Liebes LdN-Team, liebes TalkdN-Forum,
ich arbeite bei einem Windkraftprojektierer und betreue Windprojekte vom Genehmigungsantrag bis zur Inbetriebnahme. In Eurer letzten Folge gab es einen tollen Beitrag zu den Fortschritten im Windkraftausbau aufgrund der Ampel-Reformen anlässlich der überzeichneten EEG-Ausschreibung. Ein paar Dinge sind mir aufgefallen, die vielleicht durch die prägnante Darstellung falsch verstanden werden könnten.
Bei 24:24 sagt Ulf „Windkraft wird versteigert […] das Recht Windkraftanlagen zu errichten unter den günstigen Bedingungen des EEG. Diese Lizenzen werden in Deutschland versteigert.“ Aus meiner Sicht gliedert sich das in zwei Schritte: Den Erhalt der BImSchG-Genehmigung (eine kompliziertere Baugenehmigung), die das Recht gibt Windkraftanlagen (WKA) zu errichten und dann die EEG-Ausschreibung. Die BImSchG-Genehmigung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung. In dieser Ausschreibung können Betreiberinnen sich für die EEG-Förderung ihres Stromes bewerben gemessen an der Anlagenkapazität. Das Recht zur Errichtung ist davon zwar unabhängig - in der Praxis errichtet aber eigentlich kein Projektierer einen Windpark ohne ein erfolgreiches Gebot, da der EEG-Zuschlag Grundvoraussetzung für eine Bankenfinanzierung ist.
Weiter sagt Ulf „Das Angebot [bei der EEG-Auktion] musste reduziert werden, weil es viel zu wenig Interesse gab, überhaupt WKA zu errichten.“ Da fühle ich mich genötigt zur Ehrenrettung der Projektiererinnen zu sagen, dass das Interesse da war, es aber an ausreichenden Genehmigungen mangelte (: Es gab also schlicht nicht genug genehmigte Projekte, um das Budget überhaupt auszureizen, weil die Verfahren sehr lang und kompliziert waren.
Ergänzung zur EU-NotfallVO: Die deutsche Fassung davon läuft voraussichtlich im Sommer 25 aus. Darin enthalten waren auch die vereinfachten Verfahren mit erleichterter Artenschutzprüfung.
In 28:24 Thema Änderung BNatschG beschreibt Ulf „Insbesondere kann auf Geländebegehungen von Gutachter:innen jetzt in der Regel verzichtet werden.“ Das stimmt, wenn man mit Hilfe der EU-Notfallverordnung beantragt (s.o.). Meistens kann man das zu dem Zeitpunkt, wo man eine avifaunistische Kartierung macht, aber noch gar nicht sagen. In der Praxis werden diese Begehungen daher immer noch regelmäßig durchgeführt.
In 28:35 sagt Philip „Auch das BauGB wurde [geändert] […] Erneuerbare Energien liegen nun im überragenden öffentlichen Interesse.“ Mini-Korrektur: das steht im EEG §2 (§ 2 EEG 2023 - Einzelnorm). In 29:11 geht dann das Interesse [Ulf sagt „priorisiert“] ein bisschen mit der Privilegierung im Außenbereich durcheinander. Dies ist tatsächlich ein BauGB Thema. Dort geht es darum, an welchem Ort man WKA errichten kann. Die Gefahr, dass WKA „überall“ stehen, ist auch durch diverse weitere Gesetze und Landesrichtlinien, z.B. Mindestabstandsgebote zur Wohnbebauung und Bauverbote in Naturschutzgebieten, eher gering.
Ich hoffe mit diesem Feedback könnt Ihr arbeiten und freue mich, dass Ihr das Thema auf Euer Agenda hattet (:
Vielen Dank für Eure Arbeit, ich freue mich jede Woche auf die Folge
Frohes Fest und schöne Weihnachtspause!