Noch drei Gedanken zum Thema Erbschaftsteuer und dem SPD-Vorschlag:
(1) Unternehmensbewertung
Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Erbschaftsteuer die “Verkehrswerte” anzusetzen. Diese sind nun aber bei Unternehmen nicht so leicht zu ermitteln. Daher benötige ich gesetzliche Vorgaben zur Unternehmensbewertung. Maßgeblich ist hier § 200 Bewertungsgesetz. Danach ist das “vereinfachte Ertragswertverfahren” maßgeblich. Ganz einfach ausgedrückt nehme ich die durchschnittlichen Jahreserträge der letzten drei Jahre und multipliziere diese mit 13,75. Im Detail ist das viel komplizierter und es gibt diverse Ausnahmen/Hinzurechnungen/Kürzungen, um dem Einzelfall mehr gerecht zu werden.
Fall 1: A gehört ein Unternehmen, das nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit 5 Millionen Euro bewertet wird. Das heißt, das Unternehmen hat in den letzten drei Jahren vor dem Erbfall einen durchschnittlichen Gewinn (vor Steuern) von 363 TE (5 Millionen geteilt durch 13,75) gemacht. In diesem Fall zahlt A keine Erbschaftsteuer, denn er überschreitet den Freibetrag nicht.
Fall 2: A gehört ein ein Unternehmen, das nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit 7,5 Millionen Euro bewertet wird. Das heißt, das Unternehmen hat in den letzten drei Jahren vor dem Erbfall einen durchschnittlichen Gewinn (vor Steuern) von 545 TE (7,5 Millionen geteilt durch 13,75) gemacht. In diesem Fall zahlt A 25 % Erbschaftsteuer auf 2,5 Millionen = 625.000 Euro. Im Stundungsfall würde er jedes Jahr 31.250 Euro (= 0,315 % des Unternehmenswertes) zahlen müssen.
Fall 3: A gehört ein Unternehmen, das nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit 10 Millionen Euro bewertet wird. Das heißt, das Unternehmen hat in den letzten drei Jahren vor dem Erbfall einen durchschnittlichen Gewinn (vor Steuern) von 726 TE (10 Millionen geteilt durch 13,75) gemacht. In diesem Fall zahlt A 25 % Erbschaftsteuer auf 5 Millionen = 1,25 Millionen Euro. Im Stundungsfall zahlt er über 20 Jahre jedes Jahr 62.500,00 (= 0,625 % des Unternehmenswertes).
Klar sind das in absoluten Zahlen nicht unerhebliche Beträge, die an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Die vorstehend genannten Personen erben aber immer noch riesige Werte und bekommen zusätzlich eine weit überdurchschnittliche Einkommensquelle. Über ein solches Erbe würden sich die meisten Menschen in Deutschland durchaus freuen.
(2) Gestaltungsmöglichkeiten
Auch zukünftig werden die meisten Unternehmen nicht im Erbfall übergehen, sondern zu Lebzeiten im Wege der Regelung der Unternehmensnachfolge. Grundsätzlich gelten bei Schenkungen die gleichen steuerlichen Regelungen wie im Erbfall. Anders als im Erbfall habe ich bei lebzeitigen Übertragungen aber vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die ausgenutzt werden können. So können z.B. im Hinblick auf das vereinfachte Ertragswertverfahren “schlechte” Jahre gezielt genutzt werden, um den Unternehmenswert zu drücken. Zudem können bei lebzeitigen Übertragungen Gegenleistungen (gegenüber den Eltern) vereinbart werden, die den Wert der Schenkung reduzieren. Außerdem kann im Hinblick auf eine etwa zu erwartende schenkungsteuerliche Belastung Vorsorge getroffen werden bzw. deren Finanzierung mit einkalkuliert werden. Die Unternehmerfamilien haben also auch zukünftig selbst Gestaltungsinstrumente zum Schutz ihres Unternehmens in der Hand.
(3) Die Absurditäten des geltenden Rechts
Fall 1: A erbt ein Unternehmen im Wert von 150 Millionen Euro. Aufgrund geschickter steuerlicher Gestaltung ist das steuerfrei möglich.
Fall 2: A und B sind verheiratet und haben vier Kinder. Sie haben jeder ein Privatvermögen von 5 Millionen Euro, zusammen 10 Millionen. Jedes Kind hat einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro nach jedem Elternteil, der alle 10 Jahre neu ausgenutzt werden kann. Die Eltern zusammen können den Kindern also alle 10 Jahre 3,2 Millionen Euro (8 x 400 TE) steuerfrei übertragen. Wenn es (nicht unwahrscheinlich) auch noch Enkel gibt, haben diese ebenfalls einen Steuerfreibetrag von 200 TE nach jedem Großelternteil, ebenfalls alle 10 Jahre. Bei 8 Enkelkindern (16 x 200 TE), wären das ebenfalls alle 10 Jahre 3,2 Millionen, die steuerfrei in die nächste Generation wechseln können.
Fall 3: A und B leben unverheiratet zusammen. A gehört eine Eigentumswohnung im Wert von 200 TE. A wird krank und wird von B 5 Jahre lang gepflegt. A hat B zum Erben eingesetzt. B hat einen Steuerfreibetrag von 20 TE. 180 TE muss er mit 30 % versteuern. B muss 60 TE Erbschaftsteuer zahlen.
Fall 4: A ist unverheiratet und hat auch keine Kinder. Er hat ein Vermögen von 300.000 Euro. Er möchte seinen Neffen und seine Nichte zu Erben einsetzen. Diese haben jeweils einen Steuerfreibetrag von 20 TE. Jeweils 130.000 Euro sind zu versteuern mit 20 %. Neffe und Nichte zahlen jeweils 26 TE Steuern.