Soweit ich es überblicken kann, gab es weder bei der Annahme der (durch die Regierung erweiterten!) IHRA-Definition durch das Kabinett in 2017 (Quelle) noch bei der Annahme des BDS-Beschlusses von 2019 eine erkennbare Debatte über die IHRA-Definition seitens des Parlamentes oder der Regierung. Lediglich einige Grünen-Abgeordnete haben sich 2019 gegen den BDS-Beschluss gewandt (Quelle, Seite 12523, Anlage 4).
Ich finde es schon bedenklich, wie kommentarlos und undifferenziert unser Parlament, indem es an juristischer Kompetenz nicht mangeln dürfte, eine rechtsstaatlich so schwammige Definition wiederholt und ohne Diskussion herangezogen hat.
Danke erst einmal für die Quelle. Für eine sozialwissenschaftliche Auseinandersetzung ist dieser Beitrag sicherlich wertvoll. Allerdings ging es in der Lage-Folge ja vor allem um die Frage, ob die IHRA-Definition als Grundlage für rechtliche Einordnungen geeignet ist. Denn solch eine Verwendung, z.B. in Begründungen von Gerichtsurteilen, ist ja nicht nur erwartbar sondern bereits erfolgt und wird vermutlich künftig sogar noch häufiger werden.
In den verlinkten Text von Prof. Rensmann heißt es z.B.
Die Frage nach den „wirklichen Intentionen“ [wie von der JD gefordert] ist schon deshalb problematisch, weil Menschen vielfach solche angeblich wahren Intentionen selbst nicht kennen. Auch ist diese Frage kaum operationalisierbar—selbst im Forschungskontext nicht. Nicht die vermeintlich mögliche […] „Intention“ hinter Äußerungen, sondern der objektive, d.h. intersubjektiv erzeugte und geteilte Sinngehalt von Aussagen lässt sich bestimmen. Und danach lässt sich auch beurteilen, ob eine Aussage als antisemitisch (oder rassistisch) zu bewerten und zu kritisieren ist oder nicht—unabhängig davon, was jemand ‘eigentlich‘ gemeint haben mag oder welche „Identität“ ein/e Sprecher/in hat.
Diese Einordnung (ohne Berücksichtigung der Absicht) mag in sozialwissenschaftlichen Kontext ausreichend sein, aber ich (als Jura-Laie) halte das nach juristischen Standards für nicht ausreichend ist. Den in §15 StGB heißt es ja beispielsweise:
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Das wirkt auf mich so, als wenn die Intention des „Täters“ im juristischen Kontext nicht einfach so außer acht gelassen werden. Genau diesen Aspekt hebt Rensmann oben aber gerade bei der IHRA-Definition hervor. Insofern liefert er, nach meinem Verständnis, eher ein Gegenargument für die Verwendung der IHRA im juristischen(!) Kontext.
Dazu als Gegenbeispiel mal eine Aussage von Michael Blume, dem Antisemitismus-Beauftragtem in BW (Quelle) :
„Rechtsextremisten aus Israel, den USA und Europa, aber auch die Regierung Netanjahu benutzen den Antisemitismus-Vorwurf inflationär und instrumentalisieren ihn - das hilft uns überhaupt nicht, wenn wir Antisemitismus ehrlich bekämpfen wollen“, meinte Blume. Blume verurteilte scharf, dass Netanjahu vor Kurzem den Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, Karim Khan, als einen „der großen Antisemiten der Moderne“ bezeichnete.
Dafür wurde Blume beschuldigt, antisemitische Äußerungen zu verbreiten und wurde von Haller aufgefordert zurückzutreten (Quelle):
Der Holocaust-Überlebende Roman Haller, Direktor der Jewish Claims Conference a.D., schrieb dazu an Blume: „Was Sie da von sich geben, ist Antisemitismus pur.”