Illegal:Bundesrecht bricht Landesrecht - Bayern und die Ausgangssperre

Ich wurde mich gerade, wie es sein kann, dass Bayern ab diesem Donnerstag für Geimpfte die Ausgangssperre außer Kraft setzen kann. Wie ist das mit Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) vereinbar?

Es gibt dazu auch eine Veröffentlichung vom Wissenschaftlichen Dienst des des deutschen Bundestages. Zusammengefasst sagt er, dass das, was Bayern macht, nicht geht. https://www.bundestag.de/resource/blob/839984/785c277955764acb521097ab447af13b/WD-9-057-21-pdf-data.pdf

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Das ist eine sehr berechtigte und interessante Frage, die der Klärung bedarf. Der hier angesprochene Art. 31 GG ist eine Grundsatznorm, die sich mit dem Verhältnis von Bund- und Landesrecht befasst. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich kleiner, als häufig vermutet wird. Tatbestandlich setzt der angesprochene Art. 31 GG die Kollision einer Vorschrift des Bundes- und einer Vorschrift des Landesrecht voraus. Wann liegt diese Normenkollision überhaupt vor? Eine Normenkollision liegt dann vor, wenn ihre Anwendung auf den konkreten Sachverhalt, dasselbe Rechtsverhältnis regeln und zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Bei inhaltsgleichem Recht findet Art. 31 GG demnach keine Anwendung.

Die Frage ist also nun, ob auf beiden Seiten (Bundes- und Landesrecht) eine Norm zur Befreiung von Geimpften und Genesen von der strengen nächtlichen Ausgangsbeschränkung vorhanden ist und sich diese gegenseitig widersprechen. § 28b IfSG sieht eine solche Regelung nicht vor (hier wird gar nicht differenziert). Entscheidender ist hierbei § 28c IfSG, wonach die Bundesregierung zu einer Verordnung ermächtigt wird, Erleichterungen oder Ausnahmen von Ge- und Verboten zu regeln. Eine explizite Regelung zu Geimpften und Genesenen wird hierbei nicht getroffen. Da es auf Bundesebene keine Regelung gibt, kann auch schon kein Normenkonflikt auftreten.

Da kein Normenkonflikt ersichtlich, kann der Freistaat Bayern jede Regelung, solange der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebraucht gemacht hat. Würde es dann zu einem inhaltlichen Unterschied zwischen der Bundesrechtsverordnung und dem Passus aus der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aus Bayern kommen, dann greift erst Art. 31 GG.

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