jede Menge Kritik äußern, aber häufig belasst ihr es bei pauschaler und teils falscher Kritik. Beispiel aktuelle Lage:

Die TKÜ steht nach 100e StPO sehr wohl unter Richtervorbehalt. Die TKÜ der Nachrichtendienste muss laut 15 G-10 Gesetz durch die G10-Kommission genehmigt werden, von der der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Somit besteht auch hier formal Richtervorbehalt.

Hier bitte sauber Arbeiten und dann auf die Punkte konzentrieren die leider bei euch zu kurz kommen:
-Überlastung der Gerichte und daraus resultierende Schwächen der Kontrolle
-fehlende Qualifizierung der Mitglieder der G10 Kommission
-Missbrauch der Maßnahmen bei Straftaten welche nicht in der Gesetzesbegründung aufgeführt werden (Siehe CCC Berichterstattung zur Funkzellenabfrage)
-und vieles weiteres

Also bitte arbeitet hier so akkurat wie bei anderen Themen.

Schöne Sommerpause

Paragraph 100e StPO gilt aber nur für Maßnahmen nach der StPO. Wir haben über Maßnahmen der Geheimdienste bzw. der Bundespolizei berichtet, da gilt die Norm nicht.

Auch das stimmt nicht - „Befähigung zum Richteramt“ bedeutet nur, dass jemand erfolgreich Jura studiert hat und beide Staatsexamen bestanden hat. Damit ist nicht nicht gesagt, dass der Mensch auch unabhängig ist wie eine Richterin oder ein Richter. Mit einem Richtervorbehalt hat das nichts zu tun.

haben wir nicht angesprochen, weil es mit den neuen Gesetzen für die Geheimdienste nichts zu tun hat

haben wir nicht angesprochen, weil es ebenfalls irrelevant ist - die Kontrolle durch die G10-Kommission ist ohnehin wirkungslos, da sollte man sich nicht in Scheindebatten verstricken, wie gut die Leute da qualifiziert sind

haben wir :slight_smile:

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Vielen Dank das du dir die Zeit nimmst für die Antwort.

Ich höre die Lage so gern, weil ich die fundierte juristische Behandlung von Themen gepaart mit journalistisch gutem Handwerk so schätze.

Dazu nur noch ein Gedanke:

Ich glaube euch, dass ihr auch bei diesem Thema sauber arbeitet. Ich würde mir wünschen, dass ihr bei dem Thema näher an den Rechtsgrundlagen berichtet, da mEn hier am besten gezeigt werden kann, wie diese Maßnahmen teilweise missbräuchlich eingesetzt werden.

In einer älteren Sendung des Chaosradios hieß es dass man mit dem Staatstrojaner auch Daten auf dem Rechner (oder anderem Endgerät) ändern und neue Daten aufspielen kann.
Für mich war mit dieser Aussage eine Grenze überschritten denn das ist weit gefährlicher als „NUR“ Daten zu schnorcheln.

Ist diese Funktion denn jetzt nicht mehr möglich, oder habe ich das in der letzten Folge überhört?

Edit

https://www.ccc.de/de/updates/2021/offener-brief-alle-gegen-noch-mehr-staatstrojaner

Der Staatstrojaner kann, so denn er denn funktioniert, alle Daten auf dem Zielgerät lesen und verändern. Er ist sozusagen „root“ Zugriff, ansonsten käme man an die Daten ohne Zustimmung des Besitzers nicht heran. Also rein technisch ist es möglich alle Daten zu verändern, zu löschen oder neue zu plazieren,

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Das ist das Instrument der Online-Durchsuchung, die Quellen-TKÜ ist hingegen nur das Abschöpfen der Daten über eine laufende Kommunikation. Beide Instrumente haben dabei unterschiedliche Wirkungsrichtungen: die Online-Durchsuchung späht das informationstechnische System aus, die Quellen-TKÜ hat nur die Aufgabe, Kommunikation ohne weiteren technischen Eingriff zu überwachen (also Abschöpfen der Daten).

Diese Funktion der Online-Durchsuchung ist im präventiven Gefahrenbereich der Nachrichtendienste sowie Bundespolizei nicht möglich, das war der SPD wichtig, dass dies so bleibt. Im repressiven Bereich, also der Strafverfolgung, ist dies allerdings weiterhin möglich, vgl. § 100b StPO.

Ein kleiner Hinweis: zur sog. Online-Durchsuchung hat das BVerfG schon 2008 entschieden und Regeln aufgestellt. Dabei hat es auch immer strikt nach Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung getrennt. In meinen Augen sollten die allgemeinen Grundsätze des Urteils (also v.a. die Leitsätze) auch für die Quellen-TKÜ gelten. Gegen die Möglichkeit der Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ im Bereich der Strafverfolgung sind mehrere Verfahren beim BVerfG anhängig.

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Das verstehe ich nicht, für was braucht man einen Staatstrojaner wenn die Nachrichtendienste und die Bundespolizei ihn eigentlich nicht nutzen dürfen.
Da die Bundespolizei aber auch eine Strafverfolgungsbehörde ist widerspricht sich das doch.
Bei der Strafverfolgung wird er doch auch nicht benötigt weil man dann physischen Zugriff auf das Endgerät hat.

Und was ist mit dem Verfassungsschutz? Wo ist der dabei einzuordnen“?

Das ist korrekt dargestellt, aber für beide Arten der Überwachung muss ich das Zielgerät „rooten“, sprich Vollzugriff erlangen. Danach schränkt mich nur noch eine Formalität ein, nämlich dass im Gesetz steht dass ich nur Quellen-TKÜ machen darf oder eben die volle Online-Duchsuchung.

Wenn ich mir ansehe, wie gut die Geheimdienstkontrolle bisher so funktioniert hat und wie leicht die Daten von einer Behörde wie dem BKA doch zum Geheimdienst abwandert sind,würde ich mich sehr wundern, wenn die Geheimdienste (und wir reden hier z.B- von 16 Verfassungschutz-Behörden in den einzelnen Bundesländern) nicht doch seine Finger an diese Daten bekommt.

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Soweit ich das sehe, bezog mssfoa sich nur auf die Online-Durchsuchung, nicht auf die Quellen-TKÜ

Dies ist ein sehr berechtigter Kritikpunkt, weshalb u.a. die Online-Durchsuchung (aber auch die Quellen-TKÜ) im präventiven Bereich der Gefahrenabwehr nichts zu suchen haben. Der Sinn im repressiven Bereich erschließt sich mir schon seit langem nicht, denn die beweiserheblichen Daten auf PC oder Smartphones dürfen auch ohne Online-Durchsuchung ausgelesen werden.

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Beide Instrumente werden als Staatstrojaner bezeichnet. In diesem Kontext bietet sich die Unterscheidung zwischen kleinem Staatstrojaner (Quellen-TKÜ) und großem Staatstrojaner (Online-Durchsuchung) an, obwohl ich generell den Begriff des „Staatstrojaners“ schon aufgrund dieser leichten Verwechselbarkeit ablehne. Sobald der Bundespräsident beide Gesetze ausgefertigt sind und im Bundesgesetzblatt verkündet hat, können die Bundespolizei und die Nachrichtendienste nur die Quellen-TKÜ (also den kleinen Staatstrojaner) nutzen.

Das mag im ersten Augenblick natürlich verwirrend sein, aber es besteht eine strikte Aufgabentrennung zwischen präventiven und repressiven Handeln. Das BPolG regelt dabei nur das präventive Handeln. Sobald die Bundespolizei eine Straftat verfolgt, unterliegt sie dem Regime der StPO. Dies gilt auch für die Landespolizeien.

Aus diesem Grund finde ich das Wording der GJ und der Jusos auch nicht gut. Bei allen berechtigten Kritikpunkten, die ich zum Teil teile, wird immer als Kritik und Ablehnungsgrund angeführt, es gehe gar nicht, dass nun die Quellen-TKÜ verwendet werden darf, obwohl keine Straftat oder eines konkreten Verdachts hierfür vorliegt. Das ist inhaltlich aber auch falsch. Bei der Gefahrenerforschung bzw. -abwehr benötigt es immer eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut. Das gilt bei den Nachrichtendiensten wie bei der Bundespolizei. Dies ist in der Systematik des präventiven Bereichs vergleichbar mit einem konkreten Verdacht.

Nichts desto trotz ist es allgemein aus einer systematischen und rechtspolitischen Sicht falsch, die Quellen-TKÜ bei der Bundespolizei zu erlauben. Die Quellen-TKÜ ist systematisch für die Erforschung einer Gefahr und Erstellen einer Gefahrenprognose gedacht. Es ist demnach kein sinnvolles Instrument für die konkreten Gefahrenabwehr, bei der die Gefahr der Rechtsgutsverletzung schon sehr wahrscheinlich ist. Was soll denn da noch erforscht werden? Da gäbe es regelmäßig ein milderes, gleich effektiveres Mittel.

Der Verfassungsschutz wird ebenfalls präventiv tätig. Während die Polizeibehörden Gefahrenabwehrmaßnahmen ausführen, sind die Geheimdienste (also auch der Verfassungsschutz) für die Gefahrenerforschung zuständig.

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Wenn ich den Beitrag richtig verstanden haben, ging es um die Ausweitung des Einsatzes des „Staatstrojaners“, nicht um den generellen Einsatz.

Bevor man in der GroKo aber über die Ausweitung entschieden hat, hätte man sich Gedanken machen müssen, ob dieses Vorgehen für die angedachte Verwendung überhaupt geeignet ist. Das kam im Zuge der Einführung schon mal auf und ist aus meiner Sicht immer noch problematisch. Die Gerichte oder Koordinationsstellen entscheiden im Rahmen der Maßnahme und der gesetzlichen Regelungen über den Einsatz, nicht aber generell über die Anwendung.

Ich verstehe, dass die Online-Durchsuchung und die TKÜ durchaus die Berechtigung hat um a) akut geplante Straftaten zu verhindern und b) Beweise zur Finalisierung (mir fällt gerade kein bessere Terminus ein) der Aufklärung zu erlangen.
Tatsächlich schätze ich den Bereich aber als durchaus überschaubar ein.

In der jüngeren Geschichte ist mir kein Fall bekannt, der nur durch den Einsatz des Staatstrojaners zum Erfolg wurde. Ja, natürlich werden solche Erfolgsmeldungen nicht breitgetreten. Aber: Fehlschläge bei der Gefahrenabwehr sind eher durch mangelnde Kommunikation innerhalb und mit andern Behörden verursacht, nicht durch durch den Mangel an Datenaufklärung.

Unter dem Gesichtspunkt:

  • offenbar führen ja die bereits bewilligten Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr (beispielsweise durch Aufklärung rechter Chatgruppen etc.) durchaus zum Erfolg. Wegen ausbleibender Anschläge kann man ja bis zu einem gewissen Grad davon ausgehen, dass es keine signifikante Dunkelziffer an Anschlagsplänen gibt.
  • die entstehenden Datenmengen sind gigantisch. Es fehlt (schon heute) Personal für die qualifizierte Bewertung. Sonst muss man auf Software zurückgreifen, die aber nach Schlagworten sucht, nicht nach Kausalitäten. Das ist für die präventive Abwehr aber Großteils ungeeignet, da dann der Faktor Zeit sehr knapp wird. Ein kleines Beispiel: sucht in eurem Messenger mal nach einem bestimmten Chat-Abschnitt. Wie aufwändig ist das?
  • wie wird der Missbrauch ausgeschlossen? Ich finde, das wir in der Debatte immer öfter ausgelassen. Gerade vor dem Hintergrund der NSU 2.0, für die offenbar Polizeisystem missbraucht wurden, sollte die Integrität viel höher aufgehängt werden als aktuell.
  • ich glaube immer noch nicht die Mär, dass „zufällige“ Erkenntnisse, die eigentlich nicht verwendet werden dürfen, nicht doch genutzt werden. Damit würde zum Beispiel der Schutz der anonymen Quellen von Journalisten (beispielsweise bei illegalen Leaks) nahezu unmöglich.

Ich sehe hier auch die Parallelen zur Ausweitung von Video-Überwachung im öffentlichen Raum und dem Einsatz von Gesichtserkennung: es sind, aus einem bestimmten Blickwinkel, attraktive Maßnahmen, eine Vielzahl von Informationen zu sammeln ohne dazu massiv Personal aufzubauen. Auf der anderen Seite sind Systeme „dumm“, was zu vielen Fehlalarmen, aber auch zu Fehlern führt. Was wir brauchen ist eine integere und transparente Überwachung der Geheimdienste und der Überwachung. Dazu klare und starke Regeln, die den Missbrauch unmissverständlich unter Strafe stellen.

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Liebes Lage-Team und aktive Hörer,
Ich habe zum Beitrag „Staatstrojaner“ folgende Anmerkung:

Ich teile die optimistische Einschätzung leider nicht, dass die Hürden für die Anwendung des Staatstrojaners zur Online-Durchsuchung tatsächlich so hoch sind, wie der Öffentlichkeit seitens der Behörden weis gemacht werden soll.

Dazu das Folgende:
Im Niedersächsischen Polizeigesetz, das im Mai 2019 verabschiedet wurde (in den meisten anderen Bundesländern wurden im gleichen Zeitraum ähnliche Polizeigesetze beschlossen), wurden einige Veränderungen in die Gesetzgebung implementiert.
Insbesondere:

Die Begriffsdefinition „dringende Gefahr“ ist unbestimmt und damit sehr dehnbar.
Ebenso wurde der Begriff einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ (eigentlich gedacht für terroristische Straftaten) in seiner Definition so ausgeweitet, dass er beispielsweise auch auf Landfriedensbruch und Verkehrsdelikte anwendbar wird.
Beides hat für die dann möglichen Strafverfolgungsmaßnahmen erhebliche Konsequenzen.

Der Konkrete Bezug zum Staatstrojaner ist folgender:

Bei „Gefahr im Verzug“ (siehe oben) kann der Staatstrojaner auch ohne richterliche Anordnung von nahezu allen Polizeidienstgraden für bis zu 3 Tage eingesetzt werden, erst dann ist eine richterliche Genehmigung zwingend.

Da das Auslesen und Kopieren der Daten nur wenige Minuten, allenfalls Stunden dauern dürfte, käme ein richterlicher Einwand dann zu spät.
Dass die ggf. unrechtmäßig kopierten Daten dann gelöscht werden, kann nur glauben, wer die Datenskandale bei der Polizei in den letzten Monate selig verschlafen hat.

Über eine kurze Rückmeldung, ob mein Kenntnisstand dem aktuellen Sachstand entspricht, würde ich mich sehr freuen.

Mit herzlichen Grüßen,
Dirk-Jan.

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ich glaube ehrlich gesagt, dass hier ein strukturelles Problem vorliegt. Bei einem Gespräch mit einem Polizeiforscher, meinte dieser es sei ein offenes Geheimnis, dass einige der Polizeigesetze bewusst, gegen die Verfassung verstoßen aus dem recht simplen Gedanken, dass das Verfassungsgericht, dann das rechtlich maximal mögliche festlegt. Das hat dann zwei Effekte, die Frage ob gewisse Methoden überhaupt notwendig sind wird kaum gestellt und zum anderen Krachen hier formal rechtliche und tatsächlich umsetzbare Möglichkeiten aufeinander und führen so zu einer extremen Ausweitung der Möglichkeiten der Polizei. Als Institution mit Eigenlogik und eigenständiger Zielfestlegung ist diese Herangehensweise nicht sonderlich überraschend. Allerdings bleibt die Frage ob es sinnvoll ist bei dieser Dynamik immer wieder darauf zu verweisen, dass es ja schon noch Kontrollinstanzen gibt. Die Frage wäre doch eher wie sich die Kompetenzen der Polizei entwickelt haben über die Zeit und ob diese Entwicklung sinnvoll ist. Der Maßstab eines vollständigen Staat im Staate kann ja wohl keine Referenz sein für die Polizei.

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Zum strukturellen Problem bezogen kann ich Ihnen da gerade in Kreisen der Union, aber auch im zuständigen Ministerium bzw. Behörden auch zustimmen. Das hat gerade auch das Verständnis des BND zum alten BND-Gesetz gezeigt, indem sie meinten, Grundrechte gelten für Behörden nur innerhalb der Staatsgrenzen und nicht bei jedweden Handeln. Dies zeigt auch, dass das Gesetz gegen das Zitiergebot aus Art. 19 GG verstoßen hat.

Grds. haben die Behörden ein ureigenes Interesse, sich stärker und „mächtiger“ zu machen, um im internationalen Wettbewerb der Nachrichtendienste einen Vorteil zu verschaffen. Es ist für das Ego eines Nachrichtendienstes das schlimmste und peinlichste, wenn sie Hinweise von benachbarten und befreundeten Nachrichtendienste bekommen.

Sie machen einen berechtigten Punkt damit. Es ist im Grunde gleichsam wichtig, die Kontrollinstanzen auszubauen und „bissiger“ zu machen, wenn der Gesetzgeber den Nachrichtendienste weitergehende Befugnisse zubilligt. So wird dann das Gleichgewicht zwischen Freiheit und Sicherheit gewahrt. Die bisherige Bissfestigkeit der Kontrollinstanzen ist nicht so groß ausgebaut. Dabei benötigt es genau dies. Das Parlamentarische Kontrollgremium im Nachgang oder die G10-Kommission im Vorgang ist zu ungenügend. Warum sollte man dies nicht den Gerichten überlassen? Eine Art Staatsschutzkammer genau für solche Aufgaben, die sich nur mit dem Thema gerichtliche Vor- und Nachkontrolle von Tätigkeiten der Nachrichtendienste beschäftigt. Dies kann am VG/OVG oder am OLG eingerichtet werden.

Grds. befürworte ich den Einsatz der Quellen-TKÜ für Nachrichtendienste, wenn aber die Rahmenbedingungen passen (bspw. siehe oben).

Auch hier wieder ein guter Punkt, den ich teilweise teilen würde. Die Befugnisse der Nachrichtendienste bzw. auch der Polizei hat sich jetzt im Kampf gegen den Terrorismus und des Extremismus extrem schnell entwickelt. So bspw. wurden in Bayern ein komplett neuer Gefahrenbegriff für die Gefahrenabwehr geschaffen, denn es in diesem Bereich nicht braucht („drohende Gefahr“). Aber auch finden immer mehr datenbezogene Befugnisse Einzug in den Befugnisskatalog der Polizeigesetze. Es ist ja grds. richtig und wichtig, dass sich die Polizei und die Nachrichtendienste sich den neuen technischen Entwicklungen nicht verschließen und auch technisch auf der Höhe der Zeit sind. Aber zu welchem Preis? Das ist hier das wichtige. Bisher geht es vonseiten des Gesetzgebers immer mehr einseitig in Richtung zu mehr Sicherheit. Dabei muss (siehe oben) die Freiheitsseite durch hohe Hürden, aber auch durch eine effektive und starke Kontrolle, im Gleichschritt ausgebaut werden.

Oft finden diese Befugnisse ihren Gang in Gesetze, wenn schreckliche Taten passiert sind. Davor sind es meistens Hirngespinste der Ministerien und der Union bzw. AfD - und Teilen der SPD. In Gänze geht die Entwicklung zu einseitig in die eine Richtung, würde gleichzeitig der Freiheitscharakter mit ausgebaut (effektive Kontrolle, hohe Hürden, etc.), dann wäre die Entwicklung angemessener.

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Die Polizei/Verfassungsschutz-Behörden werden nicht in den Systemen Dateien verändern die nicht von der richterlichen/G10-Kommissions-Anordnung erfasst sind, weil dafür keine Anordnung vorliegt. So einfach ist das im Rechtsstaat.

Oder wollt ihr der Polizei die Schusswaffen nehmen, weil das Risiko besteht, dass diese rechtswidrig eingesetzt werden?

Hallo @MaxMaier

ich finde die Argumentation so krude wie falsch.

Zur Rechtsstaatsargumentation: es geht ja eben darum, dass der Rechtsstaat die Kontrolle ausübt. Wie mssfoa ausgeführt hat, sind zwar die Befugnisse und Möglichkeiten der Behörden gewachsen, aber nicht die der Kontrollgremien. Hier gilt " Quis custodiet ipsos custodes“ – wer bewacht die Wächter?"
Vorauszusetzen, dass sich die Behörden intrinsisch an Rechtstaatsprinzipien halten, halte ich im besten Fall für naiv. Demokratie lebt ja davon, dass jeder in irgendeiner Form Rechenschaft schuldig ist. Darum ist die Gewaltenteilung auch zentraler Bestandteil, gerade das sollte uns vor dem Hintergrund unserer Geschichte bewusst sein.

Das Argument mit der Schusswaffe: in dem Vergleich wäre es legitim, die Waffe bei Bedarf auf jeden zu richten, der ansatzweise verdächtig ist bzw. jedes mal mit schwerer Artillerie anzurücken, wenn auch nur der Verdacht besteht, dass eine schwammige „Bedrohung“ vorliegt. Und wenn geschossen wird „wird es schon seine Richtigkeit haben“. Ein Kreisargumentation, nahezu beliebig.
Zum Glück ist der Einsatz der Schusswaffe in Deutschland sehr streng reglementiert und der Beamte muss sich im Regelfall für den Einsatz nachhaltig rechtfertigen. Und so sollte es auch bei anderen „invasiven“ Eingriffen sein.
Die Beamten müssen sich gewahr sein, dass auch Sie dem Gesetz unterliegen.

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