Justizministerium & Twitter Deal zur Nichtbeachtung des § 3b NetzDG?

Habe dieses Thema auf Twitter reingespült bekommen und weiß nicht so ganz wie es zugeordnet werden kann.
Vorab: auch kenne mich mit juristischen Themen nicht gut aus und bin auch im NetzDG nicht wirklich fit, verzeiht also dass ich nicht genau weiß wie ich das hier angehen soll.

Aktuell steht der Verdacht im Raum, dass Twitter mit dem Bundesjustizministerium einen Deal abgeschlossen hätte, dass Twitter § 3b NetzDG (Gegenvorstellungsverfahren) nicht beachten muss.

Im Rahmen seines letzten Schriftsatzes behauptet der Antragsteller, Twitter International würde sich bewusst gegen die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem NetzDG entscheiden. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Frage hier ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, verkennt der Antragsteller sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Grundlagen. Twitter International treffen keine Verpflichtungen aus §§ 3a und 3b NetzDG. Vielmehr sind beide Vorschriften gegenüber Twitter International nicht anwendbar. Twitter International greift vor dem Verwaltungsgericht Köln die Anwendbarkeit der vorbezeichneten Vorschriften an, da sie gegen das Herkunftslandprinzip aus Art. 3 Abs. 2 der E-Commerce Richtlinie verstoßen. Zudem hat die die Bundesrepublik Deutschland, Twitter International zugesichert, dass das Bundesamt für Justiz bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht keine Maßnahmen gegenüber Twitter International anordnen wird

Dies scheint das Ergebnis nach einer Klage der NGO HateAid zu sein, welche Twitter vorwirft seinen Berichtspflichten nicht nachzukommen.

Die Stellungnahme dazu seitens Twitter über ihre Anwälte:

Die Bundesrepublik Deutschland hat Twitter International zugesichert, dass das Bundesamt für Justiz bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Köln, keine Maßnahmen gegenüber Twitter International anordnen wird, die sie zur Übermittlung von Inhalten nach § 3 Abs. 2 NetzDG verpflichten. Zudem hat die Bundesrepublik Deutschland zugesichert, dass das Bundesamt für Justiz bis zu einer Entscheidung des zuständigen Gerichts in einem ebenfalls anhängigen Eilverfahren keine Maßnahmen gegenüber Twitter International anordnen wird, die sie zur Anwendung von § 36 NetzDG verpflichten würden.

Diese Infos habe ich hier entnommen.

https://twitter.com/anwalt_jun/status/1595553690638843910?s=46&t=Lg0QUBRVAKHFyADIDwfr4g

Wie gesagt, ich kann das ganze leider so gar nicht einordnen inwieweit das eine Tragweite hat.
Würde mich hier über eine Einschätzung freuen und vielleicht ist es, je nach Brisanz, ja auch ein Thema für die Lage.

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