LDN 276: Reform des Rechts der Windenergie; Vereinsklagen gegen Ausbau

Es geht ja bei dem Vorschlag nicht darum das Verbandsklagerecht zu begrenzen.

Sie können auch nach Umsetzung des Vorschlages immernoch gegen alles und jeden Klagen.

Was sie nicht mehr dürfen sollen ist ihre Klage in Scheibchen vorzutragen und ich glaube eher nicht, dass die Verbraucherschutzverbände oder der Umweltschutzbund mit Verzögerungstaktik arbeiten wenn sie vor Gericht ziehen…
Von daher würde sich für diese Verbände null komma gar nichts ändern.

So zumindest hab ich das verstanden.

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Moin

bei dem 2. Teil des Windkraft-Spezials wurde die Lösung der Verzögerungen durch Verbandsklagen in einer „gerichtlichen Präklusion“ gesehen.

Dieses Instrument gibt es schon. Paragraf 6 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG - auf dem das Verbandsklagerecht basiert und das dieses ausgestaltet), besagt dass eine Verbandsklage innerhalb von 10 Wochen zu begründen ist und in der Begründung ALLE Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind. Verspäteter Vortrag ist in der Regel präkludiert.

Das in dem Spezial erwähnte angeblich mögliche Ping-Pong-Spiel wird ebenfalls im UmwRG adressiert. Und zwar besteht nach Paragraf 5 die Möglichkeit, solch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zurückzuweisen und den rechtsmissbräuchlichen Vortrag unbeachtet zu lassen.

Auch greift der Automatismus (Verbandsklage = Verzögerung) nicht wirklich. Denn in der Regel wird die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet, so dass ein Windrad trotz Klage errichtet werden darf (so auch das Windrad, das Philip und Ulf im Spezial besucht haben).

Schließlich halte ich es für zu kurz gegriffen, die Lösung des artenschutzrechtlichen Konfliktes im Populationsansatz zu finden. Denn daran schließen sich so viele Folgefragen an, zB anhand welcher Kriterien wird eine Population definiert?

M.E. sollte nicht wieder am Naturschutz gedreht werden. Viel wichtiger erscheint mir eine Lösung des Flächen-Konflikts mit der Flugsicherung und der Bundeswehr. Beide stehen auch im Zuständigkeitsbereich des Bundes, so dass hier ein „Durchregieren“ zugunsten des Klimaschutzes sehr viel einfacher sein dürfte.

Gruß

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Ab ca. 01:07:33 „Straffung des verwaltungsgerichlichen Verfahrens […] Das zentrale Problem sind Klagen von Vereinen die gar nicht betroffen sind, die Quasi nur als Umweltschutzverbände klagen dürfen […]“ Darauf beziehe ich mich und ja inhaltlicher Verbesserungsvorschlag ist ja die Straffung der Verfahren für nicht tatsächlich betroffene Vereine/Verbände, nur wären bei so einer Straffung ja ALLE auf irgendeine Weise betroffen. Und meine Kritik geht auf die Fixierung auf Vereine die gegen Windräder klagen. Bspw. sind Gerichte auch durch die Diesel Abschalteinrichtungs Klagen stark überlastet gewesen:

Ist ja richtig, aber eben so wie ich es verstanden habe geht es bei dem Vorschlag nicht darum ob sie klagen dürfen, sondern wie sie klagen müssen.

Also können auch die „bösen“ Vereine nach wie vor gegen jedes Windrad klagen, nur müssen sie eben dann alles auf einmal vortragen.

Es ist ja nichtmal ausgeschlossen wirklich neues im Nachtrag zu bringen, aber eben nicht mehr wir fangen mal mit Lautstärke an und wenn dass nichts wird, bringen wir eben Schlagschatten und wenn das auch nichts wird, bringen wir irgendeinem Vogel und wenn dass dann immernoch nichts wird schauen wir mal ob wir eine Fledermaus finden …

All diese Probleme sind im Zusammenhang mit Windkraft hinlänglich bekannt, also kann man eben sagen all diese Probleme kannst du schon zur Verfahrenseröffnung vorbringen und eben nicht erst wenn du nach etlichen Untersuchungen und Verhandlungen zu verlieren drohst.

Ich möchte in dieser Diskussion noch einmal auf die schon erwähnte Publikation " Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode" hinweisen, wo 11 Expertinnen aus der Praxis zu dem Verhalten der Umweltverbände seit der UVP Novelle von 2017 befragt wurden. Seit 2017 gibt es nämlich schon eine Missbrauchsklausel (§5 UmwRG) die genau dieses absichtliche scheibchenweise Vortragen von Argumenten von Umweltverbänden ausschließen soll. Ab Seite 64 kann man in dem Bericht lesen, dass die Befragten Expertinnen sich alle einig sind, dass die Vorhabenträger zwar immer wieder behaupten ein klagender Umweltverband würde das Klagerecht nach §5 Missbrauchen aber dass das eigentlich so gut wie nie der Fall ist (das sagen auch die befragten Richter*innen, die sich mit diesen Fällen beschäftigen mussten). Der in der Lage zitierte erfahrene Richter ist ja anscheinend nicht mehr in dem Bereich tätig und kann daher zu den seit 2017 stattgefundenen Veränderungen nicht so viel beitragen, daher würde ich eher diesem Berich trauen, dass eine Präklusion der Argumente vor Gericht keinen Unterschied machen würde, da anscheinend diese Salamitaktik bei Umweltverbände eine ganz große Ausnahme ist. Hier noch einmal der Link zu der Publikation: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_149-2021_wissenschaftliche_unterstuetzung_des_rechtsschutzes_in_umweltangelegenheiten_in_der_19._legislaturperiode_0.pdf

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