Da magst du im Sinne der Vertragsfreiheit vielleicht noch Recht haben, aber Art. 3 Abs. 3 GG sagt:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Und wenn ich das richtig sehe, dann steht das GG über der Vertragsfreiheit. Daher darf man normalerweise einen geeigneten Bewerber nicht einfach ablehnen bzw. kündigen, nur weil er in der Afd ist, weil er einer (k)einer bestimmten Religion angehört usw.

Und da liegt das eigentliche Problem, denn für die Glaubensgemeinschaften gibt es hier ein Sonderrecht, eben doch Einstellungen und Kündigungen z.B. von der Religion abhängig zu machen, wie @Jazmin oben schon beschrieben hat.

Das käme, einer teilweisen Entbindung der Wirtschaft von staatlicher Kontrolle und verfassungsmäßigen Pflichten gleich und sollte in einem Rechtsstaat nicht passieren.

Inhaltlich bin ich da völlig bei dir. Allerdings würde ich es es so formulieren:
Wenn die [ev. und kath.] Kirchen morgen aufhören würden, zu existieren, müsste eigentlich kein einziges kirchliches Krankenhaus die Versorgung unterbrechen. Da der rechtliche und wirtschaftliche Betreiber allerdings weg wäre, würde das in der Realität dann doch zu Problemen führen.
Daher wäre ich hier auch für eine komplette Entflechtung. Gesundheitsversorgung ist Daseinsvorsorge und gehört daher nicht in religiöse oder wirtschaftliche sondern in staatliche Hand.

Da hast du beim Thema sexualisierte Gewalt sicherlich Recht. Die Sonderrolle beim Arbeitsrecht haben, nach meinem Wissen alle Religionsgemeinschaften inne, also auch muslimische, jüdische usw.
Bei Krankenhäusern, Kindergärten usw. spielen aber de facto nur die ev. und kath. Kirche eine Rolle. Daher kann man in diesem Kontext beide durchaus „in einen Topf“ werfen.
Generell gebe ich dir aber Recht, ich sehe die evangelische Kirche auch als die unproblematischere Organisation und versuche das in meinen Postings sauberer zu trennen. :slight_smile:

edit:
Zitat von @TilRq geändert, da unvollstädnig zitiert und sprachlich entschärft. Danke für den Hinweis. :slight_smile:

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Indem Du mich zitierst, unterschlägst Du mein „in diesem Punkt“. Aber wie sonst hättest Du von einer „teilweise Entfesslung der Wirtschaft“ sprechen können … Sorry, aber das ist unlauter!

Ja, das ist mir klar. Und genau da sehe ich ein Problem. Zur unternehmerischen Freiheit sollte es auch gehören, sich tag täglich bewusst nur mit Menschen umgeben zu können, mit denen ich meine wesentlichen Werte teile. Ja, das wäre dann eine Diskriminierung von politischer, teilweise auch religiöser Anschauung.

Andererseits kann man ja durchaus auch die Position vertreten: Solange die Person ihre politische oder religiöse Weltanschauung für sich behält und damit den Betriebsfrieden nicht belastet, sollte mich das als Arbeitgeber nichts angehen. Kann man so sehen.

Naja, genau genommen kann man da aber auch nicht von „die evangelische Kirche“ reden. Während die kathollische Kirche eben streng hierarchisch geordnet ist, und der Rahmen der Glaubensinhalte praktisch von oben diktiert wird, ist die evangelische Kirche viel heterogener und versammelt neben durchaus progressiven Priestern und Gemeinden eben auch einen evangelikalen Flügel, der eben keine homosexuellen Paare segnet oder Frauen als Priesterinnen in ihren Gemeinden duldet, und solange da nicht der Pastor wegen Volksverhetzung verurteilt wird, ist das für die Kirche anscheinend in Ordnung, siehe Olaf Latzel.

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Das ist so komplett richtig und verdient ebenfalls auch eine konkretere Betrachtung als in der LdN275.

Gem. Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV darf jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten. Dabei kann dieses Selbstbestimmungsrecht auf eine verfassungsrechtlich lange Tradition zurückblicken, immerhin hatte schon die Paulskirchenverfassung von 1848 (Art. 147) sowie die Preußischen Verfassungen aus 1848 und 1850 (zuletzt Art. 15) dieses Privileg eingestanden. Als sog. „dritte Säule“ vervollständigt dieses Recht das Religionsverfassungsrecht.

Der eigentliche Bezugspunkt für den Schutzbereich der Religionsgemeinschaften bildet die Auslegung des Begriff „eigene Angelegenheiten“. Hierbei werden drei Meinungen vertreten, die verschiedene Regelungswirkungen aufweisen:

  • Gerhard Anschütz (Rechtswissenschaftler aus der Weimarer Zeit) vertrat die Ansicht, dass sich der Umfang des Selbstbestimmungsrechts aus dem Normtext selbst erschließen müsse. Die Bedeutung des insoweit maßgeblichen Begriffs sei deswegen von der Verfassung objektiv vorgegeben. Folglich müsse sie von den staatlichen Behörden durch Auslegung bestimmt und ggf. durch die staatliche Gerichte verbindlich festgelegt werden.

  • Godehard Josef Ebers (ebenfalls Rechtswissenschaftler aus der Weimarer Zeit) vertrat ebenfalls einen materiellen Maßstab für die Abgrenzung der eigenen Angelegenheiten von den staatlichen und meinte ihn in der „Natur der Sache“, d.h. in der Zweckbeziehung bzw. Zweckbestimmung der jeweiligen Angelegenheiten gefunden zu haben. Diese Ansicht wird aber durch die Ungenauigkeit des Begriffs „Natur der Sache“ abgelehnt.

  • Das BVerfG und die herrschende Literatur geht dagegen davon aus, dass das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften für die Bestimmung ihrer eigenen Angelegenheiten maßgeblich ist. Damit wird die Kompetenz zur Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene in die Hände der Religionsgemeinschaften selbst gelegt. Die bloße Behauptung einer Religionsgemeinschaft, eine gewisse Angelegenheit sei ihre eigene und keine staatliche, genügt allerdings nicht. Vielmehr obliegt es den Gerichten, diese Behauptung (zumindest) auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

Allgemein anerkannt ist, dass das kirchliche Arbeitsrecht Teil dieses Selbstbestimmungsrecht ist. Beide christlichen Kirchen haben in diesem Zusammenhang für ihre Mitarbeiterschaft das orientierende Leitbild einer Dienstgemeinschaft entworfen. Für die katholische Kirche ist dieses Leitbild in der - auch in der Lage erwähnten - Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschrieben und für die evangelischen Kirchen in der EKD gilt § 2 des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz sowie der Loyalitätsrichtlinie. Diese Loyalitätsobliegenheiten sind in der heutigen Zeit die meist diskutierte Thema innerhalb des Religionsverfassungsrechts und des kirchlichen Arbeitsrechts.

Jede staatliche Änderung dieses Status quo muss wie jedes grundrechtsähnliche Recht gerechtfertigt werden. Nach Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV wird das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ gewährleistet. Dieser Schrankenvorbehalt bezieht sich ausdrücklich auf die für alle geltenden Gesetze. Nach der Rspr. des BVerfG ist dabei eine Abwägung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften mit den Rechtsgütern, die mit dem einschränkenden Gesetz geschützt werden sollen, erforderlich (sog. Abwägungslehre). Beide Rechtspositionen sind in einem möglichst hohem Maße zu verwirklichen. Das einschränkende Gesetz muss nach dieser Rspr. aber auch im Lichte des Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV betrachtet werden (sog. Wechselwirkungslehre).

Genau an diesem Punkt kommen wir zur in der Lage besprochenen Rspr. des BVerfG und des EuGH (Fall „Chefarzt“). Das auf Art. 3 I, III GG beruhende AGG ist dabei ein o.g. einschränkendes Recht, das von den Arbeitsgerichten beachtet werden müssen. Und genau hier kommen wir auch zum europarechtlichen Problem. § 9 AGG, die eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion umfassend und uneingeschränkt im Rahmen der Loyalitätsobliegenheiten, zulässt, ist dabei mit Art. 4 II der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG nicht vereinbar, so der EuGH in seiner mittlerweise gefestigten Rspr. (zuletzt Rechtssache „Egenberger“).

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Aufgrund dessen, dass das BVerfG sich nun mit der Rechtssache Egenberger im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften auseinandersetzen darf, ist dies wahrscheinlich gar nicht nötig, @Nick_Linden - unabhängig davon, dass ich bezweifle, dass dies der richtige Weg ist, immerhin wird das Völkergewohnheitsrecht durch Art. 25 GG Verfassungsrecht (gleiche Regelungstechnik) und der aktuelle Verfassungsgesetzgeber nicht dem Geltungsbereich der WRV unterfällt (es würde auf jeden Fall sehr kritisch werden). Die Fachgerichte der Arbeitsgerichte müssen nun die Rspr. des EuGH und des BAG beachten, wonach eine Kündigung aufgrund fehlender Loyalität nur bei berufsbedingten Gründen zulässig ist. Das BVerfG muss nun wegen der grundsätzlichen Einheitlichkeit des EU-Rechts die Entscheidungen des EuGH beachten und muss eigentlich seine bisherige Rspr. dahingehend ändern, dass das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Außerdem müsste der Gesetzgeber das AGG ändern (der viel einfachere Weg für den Gesetzgeber).

Aber wie könnte das BVerfG seine bisherige Rspr europarechtsfreundlich lösen? Mithilfe der sog. Zwei-Stufen-Theorie:

1. Stufe Abwägungskontrolle statt Plausibilitätskontrolle
Eine eigene Angelegenheit und somit Teil des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften liegt dann vor, wenn diese Angelegenheit aufgrund der Art der Tätigkeit (Tätigkeitsfeld iwS) wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt angesichts des Selbstverständnisses der Kirchen ist. Diese von den Kirchen vorab durchgeführte Abwägung ist vollumfänglich gerichtlich kontrollierbar (exklusive Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften)

2. Stufe: gerichtliche, einzelfallbezogene Interessensabwägung (sog. „Kernbereichslehre“)
Bei „verkündungsnahen“ Tätigkeiten (Kernbereich der Religionsgemeinschaften) sind durch niedrigere Anforderungen an eine Ungleichbehandlung von besonderer Bedeutung, sodass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religionszugehörigkeit leichter rechtfertigen lässt. Bei „verkündungsfernen“ Tätigkeiten sind Mitarbeitende durch höhere Anforderungen iSd der Antidiskriminierung vor einer Ungleichbehandlung geschützt.

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Das mit dem Kirchen-Sonderrecht im GG finde ich wirklich übel. Weiß jemand ob es da Initiativen gibt die man unterstützen kann um das zu ändern?

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Maria 2.0
Mittlerweile die führende Organisation in Deutschland, wenn es um Reformen in der katholischen Kirche geht.
Eine evangelische Organisation fällt mir allerdings nicht ein, was aber auch an den dezentralen Strukturen liegt. Das zersplittert auch die Reformbewegungen.

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Geht mir ähnlich.

Wenn ich das Ganze richtig sehe, steht damit auch das gesamte „Kirchenarbeitsrecht“ in der Rechtssprechung auf gleicher Stufe wie die restliche Verfassung und muss im Einzelfall dagegen abgewogen werden. Dagegen genießt das „normale“ Arbeitsrecht keinen Verfassungsrang, oder sehe ich das falsch?

Und hieße das dann auch, dass z.B. die Lohn-Festlegungen der Kirchen Verfassungsrang besitzen und damit nicht den Anforderungen der Sittenhaftigkeit, wie andere Lohnfestlegungen, entsprechen müssen?

An der Stelle völlig richtig. Das meinte ich auch mit meinem letzten Absatz :wink:

Danke! :slight_smile:

Völlig richtig. Ich kann mir nicht mal selbst merken, ob ich der reformierten, lutherischen oder unierten evangelischen Kirche angehöre und muss es regelmäßig googlen :wink:

Ja, es gibt in der evangelischen Kirche ebenso (ich nenne es mal) „rückständige“ Pfarrer wie es sehr fortschrittliche Priester in der katholischen Kirche gibt. Es gab ja im Mai den Aktionstag, an dem viele katholische Priester aus Protest Homosexuelle gesegnet haben. Auch im Erzbistum München: https://www.sueddeutsche.de/politik/katholische-kirche-homosexuelle-paare-segnung-1.5289618
Das sollte man nicht vergessen.

Mir geht es darum, dass bei jedem katholischen Skandal (Missbrauch und institutionelle Vertuschung) oder Kritik an katholischen Lehren/Glaubenssätzen (Zölibat, Priesteramt nur für Männer, vom Papst verordnete sexuelle Sittenlehre, Scheidungsrecht etc.) immer von „den Kirchen“ gesprochen wird. Dabei betrifft es vom Grundsatz(!) her eben nur die katholische Kirche. Bei den Evangelischen gibt es keinen vorgeschriebenen Zölibat, Frauen dürfen Ämter bekleiden (dass es in den hohen Positionen letztlich auch überwiegend Männer sind, steht auf einem anderen Blatt), man darf auch mehrfach heiraten etc., etc.

Die hier diskutierte Sonderrolle im Arbeitsrecht gilt dagegen für beide Kirchen!

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Auch wenn ich deine Frage zu Lohnfestlegung und Verfassungsrang nicht beantworten kann, so hilft es, vielleicht mal nach „Arbeitsrecht Kirchen Dritter Weg“ zu googlen. Mit dem Dritten Weg ist gemeint, dass die beiden(!) Kirchen keine Tarifverträge zulassen (müssen) und es kein Streikrecht für Angestellte gibt. Es gibt stattdessen ein Schlichtungsverfahren. Wenn ich das richtig überblicke, wurde das schon mehrfach gerichtlich bestätigt.

Die Beibehaltung des Dritten Wegs wurde auch angeführt, warum Caritas und Diakonie 2021 einen Tarifvertrag für die Pflege abgelehnt haben.

Zum Nachlesen hier:
https://www.mdr.de/religion/caritas-pflegetarifstreit-pro-contra-100.html
Oder hier:
https://www.zeit.de/wirtschaft/2021-02/pflege-tarifvertrag-loehne-arbeitsbedingungen-arbeitsrechtliche-kommission

Wie immer ist nicht alles schwarz und weiß. Ich finde die Sonderrolle beider Kirchen beim Arbeitsrecht nicht richtig. An manchen Stellen auch diskriminierend. Über den Dritten Weg lässt sich streiten, da gibt es Für und Wider. Auch hätte ich mir gewünscht, dass sich die Kirchen nicht gegen den Tarifvertrag stellen. Festzuhalten bleibt aber auch, dass es für Pflegende, die bei Caritas und Diakonie angestellt sind, zumindest finanziell etwas besser aussieht.

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  1. geht es bei dem diesem Thema überhaupt nicht um Kirche an sich, sondern um Wohlfahrtsverbände. Diese sind gemeinnützige eingetragene Verein. Es geht also um einen e.V. und nicht um die Institution Kirche. Die Wohlfahrtsverbände haben sich aus langen historischen Gründen aus den Kirchen herausgebildet.
    Die Kirche an sich, darf m.M.n. im Rahmen der Gesetze machen und im Rahmen ihrer Weltanschauung diskriminieren wie sie will. Das ist aber ein ganz anderes Thema und sollte unter keinen Umständen zusammen gemischt werden.

  2. Das Thema Missbrauch, Priester, Pfarrer etc. ist hier m.M.n. Fehl am Platz und daher bitte ich Sie zum Wohle des Themas diese Diskussionen in die dafür passenden Threads zu verlagern. Ich möchte dabei noch klar betonen, dass die angesprochen Arbeitgeber mit den Missbrauchsvorwürfen nichts zu tun haben! Auch geistliche Personen haben i.d.R. mit der Arbeitsrealität in dem Wohlfahrtsverbänden überhaupt nichts zu tun. Wir sprechen hier von ganz normalen Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, Jugendpflege, Beratungseinrichtungen und vieles vieles mehr.

  3. In meinem beschriebenen Ausgangsfall werden ja alle Menschen auf Grund ihrer religiösen Eintragung diskriminiert. Und diese Sonderrechte - sei es bei der Einstellung oder bei einer Kündigung - gelten auch für ALLE kirchlichen Wohlfahrtsverbände. Sie werden je nach Weltanschauung mehr oder minder streng angewendet, aber sie werden auch heute noch von allen kirchlichen Wohlfahrtsverbänden angewendet.

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Damit hast du im Grunde recht. Der Ursprung dieser Sonderreglen sind aber eben die beiden großen christilichen Kirchen.

Und falls mal eine öffentliche Diskussion darum entstehen sollte, dass Diakonie und Caritias nicht mehr unter das Kirchenarbeitsrecht fallen sollten, bin ich mir sehr sicher, das ev. und kath. Kirche sich entschieden dagegen stellen werden.

Hinzu kommt, dass die Betriebe der Diakonie und Caritas den bei Weitem größten Teil der Menschen ausmachen, die unter das „Kirchenarbeitsrecht“ fallen. Nur sehr wenige der davon Betroffenen sind scheinbar direkt bei den beiden Kirchen angestellt.
Und wie du selbst sagst:

Ich finde da ist es schon berechtig, sich zu überlegen, ob die Anwendung des Kirchenarbeitsrechts auf die Wohlfahrtsverbände wirklich sinnvoll und notwendig ist.

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Das stimmt so nicht ganz. Zumindest was Kitas betrifft. Meine Kirchengemeinde ist Träger von zwei Kitas. Die Erzieher*innen sind (meines Wissens) bei der Kirche angestellt. In jedem Fall sind die Pfarrer für die Kitas verantwortlich und bei Mitarbeiterbesprechungen etc. dabei. Die Kita-Ltg muss ihnen berichten. Sämtliche Kita-relevanten Entscheidungen laufen über den Kirchenvorstand, deren Vorsitz i.d.R. der Pfarrer hat.

Um zu deinem Ausgangspost zu kommen: Dein Punkt ist ja, dass man kaum einen Job außerhalb der Kirchen/kirchlichen Wohlfahrtsverbände findet und deswegen gezwungen ist, in der Kirche zu bleiben oder überhaupt erst einzutreten (wie bei einer konfessionslosen Freundin, die Lehrerin an einer katholischen Schule wurde). Damit ist eigentlich niemandem geholfen. Wer nur auf dem Papier dabei ist, trägt ja nun auch „inhaltlich“ nichts bei.

Idealerweise wäre es doch so, dass man sich aussuchen kann, ob man bspw. das eigene Kind in eine christliche oder staatliche Kita schickt. Wenn ich mich bewusst für eine christliche Kita entscheide, dann möchte ich auch, dass dort christliche Werte gelebt und vertreten werden (zumindest in den Grundzügen). Entsprechend wäre es auch vertretbar, wenn die Religion bei der Einstellung eine Rolle spielt.

Die Realität ist aber so, dass ich mir Kita und Schule kaum, Krankenhaus gar nicht aussuchen kann. Und die dort Angestellten, wie du schreibst, haben auch wenig Wahlfreiheit. Und deswegen funktioniert das System irgendwie nicht. Statt der Abschaffung der Sonderrolle der Kirchen, wäre es vielleicht besser für mehr Wahlfreiheit einzutreten. Wie du schreibst, der Markt würde das Problem lösen und jede*r könnte da arbeiten und hingehen, wo er/sie sich wohl fühlt. Der Staat müsste dafür wieder mehr selber übernehmen (operativ, nicht nur finanziell). Für den ist es aber sehr bequem, dass die Kirchen das machen und deren Lobbyarbeit funktioniert gut. Die propagieren wunderbar, dass alles zusammenbrechen würde, wenn es sie nicht gebe.

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Danke für die vielen Interessanten Aspekte im Thread hier.
Als gerade einmal wieder sehr an der scheußlichen Heuchelei der Religionsgeschwister (haben die Mal überlegt, was glaubwürdige Buße wirklich sein könnte???) übel leidender Leidender aber weiterhin überzeugter evangelischer Christ freue ich mich sehr, wie das Forum hier nicht in ein so bitteres flaches Religionsbashing kippt, sonder ihr hier auch nach freiheitlich orientierten Lösungen im Bereich Arbeitsrecht sucht.

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Die Reichweite des Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften reicht dann nicht ganz so weit. Wie bereits erwähnt, reicht das Selbstbestimmungsrecht so weit, wie es die „allgemeinen Gesetze“ zulassen. Darunter fällt neben dem AGG auch andere arbeitsrechtliche Normen wie die das BGB oder ArbZG. Verfassungsrang hat demnach nur das Selbstbestimmungsrecht. Das kirchliche Arbeitsrecht steht damit auf derselben Stufe wie das „normale“ Arbeitsrecht, da das Arbeitsrecht auch nur eine Konkretisierung der Grundrechte ist.

Etwas anderes gilt für Ihr genanntes Beispiel um die Lohnfestlegungen. Diese sind konkret den Religionsgemeinschaften überlassen - inwieweit sich dies auf bspw. den Mindestlohn auswirkt, das kann ich nicht beantworten. Da das Mindestlohngesetz aber auch ein „allgemeines Gesetz“ ist, würde ich sagen, dass dies auch auf Religionsgemeinschaften anwendbar sein sollte. Die Sittenhaftigkeit von Lohnfestlegungen ist meines Erachtens ebenso Teil der Grenze für das Selbstbestimmungsrecht, wonach die Sittenhaftigkeit zu beachten wäre.

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Wenn man sich die Anzahl der Kirchenaustritte anschaut, würde der Markt das wohl sehr schnell regeln :grinning:

Träger von staatlichen Aufgaben können tatsächlich alle möglichen Institutionen sein. Neben dem Staat selbst gibt es auch private Träger und auch kirchliche Träger wie du sie beschrieben hast. Es gilt das Prinzip der Trägervielfalt und es gilt das Subsidiaritätsprinzip, das heißt der Staat ist sogar explizit bemüht darum, die Aufgaben nicht selbst auszuführen sondern möglichst vielen anderen Trägern zu übertragen.

Ich finde das alles ehrlich gesagt ein tolles System und die arbeitsrechtliche Extrawurst verhindert irgendwie auch die Weiterentwicklung der kirchlichen Wohlfahrtsverbände. Alle anderen Träger haben diese Extrawurst nicht, obwohl sie genau dieselbe Arbeit verrichten.

Ich finde auch nicht, dass Arbeitnehmer in einer sozialen Einrichtung, die von einem kirchlichen Wohlfahrtsverband geführt wird, alle dieselben christlichen Werte haben müssen, denn sie führen zutiefst demokratische und staatliche Aufgaben mithilfe von öffentlichen Geldern aus. Das sollte definitiv neutral zur jeweiligen religiösen Einstellung sein, genau so wie es in jedem anderen öffentlichen Bereich auch. Religion ist Privatsache.

Problematisch sind ja auch nicht Werte wie etwa Nächstenliebe sondern sowas wie Homophobie und konservative Familienplanung. Das sind sehr fragwürdige Werte und wie gesagt, bei jedem anderen Arbeitgeber würden diese Gründe nicht gelten und das ist ja gut so oder?

Man kann das Argument auch weiter spinnen und sich fragen, wie die Positionen aussehen würden, wenn ein Kindergarten der von einem muslimischen Verein geführt wird, Mitarbeiter kündigt, weil sie am Wochenende zuviel Alkohol getrunken haben. Das ist ungefähr vergleichbar mit dem Niveau an Einmischung in mein Privatleben, dass der Arbeitgeber in diesem Bereich hat :sweat_smile:

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Das Mindestlohngesetz gilt definitiv und die Rentenversicherung prüft das genauso penibel wie in anderen Betrieben auch :wink:

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