Kommentar der Doctors for Choice zu „Lage der Nation“-Podcastfolge 206

Ich teile hier den Kommentar der Doctors for Choice nochmal mit allen, weil ich ihn sehr gut finde.

Hier ist der Kommentar:

Lieber Ulf Buermeyer, lieber Philip Banse,

als Mitglieder des Netzwerks Doctors for Choice möchten wir Stellung nehmen zu Ihrem Beitrag der vergangenen Woche, in dem sie auf die Situation ungewollt schwangerer Menschen und auf die rechtliche Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland eingehen. Doctors for Choice Germany e.V. ist eine Organisation von Ärztinnen, Medizinstudierenden und einigen Juristinnen, die mit dem Ziel gegründet wurde, die qualitative und quantitative Versorgung von Personen, die einen Schwangerschaftsabbruch wünschen, zu verbessern. Viele Mitglieder von Doctors for Choice weisen eine langjährige praktische Erfahrung in der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen auf.

Die mannigfaltigen Hürden, mit denen Personen in Deutschland konfrontiert sind, wenn sie eine Schwangerschaft beenden möchten, sind bekannt. Zwei davon werden auch im Beitrag genannt. Dabei erschließt sich uns nicht, wie gerade Ulf Buermeyer als Jurist und ehemaliger Strafrichter keinen Zusammenhang zwischen den gravierenden Problemen in Bezug auf die Versorgung mit sicheren und effektiven Methoden des Schwangerschaftsabbruchs und dessen Kriminalisierung herstellt. Er fordert, die Situation für Frauen in diesem Bereich zu verbessern, aber innerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens, mit Ausnahme von § 219a StGB. Dabei lässt er sowohl die Empfehlungen der auf Frauenrechte spezialisierten, internationalen Menschenrechtskommission, der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als auch die erfahrungsbasierte Einschätzung von Medizinerinnen, Juristinnen und Aktivistinnen außer Acht, die seit Jahren in diesem Themenbereich arbeiten. Die Forderung der Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs und der Abschaffung der Pflichtberatung stellt daher alles andere als die Meinung „einiger weniger Aktivistinnen“ dar, wie Ulf Buermeyer behauptet. Die Regelung der §§ 218 ff. StGB trägt maßgeblich zu der prekären Versorgungslage im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland und der Stigmatisierung von Ärzt*innen bei. Denn Recht ist ein gesellschaftliches Gestaltungsmittel: Es prägt unsere Wertvorstellungen, den sozialen Diskurs und unsere reale Lebensführung im Öffentlichen wie im Privaten. Wer gesellschaftliche Probleme angehen möchte, muss auch an den Stellschrauben des Rechts drehen. Auf dieser Grundlage beruht schließlich auch die Arbeit der GFF, deren Vorstandsmitglied Ulf Buermeyer ist, und die sich auf das juristische Instrument der strategischen Prozessführung spezialisiert hat.

An dieser Stelle ein kurzer Überblick über die bekannten und im Beitrag teilweise benannten Probleme:

Es besteht ein massiver Versorgungsengpass im Bereich der medizinischen Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs. Dies betrifft insbesondere den ländlichen Raum, aber auch Ballungsgebiete haben in den letzten zwei Jahrzehnten einen gravierenden Rückgang Abbrüche praktizierender Ärztinnen zu verzeichnen. Dies führt dazu, dass ungewollt Schwangere zum Teil mehrere hundert Kilometer zurücklegen müssen, um einen Ärztin aufsuchen zu können, derdie diese medizinische Dienstleistung anbietet.

Obwohl es sich um einen der häufigsten gynäkologischen Eingriffe handelt, wird der Schwangerschaftsabbruch an vielen medizinischen Fakultäten kaum thematisiert, noch gehört er zum Pflichtbestandteil der gynäkologischen Weiterbildung. Es gibt keine Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland, die Patient*innen eine einheitliche Behandlung nach modernen Standards gewährleistet. Eine der Folgen ist, dass 14,3% der Abbrüche in Deutschland immer noch mit der Kürettage (Ausschabung), einer von der WHO als veraltet und weniger sicher klassifizierten Methode, durchgeführt werden.

Die Versorgungs- und Ausbildungslücke ist weitgehend durch die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs bedingt. Nach dem ultima-ratio-Prinzip stellt das Strafrecht als schärfstes Steuerungsinstrument des Staates nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten das letzte Mittel zur Verhaltenssteuerung dar. Die deutsche Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch gehört zu den restriktivsten in Europa. Dies liegt auch an der im Beitrag kritisierten Strafbarkeit der bloßen, sachlichen Information über den Eingriff. Der § 219a StGB kann in seiner abschreckenden Wirkung und frauenrechtlichen Dimension jedoch nicht losgelöst von der sonstigen deutschen Abtreibungsgesetzgebung betrachtet werden. Die §§ 218 ff. StGB befinden sich im 16. Abschnitt der Straftaten gegen das Leben und stehen somit in unmittelbarer systematischer Nähe zu den Kapitalstraftaten Mord und Totschlag, die sich wegen der Vernichtung eines Rechtsgutes von höchstem Rang durch ihren besonderen Unrechtscharakter auszeichnen. Diese Wertung bleibt nicht ohne Folgen. Die Strafandrohungen verstärken die Stigmatisierung und Tabuisierung des Schwangerschaftsabbruches – egal zu welchem Zeitpunkt der Schwangerschaft – und verhindern einen offenen und medizinisch fundierten Diskurs über Sexualität und Fortpflanzung. Sie haben einen massiven Abschreckungseffekt. Dies wird durch die dogmatisch fragwürdige Konstruktion des Straftatbestandes, der ein Verhalten als Straftat gegen das Leben für rechtswidrig erklärt und es gleichwohl teilweise straffrei stellt, verstärkt. Diese selbst für Juristinnen schwer verständliche und im juristischen Studium nicht thematisierte Norm sorgt bei Nicht-Juristinnen und Ärztinnen für Verunsicherung. Die Bereitschaft von Ärztinnen, Abbrüche durchzuführen, bei denen sie in Unkenntnis der genauen Regelung strafrechtliche Konsequenzen befürchten und die im Rahmen ihrer Ausbildung nicht erlernt wurden, ist denklogisch gering.

Die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist auch der Grund, weshalb die Kosten für den Abbruch grundsätzlich nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Bei geringem oder gar keinem Einkommen können die Kosten auf Antrag durch das jeweilige Bundesland, in dem die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, übernommen werden. Diese Regelung führt zu bürokratischem Mehraufwand für die schwangere Person und damit zum Verlust von wertvoller Zeit für die Einhaltung von Fristen. Diese Problematik zeigte sich vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie verstärkt, da Schwangere hier durch Home-Office und Kontaktvermeidung besondere Schwierigkeiten hatten, eine Kostenübernahme zu erhalten.

Der Zusammenhang zwischen restriktiven Abtreibungsgesetzen und einer erhöhten Gesundheitsgefährdung ungewollt Schwangerer ist durch zahlreiche Studien belegt. Die Rate unsicherer Abbrüche ist in denjenigen Ländern besonders gering, deren Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch liberal ist. Die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs führt hingegen keineswegs zu einem Rückgang von Abbrüchen. Abtreibungen zu kriminalisieren, verhindert sie nicht, sie erhöht jedoch das Gesundheitsrisiko für die schwangere Person. Dass die derzeitige rechtliche Regelung eine „weise Abwägung“ darstellt,zweifeln wir in Hinblick auf diese gesellschaftliche Realität an.

Dabei steht unsere Forderung in Einklang mit den Empfehlungen internationaler Organisationen: Die Weltgesundheitsorganisation fordert ihre Mitgliedstaaten auf, den Schwangerschaftsabbruch zu entkriminalisieren und von Pflichtberatungen und Pflichtwartezeiten abzusehen. Auch der UN-Ausschuss zur Frauenrechtskonvention CEDAW empfiehlt den Vertragsstaaten in seiner Allgemeinen Empfehlung Nr. 33 zum Zugang von Frauen zur Justiz, solche Verhaltensweisen nicht zu kriminalisieren, die nur von Frauen ausgeführt werden können und benennt hierbei ausdrücklich und ausschließlich den Schwangerschaftsabbruch. Dabei sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Menschen, die abtreiben möchten, auf ärztliche Unterstützung und somit auf Dritte angewiesen sind, deren Kriminalisierung ebenfalls unterbleiben muss, um sichere Abbrüche zu gewährleisten. Ein Eingriff Dritter, der gegen den Willen der Frau zu einem Abbruch führt, könnte dabei ohne menschenrechtliche Bedenken weiterhin unter Strafe gestellt werden.

Aus den dargelegten Gründen ist die derzeitige Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs im Rahmen des Strafgesetzbuches alles andere als eine „weise Abwägung“, „die uns 30 Jahre Frieden gebracht hat“. Sie hat praktische negative Konsequenzen für die Gesundheit und das Leben sehr vieler Menschen, denn im Durschnitt bricht jede fünfte gebärfähige Person in ihrem Leben eine Schwangerschaft ab. Es handelt sich daher nicht um einen „weisen Kompromiss, mit dem alle gut leben können“, wie im Beitrag dargestellt. Der Schwangerschaftsabbruch muss entkriminalisiert werden, um einen offenen, entstigmatisierenden und medizinisch fundierten Umgang mit Sexualität und Fortpflanzung zu ermöglichen, der derzeit nicht existiert. Nur unter diesen Bedingungen können Regelungen gefunden werden, die die gesundheitlichen und menschenrechtlichen Standards sowie das Selbstbestimmungsrecht von schwangeren Menschen wahren. Strafandrohungen gegenüber Schwangeren und Ärzt*innen unterlaufen solche Bemühungen.

Ulf Buermeyer stellt die Frage, welche Gegenvorschläge zur aktuellen Regelung existieren. Ein entsprechender Diskurs in Deutschland steht noch aus. Der Schwangerschaftsabbruch kann und sollte jedoch als öffentliche Gesundheitsleistung im Recht der medizinischen Dienstleistungen oder in Sozialgesetzbüchern reguliert werden. Auch in diesem Rahmen könnte eine Fristenlösung implementiert werden. Frauen und Ärztinnen, die einen Abbruch mit dem Einverständnis der Schwangeren abbrechen, sollten keine strafrechtlichen Sanktionen fürchten. Die meisten europäischen Länder regeln den Zugang zur Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen, einschließlich der Fristen und anderer Anforderungen, inzwischen in einem speziellen Gesetz oder in Gesetzen zu reproduktiver Gesundheit oder der allgemeinen Gesundheitsversorgung. Immer weniger Rechtsordnungen sehen strafrechtliche Sanktionen für Schwangere selbst vor. In Frankreich und Belgien bspw. wurde der auf den Willen der Schwangeren durchgeführte Schwangerschaftsabbruch im Wege von Gesetzesreformen weitgehend entkriminalisiert und im Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen (Frankreich, Code de la Santé publique) oder in einem Gesetz zum Schwangerschaftsabbruch (Belgien) geregelt. Nach aktuellem französischen Recht können Schwangere einen Abbruch bis zur 14. Woche ohne Pflichtberatung (abgeschafft 2001) und ohne Pflichtwartezeit (abgeschafft 2015) von einer Hebamme oder einemr Ärzt*in durchführen lassen. Auch das Recht ungewollt Schwangerer auf ungehinderten Zugang zu Informationen zum Schwangerschaftsabbruch wurde im Gesetz verankert. Strafrechtlich sanktioniert bleiben nur solche Abbrüche, die gegen den Willen der Schwangeren durchgeführt werden. In Kanada steht der Schwangerschaftsabbruch überhaupt nicht unter Strafandrohung.

Daran wird ersichtlich, dass alternative Regulierungskonzepte existieren und denkbar sind. Allein die Tatsache, dass in Hinblick auf diese hochkomplexe Materie bis dato kein mit den Vorgaben des BVerfG übereinstimmendes, alternatives Regulierungskonzept für Deutschland öffentlich diskutiert wird, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, der § 218 StGB sei eine gute Lösung. Die mangelnde Auseinandersetzung mit Alternativen ist unserer Ansicht nach sowohl der beschriebenen Tabuisierung als auch der Tatsache geschuldet, dass Sensibilität sowie Interesse für geschlechtsspezifische Thematiken unter Jurist*innen noch immer nicht selbstverständlich sind. In diesem Zuge möchten wir auch darauf hinweisen, dass selbstverständlich auch nicht-gebärfähige Menschen wie Ulf Buermeyer persönliche Erfahrungen mit Schwangerschaftsabbrüchen machen. Eine Argumentation auf dieser Grundlage der persönlichen Nähe verkennt auch bei der Selbsterkenntnis ein cis-Mann zu sein, dass wir ein strukturelles Problem der Regulierung weiblich gelesener Körper angehen. Die Kriminalisierung von Abtreibungen wurde in seiner geschichtlichen Entstehung auch als bevölkerungspolitisches Instrument genutzt und steht in Kontinuität der historisch und gesellschaftlich gewachsenen Kontrolle des Staates und seiner inhärent patriarchalen Strukturen über die weibliche Sexualität und Fortpflanzung.

Wir möchten abschließend klarstellen, dass ein Hinnehmen von Strukturen, die Gruppen von Menschen benachteiligen, die mit weniger Privilegien ausgestattet sind als andere, nie der Weg sein wird, der ein demokratisches System schützt. Die Frage, ob die Thematisierung des § 218 StGB im Hinblick auf die politische Landschaft in den USA „strategisch klug“ sei, stellt sich uns nicht. Denn gesellschaftliche Spaltung lässt sich durch Schweigen nicht verhindern. Ein gutes Leben für alle ist nur dann möglich, wenn wir benachteiligende Strukturen angehen. Ein Hinnehmen realer Probleme aufgrund der Befürchtung, die deutsche Parteienlandschaft sei nicht in der Lage, eine solche Auseinandersetzung zu bewältigen, kommt für uns als Medizinerinnen und Juristinnen nicht in Betracht!

Mit freundlichen Grüßen

Paulien Schmid und Dr. Alicia Baier
für Doctors for Choice Germany e.V.

Hier ist der Link:

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Ich habe den Blogpost auch auf Twitter geteilt (im Sinne eines offenen Diskurses), aber ich finde ihn ein Musterbeispiel für ungeschickte politische Kommunikation. Hier nur ein paar Stichworte:

  • persönliche Angriffe gegen Medienvertreter sind ein No Go - wenn man von Menschen etwas möchte, dann erreicht man das eher nicht, wenn man sie persönlich angreift
  • preaching to the converted: der Text arbeitet mit einer Vielzahl von ideologischen Annahmen, die Mensch glauben kann oder eben auch nicht, aber damit überzeugt man niemanden
  • Falschzitate / Strohmänner: es bringt den Diskurs typischerweise nicht voran, wenn Mensch die andere Seite bewusst oder unbewusst falsch versteht/zitiert und sich dann an diesen Strohmännern abarbeitet
  • Verwechselung von Idealzielen und planvollem Vorgehen, um diese Ziele zu erreichen - und das in einer Gesellschaft, die nun wahrlich nicht nur aus die-hard-Feminist_innen besteht …
  • Sektiererei: anstatt sich an antifeministischen gesellschaftlichen Kräften abzuarbeiten, schießen die Autorinnen ausgerechnet gegen ein Medium, das wohl unter den Massenmedien im deutschen Sprachraum mit die feministischsten Positionen vertreten dürfte … das erinnert doch fatal an K-Gruppen-Zeiten, wo Maoisten sich mit Hingabe an Trotzkistinnen und Leninistinnen wegen der Interpretation irgendwelcher Kommas im „Kapital“ abarbeiteten, statt sich z.B. mit der Union anzulegen. Auf mich wirkt das ziemlich planlos und unfokussiert.

Vor diesem Hintergrund denke ich, dass der Blogpost doch eher ein Eigentor war.

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Danke für deine Antwort. Was wäre aus deiner Sicht ein planvolles Vorgehen um §218 abzuschaffen? In eurer neuen Folge sprichst du dich ja auch für eine Fristenlösung aus (wenn ich mich recht erinnere). Wie kann das Ziel erreicht werden? Füße still halten und sich nicht für das Thema stark machen hilft doch eigentlich nur den „Lebensschützern“ oder? Ich habe den Eindruck, dass es bei egal welchem Thema immer die „die-hard" Leute als Vorreiter braucht um das Thema in die Mitte der Gesellschaft zu rücken. Z.B. Veganer, Umweltschützer etc… Ich würde mich sehr über ein paar Tipps freuen, wie man am besten die Leute mit feministischen Themen erreicht.

Hi Johanna,

Vorab: Die komplette Abschaffung des § 218 sollte mensch abhaken - nicht zufällig ist das ja auch innerhalb der feministische Bewegung kein konsensfähiges Ziel. Denn jedenfalls ohne grundlegende Verschiebungen der ethischen Positionen in unserer Gesellschaft dürfte es undenkbar sein, dass ein Abbruch der Schwangerschaft bis zum Beginn der Geburt legal werden könnte. Dazu begegnet jedenfalls eine Tötung lebensfähiger ungeborener Kinder einfach zu großen ethischen Bedenken - m.E. auch zu Recht.

Aber das heißt eigentlich nur, dass der Slogan „weg mit § 218“ Unsinn ist. Denkbar wäre eine Umgestaltung der Norm, beispielsweise in eine Fristenlösung. Und natürlich lässt sich auch mit einem ggf reformierten § 218 StGB eine Menge verbessern. In der aktuellen Folge der Lage skizziere ich ja bereits eine Strategie, wie man möglichst ohne nochmalige Befassung des BVerfG (deren Ergebnis völlig offen wäre) möglichst viel Liberalisierung erreichen kann.

Das BVerfG geht im Kern davon aus, dass der Staat „genug machen“ muss, damit das ungeborene Leben geschützt wird. In der Entscheidung entwickelt es daraus, dass der Staat auch unbedingt das Strafrecht einsetzen müsse (sog. Untermaßverbot); kombiniert wird das mit einer Beratungspflicht. Das ist ein Schluss, der letztlich nicht verfassungsrechtlich, sondern psychologisch und kriminologisch geprägt ist: Das Gericht denkt, dass sich ohne Strafrecht und ohne Beratungspflicht kein adäquates Schutzniveau erreichen lasse. Hier kann man ansetzen:

  • zum einen könnte man kriminologisch und psychologisch untersuchen lassen, ob Strafrecht und Pflichtberatung wirklich zu weniger Abtreibungen führen, insbesondere im internationalen Vergleich,

  • zum anderen könnte man einen bunten Strauß von Maßnahmen einführen, die Anreize setzen, eine Schwangerschaft nicht abzubrechen, beispielsweise ein liberaleres Adoptionsrecht und ein höheres Kindergeld.

Mit etwas Glück würde das BVerfG eine Fristenlösung auch ohne Beratung akzeptieren, wenn das Anreiz-Paket wirklich attraktiv ist und außerdem die Schutzwirkung von Strafrecht und Beratung sich empirisch relativieren oder gar widerlegen lässt.

Ein rationaler, zielorientierter Feminismus sollte sich daher Symboldiskussionen wie „weg mit 218“ schenken, weil man damit nur eine Pleite in Karlsruhe provoziert, und lieber fragen, wie man diejenigen rechtlichen Nachteile für Schwangere beheben kann, die offenbar einige als echte Belastung empfinden. Wenn Pflichtberatung und Rechtswidrigkeit die Knackpunkte sind, wie ja beispielsweise Laura Dornheim argumentiert, dann wären das geeignete Ansatzpunkte, eingebettet zB in eine Strategie wie oben skizziert.

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Inhaltlich stimme ich zwar den Doctors for Choice zu, auch aus persönlicher Erfahrung. Meine Lebensgefährtin und ich mussten unsere Schwangerschaft, aus medizinischen Gründen (Triploidie) vor einige Wochen im 5 Monat abbrechen und obwohl es nur die Option gab Abbruch oder warten bis das Kind von alleine stirbt, was noch Wochen hätte dauern können und auch ein Risiko für die Mutter gewesen wäre. Trotzdem mussten wir noch eine Frist von 3 Tagen nach dem ersten Beratungsgespräch abwarten bis die Geburt eingeleitet wurde, in Summe hat sich dadurch alles noch ca 1 Woche verzögert. Für uns war dies der Horror.

Gleichzeitig finde auch ich die Art und Weise der Stellungnahme der Doctors of Choice ungünstig und kann Ulfs Anmerkungen gut verstehen. Im Grunde bestätigt die Stellungnahme teilweise die Befürchtungen die Ulf in der Lage geäußert hat (z.B. persönlich angreifend).

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Lieber Ulf Buermeyer,

wir hatten unseren Kommentar als sachlichen Beitrag zur LdN206 verstanden, in dem wir auf den aus Sicht unserer Mitglieder (überwiegend praktizierende Ärztinnen) bestehenden Zusammenhang zwischen Kriminalisierung und den Problemen bei der Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen hingewiesen haben. Wir wollten dabei keine Debatte mit persönlichen Angriffen entfachen, sondern einen Beitrag zum Umgang mit verschiedenen feministischen Positionen liefern. Es ist uns wichtig aufzuzeigen, dass es sich bei der Forderung nach einer (teilweisen) Entkriminalisierung nicht nur um die Meinung einiger weniger radikaler Aktivistinnen handelt, sondern auch um eine Empfehlung verschiedener etablierter Expertinnen (CEDAW-Ausschuss, Centre for Reproductice Rights, Ärztinnen und Wissenschaftler*innen) und in vielen anderen Ländern an alternativen Regelungskonzepten gearbeitet wird. Wir freuen uns, dass im Zuge Ihres Podcasts eine Debatte über die §§ 218ff. StGB stattgefunden hat. Gleichzeitig bedauern wir, dass Sie auf unseren Beitrag ausschließlich auf einer Metaebene, nicht aber inhaltlich eingegangen sind. Wenn Sie in Zukunft an einem Austausch mit uns interessiert sind, freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme über info@doctorsforchoice.de. Wir verabschieden uns hiermit aus dem Forum.

Herzliche Grüße
Doctors for Choice Germany e.V.

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Lieber Ulf, lieber Philip,
falls ihr euch mit dem Thema nochmal beschäftigen und Eure Position überdenken wollt, hier zwei Leseanregungen.

  1. juristisch: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf
  2. Nicht juristisch, aber für mich einer der besten Beiträge zum Thema in deutschen Medien, weil er auf den Punkt bringt, wie ein als moralisch unauflöslich befundenes Problem „gelöst“ wird, indem das Patriachat definiert, was für die Frauen schon ok ist: Wie Frauen das Abtreibungsverbot in den USA zu umgehen versuchen - SZ Magazin

Leider sind Sektiererei, Ideologie, Tone policing genauso Strohmannargumente, wenn man diese so vage benutzt in dem man beispielsweise die Kritik in die nähe autoritärer orthodoxie rückt. Der Text hat eine normative Prämisse (Zugang zu Abtreibungen) und leitet aus dieser eine Kritik in den verschränken Strukturen aus Recht und Gesundheitsversorgung ab. Diese Kritik kann man durchaus als schlüssig oder unschlüssig betrachten ohne die Prämisse zu teilen. Diese Prämisse kann man durchaus aus zahlreichen Ideologien ableiten was die These der ideologischen neutralisierung wenig stichhaltig erscheinen lässt, aber auch die Prämisse selbst noch nicht zur Ideologie macht. Daher die Frage worauf genau bezieht sich der Ideologievorwurf?

Was mich an deiner Reaktion jedoch irritiert, dass die Abwägung in der Machbarkeit der fundamental strukturellen Kritik nicht entgegen steht. Wodurch auch glaube ich dieses Missverständnis bezüglich der in feministischen Kreisen konsensfähigen Position entsteht. Ich habe ehrlich gesagt noch keine feminitische Kritik am derzeitigen Abtreibungssystem mitbekommen die nicht auf die Abschaffung von 218 hinauslaufen würde. Die Frage ist hier nur wie offen dies gesagt bzw. wie stark daraufhingearbeitet oder ob eine inkrementelle Verbesserung stärker forciert wird. Es ist natürlich wünschenswert dass die Kritik nicht der inkrementellen Verbesserung im weg steht aber umgekehrt sollte der Fokus auf Umsetzbarkeit auch nicht dazu führen als radikaler betrachtete Kritik rundheraus zu delegitimieren.

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Die rechtliche und gesellschaftliche Situation in den USA ist von der in Deutschland doch sehr verschieden.
Zu suggerieren, dass das der facto Recht auf Abtreibung in Deutschland zur Disposition gestellt ist, ist befremdlich.

Um übrigen hat es im vergangenen Jahr soviel Abtreibungen hierzulande gegeben wie seit 10 Jahren nicht mehr.

Einfach einen Artikel zu posten, der auf Kontextualisierungen verzichtet, ist natürlich schon ziemlich grenzwertig. Im folgenden Artikel kann man das deutlich besser kontextualisiert nachlesen. U.a. heißt es dort auch:

Was die Zahlen zudem sagen: Im Vergleichsjahr 2021 gab es besonders wenige Abbrüche, 94 600, der niedrigste Stand seit Beginn der Statistik. Insofern vermutet Simon nach einem coronabedingten Einbruch nun auch „eine gewisse Normalisierung“. Schwankungen hat es über Jahre immer mal wieder gegeben, meistens ohne, dass direkte Erklärungen gefunden werden konnten. Tendenziell jedenfalls nimmt die Zahl der Abtreibungen seit Jahren ab, und die Statistiker vermuten auch hinter den aktuellen Zahlen keine Trendwende.

Experten unter anderem von Pro Familia verweisen darauf, dass ohnehin nicht die absolute Zahl der Abtreibungen entscheidend ist, sondern dass diese auf die Zahl der Frauen im gebärfähigen Alter bezogen werden muss. Denn wenn es in der Bevölkerung mehr Frauen gibt, die schwanger werden können, gibt es auch mehr Abtreibungen. Auch diese Rate ist 2022 gestiegen, jedoch nur leicht. Die Quote beruht auf vorläufigen Angaben, endgültige Zahlen dazu wird es laut Statistischem Bundesamt voraussichtlich im Herbst geben.

Eine Rolle spielen könnten die Ukrainerinnen, die 2022 nach Deutschland geflüchtet sind. Sabine Simon erzählt von Beratungen junger Frauen, die eigentlich sogar geplant schwanger wurden, dann aber nach ihrer Flucht sich gegen das Kind entschieden haben. Wie entscheidend solche Fälle für die bundesweiten Zahlen sind, ist jedoch offen.

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Das ist sicher alles richtig. Ich finde die Steigerung aus einem anderen Punkt erwähnenswert, da sie dagegen spricht, dass es für betroffene Menschen in Deutschland insgesamt schwieriger geworden ist, eine Abtreibung tatsächlich zu realisieren. Das wird von Befürworter*innen einer gesetzlichen Reform regelmäßig als Argument angeführt.

Wenn man mit einzelnen Statistiken hantiert sollte man aufpassen dass man nicht einfach aus unmittelbarer Evidenz heraus unhinterfragt ein Argument aufbaut, denn Statistiken sind selten so ersichtlich wie man es gerne hätte. Zum einen aufgrund methodischer Fragen und intervenierender Variabeln auf welche @less_ink auch hinweist. Zum anderen weil man schnell dazu übergeht die Konklusion der Gegenposition von der Argumentation zu lösen und damit die eigentliche Frage bzw. Prämisse dieser ignoriert. In diesem Fall den egalitären Zugang zu Abtreibungen. Bspw. wird oben angeführt, dass die Ressourcen zur Durchführung einer Abtreibung steigen, aufgrund weniger Ärzte etc. Daraus ergibt sich die Frage wer und nicht ob Abtreibungen durchgeführt werden. Ein Zugang zu etwas kann Unverhältnismäßig schwierig sein und trotzdem verstärkt genutzt werden. Selbst wenn die Sache illegal und/oder lebensgefährlich ist. Es gibt historisch und aktuell genug Beispiel für einen solchen Effekt für diverse Aspekte des Lebens.

Zu mal Mängel in der Infrakstruktur erst zeitlich versetzt einen Effekt haben. Warum sollte man warten bis es so wenig Ärzte gibt bis man es der Statistik ansieht.

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was ich bei den ausführungen des juristinnenbund nicht verstehe:

wieso es der kompletten streichung des §§ 218 ff. bedarf? Hier wird ausschließlich auf die Selbstbestimmung der Schwangeren Bezug genommen. Dabei ist doch die jetzige Regelung doch der Kompromiss, dass ich eben mich beraten lassen muss, bevor ich bis zur 12. SW eine Abtreibung vornehme. Vornehmen darf ich sie ja (bzw. ist die Straffreiheit erklärt)…

Der eigentliche berechtigte Skandal ist doch, dass es in der Medizinerausbildung nicht gelehrt wird und es keine Leistung der KK ist.

Das kann ich ja lösen, ohne die m.E.n. sinnvolle jetzigen Regelung aufzugeben.

Denn die Selbstbestimmung der Schwangeren ist nicht die absolute und einzige Rechtsposition. Auch die des ungeborenen Kindes (Fötus) und auch die des Kindesvaters/Erzeugers… die mag gewiss kleiner sein aber sie ist nun mal gegeben.
MIt „MyBody My Choice“ ist es da nicht getan.

Wegen mir kann ja auch die Grenze der 12 Wochen verändert werden, wenn es dafür medizinische Gründe gibt. Das kann ich aber nicht einschätzen und es wird ja sicher Gründe geben, wieso es diese Regelung damals so gab.