LdN 327 Befristung von Arbeitsverträgen

Hallo,
bei der Befristung von Arbeitsverträgen ist eine Ungenauigkeit aufgetaucht:
Laut §14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung mit Grund immer möglich (durch das Gesetz auch nicht eingeschränkt), Abs. 2 regelt dann die sachgrundlose Befristung (die im Podcast genannten 2 Jahre), Abs. 2a dann den Sonderfall neues Unternehmen und Abs. 3 Sonderfälle, die die Arbeitnehmer:innen betreffen (Ü 52 etc.).
Ein Blick ins Gesetz genügt, um sagen zu können, dass eine Befristung aufgrund einer Projektfinanzierung immer möglich ist (außer es handelt sich um die wiederholte Fortsetzung eines Projekts oder das Unternehmen ist schon jahrelang im Projektgeschäft tätig. Da wird´s dann immer schwerer mit dem Begründen).
Gruß, Norbert

Danke für den Einwand! Ich denke, das ist wieder mal ein Fall von Theorie und Praxis. Wir haben bei der GFF viele Menschen auf Projektstellen, die wir über die zwei Jahre hinaus trotzdem nicht befristen können. Offenbar ist die Rechtsprechung hier extrem streng und lässt die gesetzlichen Ausnahmen nicht so einfach gelten - und wir sind natürlich dauerhaft im Projektgeschäft tätig.

Ich habe das allerdings zugegebenermaßen nicht selbst geprüft, sondern von unserem Syndikus prüfen lassen.

Ja, ob man diese Arbeitsverträge über die zwei Jahre hinaus nicht befristen DARF, weiß man halt erst, wenn geklagt wurde und das oberste zuständige Gericht seine Entscheidung gefällt hat.

An dem Punkt habe ich mich auch ein bisschen gestoßen, ich glaube nicht, dass man sagen kann, dass in der Wirtschaft generell nur zwei Jahre befristet werden kann - das ist nur bei der sachgrundlosen Befristung so. Dass es im Falle der GFF und im Bereich von Projektarbeit so ist, kann ich mir vorstellen - wenn man einmal jemand für ein zweites Projekt einstellen würde, gibt es keinen Grund mehr, ihn/sie nicht für immer auf Projektstellen einzusetzen, der Sachgrund würde dadurch ziemlich beliebig. Auch außerhalb der Wissenschaft haben Befristungen extrem zugenommen, was gesellschaftlich verheerende Auswirkungen hat und die Arbeitsbedingungen generell extrem verschlechtert.

Euren Beitrag zur Befristung in der Wissenschaft fand ich sehr spannend. Ich habe mich wegen der prekären Arbeitsbedingungen nach meiner Diss schleunigst aus der Wissenschaft verabschiedet. Ich vermute, dass die Lage in der Wissenschaft deshalb so schlecht ist, weil der gewerkschaftliche Organisierungsgrad sehr niedrig ist.

Denke, dass dieses „dauerhaft im Projektgeschäft“ das Problem ist. Hatte ich früher auch mal. Man kann / darf halt nicht den Mitarbeiter x erst für Projekt A, dann für Projekt B und dann für Projekt C jeweils befristet beschäftigen. Wenn die Firma immer wieder Projekte hat, wo der Mitarbeiter mit seinem Skill / Erfahrung reinpasst, dann ist es ja nichts einmaliges. Wenn es für ein inhaltlich / zeitlich abgegrenztes. einmaliges Projekt ist, dann geht die Befristung.

Das ist mMn auch richtig so, da sonst Gefahr besteht, dass regelmäßige / wiederkehrende Tätigkeiten über Projekte getarnt werden. Es dient ja dem Schutz der Arbeitnehmer.

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Das ist dem Grundgedanken nach auch korrekt, gilt jedenfalls für Befristungen nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, der sogenannten sachgrundlosen, besser „kalendermäßigen“ Befristung. Die darf max. 2 Jahre laufen. So auch bei euch in der GFF. Projekte sind hier eben kein Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG.
Abs. 1 ist zwar nicht abschließend, soll aber wie bereits festgestellt worden ist, dafür Sorge tragen, dass Beschäftigte nicht benachteiligt werden. Im Falle von mehreren hintereinander laufenden, vorraussehbaren Projekten wäre eine wiederholte Befristung nachteiliger als eine unbefristete Anstellung. Absolut richtig.

Im Anschluss an ein i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis kann jedoch problemlos eine weitere befristete Episode angeschlossen werden, wenn in diesem Fall das Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 1 TzBfG und den dort aufgelisteten Gründen, also mit Sachgrund, befristet wird. Beispiel: Schwangerschaftsvertretung, Vertretung einer langzeit erkrankten Person.
Eine Befristung ist somit generell auch über einen Zeitraum von 2 Jahren bzw. 24 Monaten hinaus zulässig.

BAG, Ur­teil vom 13.02.2013 , 7 AZR 225/11 (Stichwort: Missbrauchskontrolle)

Kurz: Erst OHNE, dann MIT geht! Mehrere MIT gehen auch, dann auch länger als 2 Jahre! (Kettenbefristung)

Daneben gibt es noch § 14 Abs. 3 TzBfG. Beschäftigte mit einem Alter von 52 Jahren (unter der Voraussetzung, die Betroffenen finden vermutlich nicht so schnell wieder eine Anstellung) können statt 2 Jahren auch 5 Jahre befristet werden, die Anzahl der Vertragsverlängerungen ist hier nicht beschränkt.