LdN215 verletzen intransparente Änderungsgesetze die Informationsfreiheit?

In LdN215 wurde die Problematik bzgl intransparenter Änderungsgesetze und ein konkreter Lösungsvorschlag dargelegt. Mir ist gestern eine spontane Idee gekommen, zu der ich bereits kurz in Beck Online (Onlinebibliothek für juristische Beiträge, Rspr, Kommentare etc) recherchiert habe.
Zu Art. 5 I 1 HS 2 GG, der Informationsfreiheit, habe ich Folgendes gefunden:
„Ein Recht auf Informationszugang besteht aber in den Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet“ (BeckOK GG Art. 5 GG Rn. 32).

Ist es möglich, dass die intransparenten Änderungsgesetze die Informationsfreiheit verletzen, weil der Zugang zur Information über geplante Änderungen nicht hinreichend verständlich gewährleistet wird? Klar steht die Informationsfreiheit unter Gesetzesvorbehalt nach Abs. 2 und kann damit auch durch Rechtsverordnung eingeschränkt werden, aber angesichts des einfach umzusetzenden Vorschlags der LdN-Redaktion bzgl des „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ und der GGO scheint mir die aktuelle Praxis nicht verhältnismäßig. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass der Staat als Demokratie zur Transparenz bei der Gesetzgebung verpflichtet ist.
Hätte demgemäß eine Feststellungsklage Aussicht auf Erfolg?