LdN 202 Wahlrechtsreform - negatives Stimmgewicht

Hallo,
ich habe eine (verspätete) Fragen zum Wahlrechtsreformvorschlag des Koalitionsauschusses.
Zur Erinnerung, für die anstehende Wahl 2021 sollen erstmal nur zwei „kleine“ Änderungen vorgenommen werden:

  • Überhangmandate, die einer Partei in einem Bundesland zustehen, mit Listenplätzen dieser Partei in anderen Ländern sollen verrechnet werden können,
  • bis zu drei Überhangmandate sollen nicht ausgeglichen werden.
    Alles weitere soll dann im Rahmen einer großen Reform für die Wahlen danach entschieden werden.

Soweit so gut… meine brennende Frage lautet:
Führt der Vorschlag, dass Überhangsmandate mit Listenplätzen in anderen Ländern verrechnet werden nicht wieder zu dem Phänomen des negativen Stimmgewichts (= in bestimmten Konstellationen können Zweitstimmen einer Partei weniger Abgeordnete bescheren)?

Das hat das BVerfG 2008 das erstmalig für verfassungswidrig erklärt (und 2012 nochmal). Nach dem damaligen Wahlrecht waren die Landeslisten der Parteien verbunden. Das konnte dann zu dem besagten negativen Stimmgewicht führen. Deswegen wurde diese Verbindung der Listen in einer Reform 2011 aufgehoben.
Aber bewirkt der Vorschlag nicht das gleiche???

Falls es hier Menschen gibt, die das Phänomen des negativen Stimmgewichts tatsächlich mathematisch verstehen, freue ich mich über Aufklärung :slight_smile:

Eine verwirrte Jurastudentin