Weil es durchaus das einschlägige Gesetz ist, beziehungsweise der juristisch „saubere Weg“, der weniger jahrelange Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen würde. Denn wie Schlossermeister sagt, geht es genau darum, dass „Moore nicht mehr als Ackerland gelten“, was letztlich eine Änderung des Flächennutzungsplanes/Bebauungsplanes auf kommunaler Ebene bedeutet (§1 I BauGB). Denn das BauGB gibt den Gemeinden, auf deren Gebieten besagte Moore liegen, explizit die Möglichkeit und sogar die Pflicht, bei der Aufstellung der Bauleitpläne den Umweltschutz zu berücksichtigen. Dafür braucht es nicht mal eine Gesetzesänderung. (§1 VI Nr. 7 BauGB).
Natürlich kann man auch eine „Enteignung durch die Hintertür“ vornehmen, indem man z.B. die Landwirte verpflichtet, Moore wieder zu wässern, wodurch die Moore für den Landwirt nutzlos werden. Das Problem ist dabei aber eben, dass jeder Landwirt mit ein wenig juristischem Sachverstand dann vor Gericht ziehen und in letzter Instanz mit ziemlicher Sicherheit gewinnen wird, eben weil eine faktische Enteignung ohne angemessene Entschädigung stattgefunden hat.
Letztlich ist es nebensächlich, ob man das BauGB hier für einschlägig hält oder nicht - denn Fakt ist, dass das BauGB Leitlinien für die Entschädigung bei Enteignungen von Grundstücken aufstellt und es, selbst wenn es nicht einschlägig wäre, im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sehr fragwürdig wäre, im Falle einer Enteignung für den Umweltschutz plötzlich andere Maßstäbe anzulegen. Die Frage wäre dann nämlich: Warum sollte die Entschädigung durch ein anderes Gesetz als das BauGB für den Enteigneten niedriger ausfallen? Was wäre der sachliche, legitime Unterschied für die Ungleichbehandlung?
Kurzum:
Ja, der Staat könnte per Gesetz durch die Hintertür enteignen, aber das wäre halt meines Erachtens eine inkompetente, weil juristisch zum Scheitern verurteilte, Herangehensweise. Die typische tickende Zeitbombe für die nächste oder übernächste Regierung, je nachdem, wie schnell der Rechtszug durch ist… so sollte die Politik gerade nicht handeln.
Aber gerade diese gerechte Abwägung führt halt dazu, dass die angemessene Entschädigung i.d.R. der angemessene Marktpreis ist, halt immer dort, wo es angemessene Marktpreise gibt (das ist nicht überall der Fall, bei Grundstücken aber in der Regel schon…). Letztlich ist das Ziel bei einer angemessenen Entschädigung doch, den Landwirt nicht schlechter zu stellen, als er vor der Enteignung gestellt war.
Die Höhe der Entschädigungen ist z.B. auch beim Volksentscheid „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ in Berlin ein fettes Thema. Auch hier müsste zum Marktwert entschädigt werden, weshalb der Senat von Entschädigungen in Höhe von 28.8 bis 36 Milliarden Euro ausgeht. Auch hier ist allen klar, dass eine Entschädigung nicht willkürlich niedrig angesetzt werden darf, eben weil das sonst spätestens in letzter Instanz vom BVerfG gekippt würde…