LdN223 USA: Begnadigung vor Urteilsverkündung möglich?

In der Folge wurde im Zusammenhang mit dem Assange-Auslieferungsverfahren in UK öfter erwähnt, dass der US-Präsident Assange begnadigen könnte. War die Argumentation bei Snowden nicht immer so, dass eine Begnadigung erst nach Gerichtsverfahren und rechtskräftiger Verteilung möglich ist?

Auch Ermittlungen können doch nicht einfach durch Proklamation gestoppt werden, wenn der Tatvorwurf strafbar ist. Vielleicht denke ich hier auch einfach zu deutsch. :wink:

In dem Zusammenhang habe ich einmal eine Frage. Vielleicht kann diese Frage von kundigen Juristen beantwortet werden: @vieuxrenard

  1. Wenn das Urteil zu Assange lautet wie es jetzt lautet. Warum darf man ihn dann noch weiter festhalten? Bezüglich seines Gesundheitzustandes ist das Urteil ja zu seinen Gunsten ausgefallen. Ich finde es „merkwürdig“, dass Assange dann trotzdem weiter festgehalten werden darf. Es gilt doch auch in Groß Britannien „Unschuldig bis die Schuld bewiesen wurde“. Mir kommt es seltsam unverhältnismäßig vor Assange weiter einzusperren. Es wurde jetzt zwar nicht über seine Schuld an sich verhandelt, sondern über seine Auslieferung, trotzdem erscheint es mir unverhältnismäßig ihn weiter festzuhalten. Gerade in puncto Gesundheit. Ist es generell so, dass Assange dort quasi noch auf Jahre festgehalten werden dürfte, so lange die Verhandlungen bei übergeordneten Gerichten laufen? Auf welcher Rechtsgrundlage?

Wie ist das in Deutschland, dürfte man mich persönlich auch über Jahre einsperren bis endlich mal eine letzte Instanz entschieden hat? Ich sehe den Eingriff in die Freiheitsrechte zu Verhandlungszwecken hier sehr kritisch, auch wenn Assange durch seine Flucht in die Ecuadorianische Botschaft natürlich keine Pluspunkte gesammelt hat.

Gesetzt den Fall ich wäre ein kritischer Journalist oder noch besser Ulf und Philipp sind kritisch und das schmeckt den USA nicht. Beide würden in Deutschland verhaftet und auf Anfrage der USA sollen sie ausgeliefert werden. Würde es sich hier auch über Jahre ziehen und dürften beide zu Verhandlungszwecken so lange weggesperrt werden, bis irgendwann mal die höchste Instanz entschieden hat? Klar ist Fluchtgefahr ein Begriff, aber da gibt es doch sicher Grenzen?

Vielleicht kann hier jemand Fakten schaffen. Wahrscheinlich StPO/Justizvollzugsrecht oder so?

Vielen Dank.

Ich habe noch eine weitere Frage, welche das Recht auf Begnadigung betrifft.
Ist es nicht ein kompletter Irrsinn und Verstoß gegen die Gewaltenteilung von Judikative und Exekutive, wenn ein amerikanischer Präsident willkürlich begnadigen darf?
Wo sind da die Grenzen gesetzt? In welchen Dingen darf der Präsident begnadigen, wann und warum?

Wieso hat man überhaupt historisch gesehen die Begnadigung eingeführt? Hatten die Erschaffer kein Vertrauen in die eigene Rechtssprechung? Immerhin gibt es doch für Verfahrensfehler die Möglichkeit der nächsten Instanz und der Revision. Mir ist der Sinn nicht so ganz klar?

Vielleicht kann hier jemand helfen. Vielen Dank.

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Hi Daichgraf, zum Thema begnadigung hatten wir hier neulich schon irgendwo eine Debatte, die ich leider gerade nicht finde.
In a nutshell: Das ist ein Vehikel das ursprünglich aus Monarchien stammt, das aber auch viele Demokratien übernommen haben und ihrem jeweiligen Staatsoberhaupt zusprechen.
In Deutschland gibt es das übrigens auch und zwar für Bundespräsident:in und für die Ministerpräsident:innen (Begnadigung – Wikipedia). Die Idee ist glaube ich, dass man dem „objektiv“ Regelungen des Strafprozesses auch noch die Möglichkeit auf „subjektive“ Gnade zur Seite stellt, aber das ist vermutlich eine Frage für Rechtsphilosophen;)
Verhältnismäßig regelmäßig wurde darüber in Deutschland immer mal wieder berichtet, wenn es um die potentielle Begnadigung von RAF-Terroristen geht (Christian Klar und Birgit Hogefelder, unter der Amtszeit von Köhler).

Zum Thema in deinem ersten Punkt: Grundsätzlich bin ich kein Jurist, und kenne mich den Details auch hier nicht aus. Aber grundsätzlich heißt das Konzept „Untersuchungshaft“ und sagt im wesentlichen, wenn gewisse Gründe vorliegen (bsplsw. Fluchtgefahr) kann gerichtlich festgelegt werden, dass Menschen auch vor dem Urteil in Untersuchungshaft sind.
Prominentes Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist sicher Beate Zschäpe, wenn mich meine wikipedia-Recherche nicht täuscht war sie zunächst vom 8.11.2011 bis zur Urteilsverkündung am 11. Juli 2018 (also knapp acht Jahre) in Untersuchungshaft.
Wenn ich als Laie die wikipedia richtig lese ist das Urteil vom 11. Juli nicht rechtskräftig da Frau Zschäpe Berufung eingelegt hat, d.h. es kommen nochmal (bislang) zweieinhalb Jahre darauf. Da der Revisionsprozess m.W. noch nicht begonnen hat wird da sicherlich auch noch ein bisschen mehr zeit ins Land gehen.

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Bin auch kein Jurist, aber soweit ich weiß muss bei einer Untersuchungshaft immer wieder geprüft werden ob die Haftgründe noch gegeben sind und wenn nicht frei gelassen.
Bin jetzt aber überfragt welches der maximale Zeitabstand zwischen den Prüfungen sein darf.

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Danke ihr Drei.
Tja finde allerdings, dass es ja irgendwie verhältnismäßig sein muss. Bei Beate Tschäpe geht es ja nachgewiesenermaßen um Terrorismus und schwere Gewalttaten, bzw. Mord. Da finde ich es nach einer Prüfung durch einen Richter schon sinnvoll wegen Fluchtgefahr längere U-Haft anzuordnen und auch verhältnismäßig.

Bei Assange sehe ich die Fluchtgefahr, aber eben nicht die Verhältnismäßigkeit.
Dürfte ein Dieb, der einen Snickers hat mitgehen lassen theoretisch über mehrere Jahre in U-Haft eingesperrt werden?

Bsp. Türkei. Hier wird ja unter dem Vorwand der Terrorismusanklage auch lange U-Haft verhängt, um Menschen mundtot zu machen und aus dem Verkehr zu ziehen.

Ich sehe durchaus ein, dass U-Haft sinnvoll ist und Fluchtgefahr ein Punkt ist, aber schwierig wenn Menschen dadurch Jahre an Lebenszeit geklaut wird und danach „ätsch, bätsch, Du bist unschuldig, sorry Bro, unser Fehler“, das Fazit ist.