Die Darstellung von Adoption war unnötig abwertend. Das Institut der Adoption ist der gesetzlich vorgesehene Weg, Elternteil eines Kindes zu werden, mit dem man genetisch nicht verwandt ist. Bei einer Adoption werde die bestmöglichen Eltern für ein Kind gesucht – und nicht ein Kind für Menschen, die Eltern sein wollen. Deswegen wird natürlich überprüft, ob die Eltern überhaupt geeignet sind. Und vor allem weil es mehr adoptionswillige Eltern gibt als zur Adoption frei gegebene Kinder, kann man da ruhig etwas wählerischer sein. Etwas anderes ist es bei der Stiefkindadoption, bei der eine Annahme als Kind nur durch einen Elternteil stattfindet: dass diese an einer Überprüfung scheitert, habe ich noch nie gehört.
Bei den §§ 1591 und 1592 BGB wäre es schön gewesen, wenn es ein paar Informationen zu Sinn und Zweck der Regelungen gegeben hätte. Diese sollen nämlich nicht die heterosexuelle Ehe bevorzugen, sondern gehen davon aus, dass Abstammung auf genetischer Verwandtschaft beruht. Bei den in eine Ehe geborenen Kindern von verschiedengeschlechtlichen Eltern kann davon ausgegangen werden, dass die Zuordnung zum Vater kraft Ehe die tatsächliche Abstammung, die biologische Verwandtschaft, regelmäßig abbildet. Auch aus praktischen Erwägungen soll nicht nach jeder Geburt nachgeprüft werden, ob der Ehemann oder derjenige, der sich als Erzeuger ausgibt, auch wirklich der biologische Vater ist.
Deswegen passt die Vermutungsregelung in § 1592 Nummer 1 BGB auch nicht auf die Ehe von zwei Frauen: eine genetische Verwandtschaft zu zwei Frauen ist nicht möglich. Das hat das Bundesverfassungsgericht zumindest in einem Beschluss vom 9.4.2003 (1 BvR 1493/96 u.a. = NJW 2003, 2151, 2153) nicht für diskriminierend gehalten.
Bekommt ein heterosexuelles Paar ein Kind mit einer Samen“spende“, wird die Vermutungsregelung des § 1592 Nummer 1 BGB eigentlich bewusst missbraucht. Weil es eine Vermutung ist, kann sie aber angefochten werden, insbesondere auch von dem Kind, das seine tatsächliche genetische Abstammung ausdrücken möchte. Eine Anfechtung wäre aber rein systematisch schwierig, wenn es sich um eine Vermutung oder Zuordnung handelt, die nicht von einer biologischen Grundlage ausgehen kann.
Bei lesbischen Paaren kommt hinzu, dass es ja durchaus einen Vater geben kann, der auch als Vater festgestellt werden möchte, und man diesen durch eine entsprechende Anwendung des § 1592 BGB ausschließen würde.
Fragen, die man sich aber durchaus stellen kann, sind: sollte die Zuordnung als Eltern von der genetischen Verwandtschaft abhängen? Wie kann dem verfassungsmäßigen Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung dann Rechnung getragen werden? Wären eventuell auch Anpassung im Adoptionsrecht bei der Stiefkindadoption ausreichend? Aus Sicht von jemanden, der selbst durch eine Samen“spende“ gezeugt wurde, finde ich es nicht richtig, das Thema nur unter dem Aspekt der Gleichbehandlung zu sehen.