Elterngeld bei nebenberuflicher Selbstständigkeit (Mischeinkünfte)

Hallo liebes Lage-Team,

Ich möchte auf eine Regelung hinweisen, die möglicherweise viele der Lage-Hörer*innen betrifft und die uns als junge Familie unerwartet getroffen hat.

Kurzes Fallbeispiel (ohne alle zutreffenden Regelungen zu nennen):

  • Schwangerschaft ungeplant, Mutter auf Jobsuche nach Studium
  • ca 6 Monate vor E.T.: Mutter findet Festanstellung in Teilzeit (befristet)
  • Mutter durchgehend freiberuflich tätig als Yogalehrerin
  • Vater Student und Werkstudentenjob
  • erwartetest Elterngeld Mutter 67% des Einkommens aus Festanstellung, zwar nur 4,5 Monate wegen Mutterschutz. Wenig, aber immerhin mehr als der Mindestbetrag.
  • Mutter beantragt Basis Elterngeld
  • Elterngeldbescheid: Bewilligung von 300(Mindestbetrag) aufgrund von § 2b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BEEG:
    „in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.“ (Also: Da die Mutter mehr als 35 € aus der Selbstständigkeit im letzten Steuerjahr verdient hat (ohne weiteres Einkommen zu haben), wird der Bemessungszeitraum eben auf das letzte Steuerjahr festgelegt und nicht auf die 12 Monate vor der Geburt des Kindes.
  • Besonders ärgerlich: Das Einkommen der Mutter aus der Tätigkeit als Yogalehrerin lag im Vorjahr (Bemessungszeitraum) mit durchschnittlich rund 60im Monat nur unwesentlich über der o.g. Grenze von 35 €, die erlaubt hätte den Bemessungszeitraum auf die Monate der Festanstellung zu legen. Somit kann nur der Mindestbetrag bewilligt werden.

Wir können nach wie vor nicht verstehen, warum der Gesetzgeber diese Grenze bei 35 € festgelegt hat. Das ist kein Einkommen, von dem man eine Einzelperson geschweige denn eine Familie ernähren könnte. Uns kommt es so vor, als wäre die Mutter für ihre Ehrlichkeit, ihre freiberufliche Tätigkeit die mehr einem Hobby ähnelt überhaupt anzugeben, bestraft worden. Dabei dachten wir, arbeiten sei hier erwünscht…

Wir fänden es sehr interessant, was ihr dazu sagt. Wo liegt der Sinn in dieser Regelung? Und was könnten Familien in Zukunft beachten? Wenn sie bspw. auch nur ein Balkonkraftwerk betreiben o.ä. fallen sie nämlich auch in diese Regelung! Wenn ihr mehr Details zum Fallbeispiel benötigt, könnt ihr gern Bescheid geben.

Viele Grüße und danke für eure Arbeit!

Ich verstehe den Fall noch nicht ganz. Was hättet ihr denn bekommen, wenn die Selbständigkeit der Frau gar nicht berücksichtigt worden wäre oder wenn die letzten 12 Monate (und nicht das letzte Steuerjahr) berücksichtigt worden wäre?

Für Balkonkraftwerke beantragt so ziemlich niemand eine Einspeisevergütung, weil es sich in aller Regel nicht lohnt. Aber egal, das ist ein anderes Thema.

Mich würde im Bezug auf Elterngeld interessieren, wieso so etwas bezogen auf das Gehalt gestaffelt wird und dann auch noch auf das zu versteuernde Einkommen.

  1. Können wieder die, die sich auskennen besser stellen. (Z.B. der Elterngeldnehmende Steuerklasse 3, oder noch Spenden, um unter 175kEUR zu fallen)
  2. Bekommen z.B. wir die vollen 1800 Euro. Sicherlich, haben wir durch unsere Einnahmen einen höheren Lebensstil und somit auch höhere Ausgaben, als ein werdendes Elternpaar z.B. im Studium, Ausbildung etc. Am Ende des Tages sind wir aber weniger von diesen Einnahmen abhängig. Sicher ist es schön 25kEUR vom Staat geschenkt zu bekommen. Gleichzeitig kostet unser Kind eigentlich genauso viel wie das Kind des Elternpaares im Studium/Ausbildung und die bekommen dann vllt den Mindestsatz und somit 3900€.

Wurde bei der jetzigen Reform auch nur im entferntesten daran gedacht Einsparungen zu realisieren, indem man einfach sagt, jeder bekommt z.B. 600€ Elterngeld unabhängig von Gehalt?

Das wäre meiner Meinung nach gerechter als das jetzige System.

Hey Daniel danke für deine Nachfrage. Ich habe die Zahlen nicht ganz parat aber müssten bei ca 1900€ netto über 4,5 Monate, runtergerechnet auf ein Zwölftel (weil wer Bemessungszeitraum 12 Monate beträgt) knapp 500€ gewesen sein. Also auch nicht genug, aber ja auch nur weil der Jobeinstieg so kurz vor der Geburt stattgefunden hat. Wäre die Mutter schon bspw. 1 Jahr lang am arbeiten gewesen, wäre der „Verlust“ erheblich größer!

Und zum Thema balkonkraftwerk hatte ich dieses Fallbeispielen gefunden

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2016/BSG/Anspruch-auf-Elterngeld-Bemessung-bei-Mischeinkuenften-aus-nichtselbstaendiger-und-selbstaendiger-Taetigkeit-Keine-Verschiebung-des-Bemessungszeitraums?h=&p=2&searchTerm=Mischeinkünfte%20Elterngeld