Lieber Herr Banse, lieber Herr Buermeyer,
mit großem Interesse habe ich das Interview mit Herrn Prof. Südekum in der LdN 347 gehört. Vielfach wurde dabei über die restlichen 350 Mrd. Euro Kreditermächtigungen im WSF-E gesprochen. In Ihrem Fazit zum Interview wünschten Sie sich dann - vereinfacht gesagt - mehr Mut, diese verfügbaren Kreditermächtigungen auch zu nutzen und kritisierten in diesem Zuge die grundsätzliche Sparsamkeit von Union und FDP.
In diesem Zusammenhang kamen mir jedoch die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Risiken zu kurz. In dem anhängigen Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG geht es genau um die Frage, ob solche ungenutzten Kreditermächtigungen überhaupt in späterer Zeit noch genutzt werden können, ohne dabei haushaltverfassungsrechtliche Grundsätze oder die Schuldenbremse zu verletzen. Bereits im Eilverfahren vergangenen Jahres äußerte das BVerfG hierzu „zwischen den Zeilen“ erhebliche Zweifel (BVerfG NVwZ 2023, 326).
Ich finde, trotz der ökonomisch validen Argumente sollte diese verfassungsrechtliche Dimension nicht zu kurz kommen und nicht nur primär auf dogmatische Sparsamkeit der Parteien verwiesen werden. Es bestehen nunmal für den Haushaltsgesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, die bereits durch Landesverfassungsgerichte deutlich gezogen wurden (zB HessStGH NVwZ 2022, 147) und wohl auch durch das BVerfG konkretisiert werden. Es schadet insbesondere der demokratischen Legitimation und Transparenz, wenn Schuldenregeln durch - für die Öffentlichkeit nur beschränkt erkennbare - „Buchungstricks“ wie etwa der Umwidmung von Kreditermächtigungen umgangen werden und es so zu einer Umgehung der verfassungsrechtlich verankerten Schuldenbremse kommt.