LdN 250 Klima-Krisen-Wahlkampf

In der Folge 250 habe ich ab Min 43 beim Kommentar zu Armin Laschet und zum neuen Klimaschutzgesetz NRW aus meiner Sicht sehr wichtige Punkte vermisst, in denen man die rechtliche Situation genauer hätte beleuchten können/ sollen.

Die Tatsache, dass in dem Gesetz steht, dass es keine subjektiven Rechte begründet, kann angesichts von EU-rechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Arhus-Konvention und zahlreiche Aufforderungen an Deutschland, diese umfassend umzusetzen) nicht per Gesetz bestimmt werden. Schade, dass ihr hier nicht kurz einen Blick auf die völker- und EU-rechtlichen Anforderungen geworfen habt, aus denen mindestens die folgenden zwei wichtigen Punkte erwähnenswert sind:

  1. Es gibt Klagerechte gegen das Klimaschutzgesetz NRW, weil es diese mindestens für Umweltverbände nach dem UmwRG (und den zugrundeliegenden Bestimmungen aus Art. 9 der Arhus-Konvention, vgl. dazu insbesondere das wichtige Urteil des EuGH C-137/14) geben muss.
  2. Die Formulierung, dass das Klimaschutzgesetz NRW keine subjektiven Rechte verleiht, geht mit Blick auf Umweltverbände also ins Leere (d.h. kann sie nicht aushebeln) und mit Blick auf Individuen kann das auch nur gelten, soweit die Rechtsprechung keine Kausalität zwischen der Beeinträchtigung subjektiver Rechte und den Klimaschutzmaßnahmen erkennt. Der letzte Punkt schien ursprünglich im deutschen Recht aussichtslos, aber hat durch die Rechtsprechung z.B. im Falll RWE (wo das OLG Hamm die Klage jedenfalls für schlüssig hielt und in die Beweisaufnahme eingestiegen ist) auch neue Tendenzen erhalten.

Mir ist bewusst, dass allzu viele juristische Details die Mehrzahl der Hörer vermutlich nicht interessiert. Aber diese Passage blieb für meinen Geschmack zu sehr an der Oberfläche und verzerrte/unterschlug die Tatsachen zu den verbleibenden Klagemöglichkeiten, die ja hochspannend sind! Vielleicht befasst ihr euch damit demnächst noch einmal detaillierte, das wäre schön!

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