Klimaschutzpolitik im GG?

Hallo zusammen,
könnt ihr ggf. in eine der nächsten Klimapolitik-Themenblöcke folgende Frage kurz erörtern.
Im GG steht im Artikel 20a:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Kann „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ nicht so ausgelegt werden, dass Gesetze, die nicht aktiv den Klimawandel bekämpfen, verfassungswidrig sind?

Vielen Dank für Eure Einschätzung.
Beste Grüße,
Frederik

Der Gesetzgeber hat bei der Verwirklichung des Umwelt- und Klimaschutzes iSd Art. 20a GG einen sehr weiten Spielraum. Aus Art. 20 a GG folgen objektive Gesetzgebungspflichten, geeignete Vorschriften zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu erlassen. Was geeignet ist obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers. Art. 20a GG zwingt nicht, dass jedes Gesetz den Klimawandel bekämpfen muss. Falls Schutzgüter beeinträchtigt werden, muss man Folgeabschätzungen machen. Manchmal sind negative Auswirkungen im Hinblick auf umweltrechtliche Schutzgüter unvermeidbar, dann bedarf es ggf. bestimmter Ausgleichsmaßnahmen, wobei dem Gesetzgeber auch hier eine weite Einschätzungsprärogative zusteht. Im Ergebnis sind die entsprechenden Verpflichtungen praktisch kaum justitiabel.