LdN 311: Nötigung im Straßenverkehr

Liebe Menschen,
abseits der gut strukturierten Diskussion zum Thema Nötigung der Kfz-Nutzer im zusammenhang mit Demonstrationen würden mich die feinen Unterschiede zur Nötigung im Straßenverkehr ohne Demo interessieren.

Mir gegenüber ist durch Polizei und Staatsanwaltschaft bei Beinaheunfällen, oder Bedrohungen im Straßenverkehr immer wieder Nötigung vorgeworfen worden (weil ich intensiv ohne physische Gewaltanwendung darauf bestanden habe, dass der Kfz-Bediener stehen bleibt bis die Situation durch die Polizei dokumentiert wurde) und umgekehrt wurde eine Anzeige wg. Nötigung gegen den motorisierten Verkehrsteilnehmer (der mich gefährdet hatte) aufgenommen. Teilweise wurden auch in diesem 1:1-Verhältnis Strafbefehle gefertigt. Anschließend wurde dann „angeboten“ den Strafbefehl gegen mich zurück zu nehmen, wenn ich meine Anzeige gegen den Kfz-Bediener zurückziehe.

Durch meine Rechtsberatung wurde mir gesagt, dass das Hindern an der Weiterfahrt in jedem Fall (unabhängig von dem Grund) Nötigung ist und die Strafbefehle dadurch korrekt seien. Wenn ich euch nun aber richtig verstehe, ist es zwar ganz sicher Nötigung, aber bei dem Zweck der Verhinderung von Fahrerflucht usw. wäre es dann nicht zwingend strafbar. Ist das korrekt? Gibt es eine vorstellbare Konstellation, bei der die Strafbarkeit auf jeden Fall konstruiert werden kann?

Bin kein Anwalt, aber „Fahrerflucht“ heißt eigentlich Unfallflucht, und wo es keinen Unfall gegeben hat – ein „Beinaheunfall“ ist keiner – kann es auch keine Unfallflucht geben, die es zu verhindern gilt.

Nötigungen, Bedrohungen usw. dir gegenüber sind natürlich Straftaten, und da käme das Jedermann-Festnahmerecht in Frage, das es jedem Bürger unter gewissen Bedingungen erlaubt, ertappte Straftäter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Allerdings setzt dieses zum einen voraus, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt, nicht nur ein subjektiv kritikwürdiges Verhalten. Außerdem gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Und das, woran es vielleicht am wahrscheinlichsten scheitern würde, ist dass die Jedermann-Festnahme alleine dem Zweck dienen darf, den Straftäter identifizieren zu können. D.h. bei einem Autofahrer könnte argumentiert werden, dass eine Notierung des KfZ-Kennzeichens das mildere Mittel darstellt als den Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern. (Gegenargument: Man kann nicht wissen, ob Halter und Fahrer identisch sind.)

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