Den Schutz des ungeborenen Lebens hat das BVG 1975 postuliert, 1993 wurde zitiert und letztlich geht‘s auf das Preußisches Landrecht zurück? Das heißt also, dass das Rechts-Tradition ist und nicht naturwissenschaftlich. Kurz destilliert: Haben wir schon früher so gesehen, darum auch jetzt.
Wer die Pflicht einer Frau, auszutragen, und zugleich behaupten, dass die Straffreiheit bei besonderer Belastung geht, hat nicht verstanden, dass eine Schwangerschaft grundsätzlich immer eine besondere Belastung sein kann. Ob und wie das belastet, ist das hohe Recht einer jeden Frau gem. Art. 1. Nur die kann entscheiden, ob die Belastung annehmbar ist. Das ist persönliches Recht. Daher ist das vom BVG gewählte Maß für die Straffreiheit eines, das nur durch Anmaßung gegen die Schwangeren in Abrede gestellt wird. Die detaillierte Auseinandersetzung gab es übrigens nicht. Das BVG hat sich von jedem Anspruch echter Wissenschaft freigemacht, in dem es sich selbst davon freisprach. Als Begründung gibt es vor allem das Zitat von 75. Dort legt der Senat fest, das es um einen Mensch gehe, der irgendwie schon individuell und unteilbar sei, und dass damit, so behauptet der Senat, das Menschsein beim Embryo schon gegeben sei und darum man das ungeborene Leben eben schützen müsse, auch wenn der Mensch noch gar nicht lebt. Nur ist die scheinbare Klarheit eben gar nicht gegeben und nur eine naive Theorie, die vor wissenschaftlicher Kritik aber keinen Bestand hat, da dort die verwendeten Begriffen und Bedeutungen viel vielschichtiger und komplexer sind als vom BVG behauptet. Eben eine naive Theorie.
Zugleich setzt es BVG keine Hürde, dass das Recht des Staates, die Beratung einzufordern nur gegeben ist, wenn der Staat auch seinen gestellten Aufgaben nachkommt. Was nach dem Raubbau am Sozialstaat als grundsätzlich fraglich, rudimentär oder ungenügend beantwortet werden muss. Siehe Adoption und Kindswohlgefährdung sowie Pflegekinder in Verbindung mit überforderten Jugendämtern.
Wenn ein Staat kaum ordentlich für das Kind sorgen kann, obwohl es seine Pflicht wäre, kann er nicht eine Beratung fordern, wo doch eventuell keine Alternative bereit steht. Dies hätte evaluiert/geprüft werden müssen.
Ich bleibe dabei, dass das BVG sich außerhalb seiner Kompetenz befindet. Es musste 1993 auf preußisches Landrecht zurückgreifen, und zeigte, wie wenig eigenständig die Rechtsprechung ist. Gleichzeitig löste es 1975 das Paradoxon des ungeborenen Lebens gar nicht auf, sondern behauptete, dass das eben schon zu schützen ist, weil es irgendwie individuell und damit menschlich sei. Daher sei jede Wissenschaft einfach nicht zuständig, obwohl es selbst die Frage mit dieser Antwort auf dem Niveau eines Grundschülers in der 5.Klasse behandelt. Erwachsen wäre es, zu entscheiden, dass das GG klar den Eintritt in das Leben explizit beschreiben müsse, da es sonst nicht sicher auslegbar ist. Schade, dass es bis heute nicht zugeben kann, dass es die Entscheiden gar nicht zu treffen hat, weil es im Kern nicht um eine Frage innerhalb des GG sondern vor dem GG geht! Was ist Leben? Das nennt man Arroganz oder Hochmut.
(Davon bin ich natürlich nicht ausgenommen, bei der umfassenden Kritik. Aber wer für und über alle Recht spricht, muss sich dann auch die Kritik von allen und durch alle gefallen lassen.)
Da das BVG dann doch die Straffreiheit festlegt, wird die gesamte Argumentation da absurdum geführt. Sie ist dann nämlich genau nichts wert, weil damit der allller größte Teil der Frauen den Abbruch bekommt, aber nur in entmündigender Art. Dies konnte das BVG nicht zeigen, daher wurde die Form gewählt, erstmal die Rechtswidrigkeit zu postulieren. Eine Verbeugung vor der alten Moral und gleichzeitig die Öffnung in die Moderne: Eine unehrliche, inkonsequente Entscheidung,