LDN 331 - geplante Pflegereform

Als leidenschaftlicher Zuhörer des Podcasts freue ich mich, dass es auch einmal um das Thema Pflege ging.
Ich arbeite als Sachbearbeiter im Sozialamt im Bereich Hilfe zur Pflege, kümmere mich also jeden Tag um Anträge von Menschen, die ihre Pflege nicht selbst finanzieren können. Hierzu ist zu sagen, dass dies gesetzlich so vorgesehen ist, denn die Leistungen des SGB XI sind immer Pauschalen und wenn diese nicht ausreichen und kein Einkommen oder Vermögen dagegensteht, können aufstockend Leistungen des SGB XII beantragt werden.
Zum einen wurde gesagt, dass grundsätzlich alles Vermögen eingesetzt werden muss, alles auf Null gebracht werden muss, man alles versilbern muss, sein gesamtes Vermögen einsetzen muss, ehe man zum Sozialamt gehen kann. Dies ist nicht korrekt, denn es verbleibt ein Schonvermögen von 10.000 € pro Person (bei Ehepaaren 20.000 €), in die eine Altersvorsorge durch Sterbegeld/Bestattungsvorsorge noch nicht hineingerechnet worden sind. Dieser Betrag ist gerade erst zum 01.01.2023 von 5.000 €/10.000 € auf den aktuellen Wert hochgesetzt worden. Hier kann also zumindest noch ein gewisses Vermögen in der Hinterhand verbleiben und die dramatischen Worte waren überflüssig. Dies trifft auch auf den ambulanten Bereich zu.
Zum anderen wurde im stationären Bereich der Eigenanteil erwähnt, den jeder Bewohner einer vollstationären Einrichtung zu erbringen habe. Diesen Anteil gibt es, aber er errechnet sich anders, als es in der Folge beschrieben wurde. Dazu muss man wissen, wie sich eine Monatsrechnung einer vollstationären Pflegeeinrichtung zusammensetzt. Insgesamt gibt es mindestens 6 Faktoren, die relevant für die Rechnung sind. Die allgemeinen Pflegekosten je Pflegegrad, zwei Ausbildungspauschalen, Wohnkosten, Verpflegung und Investkosten der Einrichtung. Die drei letztgenannten Rechnungspositionen werden als „Hotelkosten“ bezeichnet und sind unterm Strich nahezu immer vom Bewohner selbst zu tragen. Diese Kosten haben nichts mit der Pflege zu tun, sondern sind für Kost und Logis sowie u.a. die Instandsetzungskosten der Einrichtungen aufzubringen. Die drei erstgenannten Positionen sind die „pflegebedingten Aufwendungen“, für die die Pflegekasse ihre Pauschalen zahlt. Seit dem 01.01.2022 gibt es zusätzlich den Pflegezuschuss nach §43c SGB XI, der in der Folge auch erwähnt wird, aber nur auf die „pflegebedingten Aufwendungen“ anzuwenden ist, nicht auf die Gesamtkosten der Unterbringung in einer Einrichtung pro Monat. Je länger ein Bewohner in der Einrichtung gepflegt wird, desto mehr Zuschüsse werden gezahlt, aktuell bis zu 70 % ab dem 37. Monat. Die Prozentbeträge sollen mit der geplanten Pflegereform steigen, doch gerade in den ersten Jahren in einer Einrichtung, in denen die Zuschüsse noch sehr gering ausfallen, sind bei uns selbst verwitwete Rentner (in der Regel die meisten Antragsteller) mit zwei Renten und somit über 2.000 € Euro Einkommen auf die Hilfe zur Pflege angewiesen.

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Hallo Lage,

zur Unterstützung der Pflege.

Wenn man als Angehöriger die Pflegekosten übernimmt so kann man das steuerlich absetzen.

ABER hier unterscheidet der Gesetzgeber nach der Art der Pflege. Findet diese in einem Heim statt, so kann man die Kosten von der Steuer absetzen. Findet diese Zuhause statt ist dies nur bis zur Höhe der haushaltsnahen Dienstleistungen möglich.
Hier wird also steuerlich gefördert, dass man einen alten Baum verpflanzt. Gerade bei ältern Menschen ist solch ein Wechsel aber nicht gerade angesagt.