LdN 276: „Baumusterprüfung“ für Windkraftanlagen

Hallo zusammen,

Vielen Dank auch für diese zweite und finale Folge eurer Recherchereise! Ich schließe mich den vielen Vorschreibern an, dass ich das Format, ein Thema in der Tiefe zu beleuchten, sehr gut finde.

Gerade bei dieser aktuellen Folge kam mir noch ein Gedanke hinsichtlich der Problematik, wenn eine Anlage im laufenden Genehmigungsverfahren durch eine andere Anlage ausgetauscht wird/werden muss. Wäre es denkbar und sinnvoll, die Genehmigung einer Anlage selbst und die Genehmigung des Standortes einer Anlage voneinander zu trennen?

Ich denke hier z.B. an eine Art „Baumusterprüfung“ der Anlage, die durch den Hersteller erwirkt werden muss und spezifische Charakteristika der Anlage bescheinigt. Für die Genehmigung des Standortes einer Anlage könnte dann nicht mehr die konkrete Anlage selbst zugrunde gelegt werden, sondern es könnte der „charakteristische Rahmen“ genehmigt werden, innerhalb dessen praktisch ein beliebiges Windradmodell mit passendem Baumuster gebaut werden dürfte.

Diese Abstraktion würde aus meiner Sicht die Rechtssicherheit für die Betreiber solcher Anlagen erhöhen, die Justiz entlasten, da ein „Verzögerungsgrund“ wegfiele und möglicherweise auch die Genehmigung insgesamt erleichtern, da die Behörden für ein und dasselbe Windradmodell nicht dieselben Prüfungen mehrfach ausführen muss.

Da ich mich in dem Bereich so ziemlich überhaupt nicht auskenne, ist dies mit Sicherheit eine stark vereinfachende Sicht meinerseits auf die Vorgänge. Umso mehr freue ich mich über Kommentare, Ergänzungen und wirst das nicht klappen würde—oder vielleicht sogar schon so passiert?

Viele Grüße,
Janik

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