LdN 259: Letzter (nicht "Dritter) Wahlgang zum BK

Vielen Dank für die Erläuterungen zur Minderheitsregierung. Selbst wenn in Staatsrechtskommentaren aber etwas anderes steht, bitte nicht vom „dritten“ Wahlgang zur Wahl des:der Bundeskanzler:in sprechen. Der Wahlgang nach Art. 63 Abs. 4 GG kann nämlich auch der zweite oder der vierhundertdrölfte sein.

Nach Abs. 3 können binnen 14 Tagen nach dem gescheiterten Wahlvorschlag des:der Bundespräsident:in beliebig viele Wahlversuche im Bundestag stattfinden (auch keiner), bei denen ein:e Kandidat:in bei absoluter Mehrheit gewählt wäre. Nach dem zwei Wochen muss dann eine Wahl stattfinden. Gewählt ist der:die Kandidat:in mit den meisten Stimmen. Der:die Bundespräsident:in entscheidet, ob er:sie den:die Gewählte:n ernennt.

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