LdN 210 - Personenbegrenzung bei privaten Veranstaltungen

Bei Minute 16:47 (jedenfalls auf Spotify) der LdN 210 heißt es, dass bei privaten Feiern maximal 10 Personen aus höchstens zwei Haushalten anwesend sein dürfen. Jedenfalls für Baden-Württemberg stimmt das aber nicht:

Hier dürfen bei privaten Feiern grundsätzlich bis zu 10 Personen anwesend sein (egal aus wie vielen Haushalten). Allerdings dürfen bei privaten Veranstaltungen ausnahmsweise mehr als 10 Personen teilnehmen, wenn die Betroffenen Personen nur aus bis zu 2 Haushalten stammen - dann gilt die Beschränkung auf 10 Personen also nicht. (So ist das in § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 3 Corona-VO BaWü geregelt.) D.h. die Begrenzung der Personenzahl und die Begrenzung der gleichzeitig anwesenden Haushalte sind in BaWü voneinander abgekoppelt.

Da das letztlich einen großen Unterschied macht und ich von der missverständlichen Formulierung, die noch bis vor wenigen Tagen in der Corona-VO BaWü enthalten war, selbst verwirrt war, wollte ich das nur klarstellend für alle ergänzen. Die Ergänzung bezieht sich aber wie gesagt nur auf BaWü. Wie die Regelungen in anderen Bundesländern ausgestaltet sind habe ich nicht recherchiert.