Das kommt darauf an, wie man die Sache sieht.
Wie ich oben schon schrieb kann man argumentieren, dass Homöopathische Medikamente schlicht Placebos sind. Und Placebos sind eben durchaus wirksam (auf ihre ganz eigene Art…). Das führt daher wieder auf die oben von mir aufgeworfene Frage zurück:
Wollen wir, dass Krankenkassen Placebos übernehmen?
Nach strenger Auslegung des von dir zitierten § 12 Abs. 1 SGB V wäre die Antwort „Nein“. Aber wenn ein Placebo - egal, ob es von der Pharma-Industrie oder einem Schwurbler-Unternehmen hergestellt wurde - möglicherweise Kosten verhindern kann, weil es zwar keine körperliche Wirkung hat, aber psychische Bedürfnisse des (z.B. leicht hypochondrial veranlagten) Patienten befriedigt und damit teure, unnötige Untersuchungen und Zweitmeinungen verhindert, auf die der Patient sonst bestehen würde, kann die Verordnung von Placebos auf Wunsch des Patienten durchaus wirtschaftlich sein. (ohne ausdrücklichen Wunsch des Patienten verbietet sich eine Placebo-Behandlung sonst aus medizinethischen Gründen, aber wenn der Patient schon ein Placebo fordert, warum sollte man es ihm nicht geben?)
Hätte ich auch nichts gegen, gerade weil der Verkauf von Homöopathie in der Apotheke und die Erstattung über Krankenkassen der Sache wie gesagt einen Anschein von Legitimität gibt.
Heilpraktiker sehe ich vor allem dann als Problem, wenn dadurch eine „richtige“ medizinische Untersuchung und Behandlung ausbleibt. Aber da sind wir durch die stärkere Regulierung der letzten Jahre eigentlich auf einem guten Weg. Der Sinn von Heilpraktikern ist ähnlich wie der oben dargestellte Sinn von Homöopathie-Placebos die Tatsache, dass Menschen, die an den Unfug glauben, tatsächlich davon profitieren können, wenn sich so ein Schwurbel-„Arzt“ Zeit für sie nimmt. Ob eine Finanzierung derartiger „dilettantischer psychotherapeutischer Aspekte“ über die Krankenkassen sinnvoll ist, kann man natürlich auch sehr gut bestreiten. Ich bin da noch recht unentschieden, daher: Ich kann auch gut in einer Welt ohne Heilpraktiker leben, ich bin mir nur nicht sicher, ob die Vorteile die Nachteile überwiegen…
Dazu kommt, dass § 12 SGB V eine andere Zielrichtung hat: Hier geht es primär darum, zu teure (=unwirtschaftliche) Maßnahmen zu verbieten, was durchaus oft kritikwürdig ist, da damit auch sinnvolle Maßnahmen ausgeschlossen werden, weil sie zu teuer und nicht zwingend sind.
Welche Heilmittel allgemein zulässig sein sollen regeln die § 32ff SGB V, hier regelt § 32 I SGB V i.V.m. § 34 SGB V fest, dass für „Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimittel“ durchaus eine Kostenübernahme möglich ist, sonst würde die Auflistung in § 34 Abs. 3 S. 2 SGB V keinen Sinn machen. Daher: Ein klarer Gesetzesbruch ist es (leider?) nicht.