Hallo liebes Lage-Team,
aktuell absolviere ich ein Praktikum bei einem Unternehmen, das Wärmepläne für Kommunen (KWP) erstellt. Daher stolperte ich über Eure Darstellung, die nach meinem Verständnis nicht korrekt ist.
Ihr beschreibt in der Folge, die 65%-Regelung sei unglücklich mit der KWP verwoben worden, sodass Gasheizungen so lange eingebaut werden können, bis die Wärmeplanung endlich steht.
Tatsächlich regelt aber der letzte Satz von § 71 Abs. 8 GEG, dass die Regel trotzdem greift, wenn zur Frist kein Wärmeplan vorliegt. Ein Verzug in der KWP hat also keinerlei Auswirkung auf die Einschränkung für Vermieter, nach der Frist nur noch nachhaltige Heizlösungen installieren zu dürfen.
Des Weiteren greift die 65%-Regel in einer Kommune nur dann vorzeitig, wenn die KWP-Planungsstelle nach Erstellung der Wärmeplanung eine sogenannte “Gebietsausweisung” vornimmt, also ankündigt, dass in einem bestimmten Gebiet bspw. ein Wärmenetz gebaut werden soll. Das kann, muss aber nicht geschehen - Stand heute hat das übrigens noch keine Kommune getan.
Mit anderen Worten: Sobald die Kommune nach Veröffentlichung des Wärmeplans on-top zu diesem noch rechtsverbindlich (die KWP ist nicht rechtsverbindlich) sagt, dass in einem Gebiet in Zukunft ein Wärme-/Wasserstoffnetz entsteht, gilt ab einem Monat danach die 65%-Regelung. Ansonsten gilt sie ab Mitte 2026 bzw. 2028.
Hier ist ein Artikel dazu vom KWW - übrigens eine sehr gute Anlaufstelle für alles was mit dem Thema KWP zu tun hat. Kann ich nur empfehlen.
Vielen Dank Euch ansonsten für die stets spannenden und top produzierten Folgen! Es macht wirklich Spaß zuzuhören und die Tiefe der Themen finde ich angenehm sowie gut geeignet, um bei gelegentlichen Politikdiskussionen im Freundeskreis teilhaben zu können. Weiter so!
Liebe Grüße
Ferdinand