Das Gesetz ist zum 01.07.2021 in Kraft getreten. Bis so ein Verfahren beim BVerfG ankommt vergehen in der Regel (leider) viele Jahre, wenn sich kein mutiger Richter findet, der selbst der Überzeugung ist, dass die Vorschrift verfassungswidrig ist und deshalb ein konkretes Normkontrollverfahren anstrengt (also die Norm dem BVerfG zwecks Kontrolle vorlegt).
Der einzige schnellere Weg wäre es gewesen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder eine Landesregierung ein abstraktes Normenkontrollverfahren eingeleitet hätten, aber das ist nicht geschehen.
Übrigens durchaus aus gutem Grund, denn wir haben es hier mMn nicht mit einem verfassungsrechtlichen Problem zu tun, sondern mit einem Problem auf der rechtspraktischen Seite. Denn die Strafbarkeit des Besitzes besagter Daten ist durchaus zulässig, sie ist in manchen Fällen aber einfach kontraproduktiv, sodass es Sinn machen würde, wenn die Verfahren leichter einzustellen wären (was der Fall war, bevor die Taten von Vergehen zu Verbrechen hochgestuft wurden).
Es steht doch sehr zu hoffen, dass hier gar nicht erst das BVerfG in einigen Jahren entscheiden muss, sondern dass die Politik das Problem vorher löst…
Die Bilder sofort löschen und der Freundin sagen, dass sie ihm keine derartigen Bilder mehr schicken soll.
Strafanzeige gegen die 13-jährige ist aus mehreren Gründen sinnlos (vor allem wegen der altersbedingten Strafunmündigkeit).
Eine Selbstanzeige wäre nur sinnvoll, wenn man tatsächlich das Opfer bringen will, so einen Prozess bis zum BVerfG hoch zu klagen, wenn man die Meinung vertritt, als 16-jähriger ein Recht an Nacktfotos der 13-jährigen Freundin zu haben.
Also wenn wir überhaupt von der Strafbarkeit des Verhaltens bei Eigenbetroffenheit ausgehen und die Minderjährigkeit des Opfers nicht schon auf der Tatbestandsseite ausschließen (was argumentativ durchaus vertretbar ist):
So wie der Rechtstaat alle 13-jährigen an Straftaten hindert: Durch Intervention durch das Jugendamt. Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen Strafunmündigkeit ein und leitet den Sachverhalt an das Jugendamt weiter, dieses wird sich mit dem Kind und den Eltern auseinandersetzen und versuchen, darauf hinzuwirken, dass das Kind es in Zukunft unterlässt.