LDN 214 Änderung Infektionsschutzgesetz

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist immer noch sehr undifferenziert. Vor allem die Kultur- und Veranstaltungsbranche wird in einen großen Verbotstopf geworfen.
Die Fachanwaltskanzlei Volker Löhr macht m.E. dazu sehr richtige Ausführungen:

"Mit dem neuen Paragraph 28 a) Abs. 1 IfSG werden dauerhaft Tatbestände manifestiert, die seit Monaten für heftigste Kritik sorgen aber zu keinen angemessenen politischen Reaktionen führen.
Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf werden alle Veranstaltungsformate (siehe Ziffer 10) wieder in einen gemeinsamen "Verbots-Topf“ geworfen. Die weiteren veranstaltungsbezogenen Tatbestände der Ziffern 4, 5 und 6 werden durch Ziffer 10 quasi „gedoppelt“ und führen im Übrigen die bekannten Fehler auf Bundesebene fort. „Kultur- und Freizeiteinrichtungen gehören nicht in einen gemeinsamen Topf“ .
Auszug aus der aktuellen Entwurfsvorlage der Regierungsparteien:
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,

10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,

Unser Vorschlag (Anlage) für eine differenzierte Aufzählung von Veranstaltungsarten, sieht anders aus und könnte damit auch eine angemessene Reaktion im Sinne von § 28 a) Abs. 3 ermöglichen

  •   Festveranstaltungen, Märkte, Spezialmärkte
    
  •   Feiern im öffentlichen und privaten Raum
    
  •   Sportveranstaltungen und Sportangebote 
    
  •   Veranstaltungen kultureller und unterhaltender Art
    
  •   Messen, Fachausstellungen
    
  •   Tagungen, Kongresse und vergleichbare berufsbedingte Zusammenkünfte
    
  •   Versammlungen nach Versammlungsrecht 
    
  •   Religiöse Zusammenkünfte
    

Gesetzesentwurf: „§ 28a) Abs. (3) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 …… können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, einzeln oder kumulativ angeordnet werden. …“
Was bringt uns diese Aussage („einzeln oder kumulativ“) im aktuellen Entwurf, wenn letztlich alle Veranstaltungen wieder in einen Topf landen.
Die Anordnung der gewählten Schutzmaßnahmen muss natürlich einzeln oder kumulativ erfolgen. Sie muss im Verhältnis der einzelnen Branchen zueinander aber auch ausgewogen und verhältnismäßig sein. Diesem Anspruch wird der aktuelle Gesetzesentwurf leider nicht gerecht."

Es wäre bedauerlich, wenn der Bundestag nach nun vielen Monaten Pandemie diese Chance nicht ergreift, um die gesetzlichen Grundlagen differenziert der Realität anzupassen, mit der wir alle schon seit März leben.

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