Eingriff*normen* und ihre Anordnung im Lieferkettengesetz

Hallo,
ich hatte noch einige Anmerkungen zum Lieferkettengesetz und zur Anordnung innerstaatliche zwingenden Rechts (Eingriffsnormen). Ich mag mich irren und freue mich über entsprechende konstruktive Hinweise :wink:

Zunächst der Hinweis, dass es „Eingriffsnormen“ und nicht „-gesetze“ heißt. Darin kommt denn auch direkt inhaltlich zum Ausdruck, dass es grds. nicht um die zwingende Anwendung ganzer Gesetzeskomplexe geht, sondern um Einzelvorschriften, die der nationale Gesetzgeber als so zwingend ansieht, dass sie sich gegenüber dem eigentlich zur Geltung berufenen ausländischen Recht – um den Preis des angestrebten internationalen Entscheidungseinklangs – durchsetzt. Als Ausnahmevorschrift (Erwgr. 32 – „außergewöhnliche Umstände“) ist Art. 16 Rom II-VO zudem prinzipiell eng auszulegen und zurückhaltend anzuwenden. Und schließlich ist auch die Qualifikation der „Eingriffsnorm“ an einem verordnungsautonomen Verständnis zu messen und ggf. durch den EuGH zu überprüfen.

Aus alledem folgt, dass der nationale Gesetzgebers nicht beliebig Normen zu Eingriffsnormen erheben darf, frei nach dem Motto „ist mir wichtig“; der Regelungszweck der Rom II-VO – internationaler Entscheidungseinklang – würde erheblich gefährdet und dem forum shopping Vorschub geleistet.

Eher moralisch, möglicherweise aber auch völkerrechtlich, stellt sich schließlich auch noch die Frage, woher der deutsche Gesetzgeber das Recht nähme, anderen Rechtsordnungen insoweit pauschal ihre Geltung abzusprechen. Praktisch jeder Fall vor deutschen Gerichten müsste den Haftungsvorgaben des deutschen Lieferkettengesetzes unterworfen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die eigentlich berufene Rechtsordnung gleichermaßen geeignete Ansprüche zur Verfügung stellt. Ich meine darin doch einen gewissen Rechtsordnungschauvinismus zu erkennen.

Long story short: So einfach ist das mit den Eingriffsnormen nicht.

Und trotzdem ein toller Podcast, macht weiter so!

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Moin,

ein paar kurze Anmerkungen dazu:
Das ist natürlich alles richtig so, war mir auch durch den Kopf geschossen, als ich die Folge gehört hab. Aber das LieferkettenG verfolgt ja doch den Schutz ziemlich gewichtiger öffentlicher Interessen (insb. den Schutz von Menschenrechten durch inländische Unternehmen). Alleine schon weil das Gesetz auch einheitliche Marktbedingungen für deutsche Unternehmen schaffen soll, würde ich sagen, dass die zwingende Anwendung nach unionsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt wäre. Oder wie siehst du das? Ist aber natürlich etwas schwer abzusehen; die Rechtsprechung des EuGH dazu ist ja (zumindest nach meinem Kenntnisstand) nicht besonders klar.

Vor allem aber würde ich dem Einwand, das Gesetz wäre ein wenig „rechtschauvinistisch“, widersprechen wollen. Denn in der derzeitigen Fassung regelt der deutsche Gesetzgeber hier nur die Pflichten inländischer Unternehmen (§ 1 I Nr. 1 SorgfaltspflichtenG-E). Es geht gerade nicht darum, ausländische Zulieferer oder ausländische Endabnehmer haften zu lassen, sondern nur ein deutsches Ende der Produktionskette. Das ist auch aus kollisionsrechtlicher Sicht gar nicht mal so fernliegend: Im Prinzip ist es eine Art partielle Rückkehr zur Anknüpfung an den Handlungsort (Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht durch die Unternehmensleitung in Deutschland). Deshalb droht auch kein forum shopping: Ein französisches Unternehmen haftet auch vor einem deutschen Gericht nicht nach dem SorgfaltspflichtenG. Zudem schützt man dadurch die Menschen in Zuliefererstaaten vor einem Rechtssetzungs-Dilemma: Normiert der Staat keine Haftung des Endabnehmers, leiden die Menschen und die Umwelt. Normiert der Staat eine Haftung des Endabnehmers, macht er sich als Produktionsstandort unattraktiv und schneidet den Menschen womöglich die wichtigste Erwerbsquelle ab. Es allein den Zuliefererstaaten zu überlassen, ist deshalb zwar nobel, aber vielleicht im Ergebnis dann doch für alle Beteiligten die schlechtere Lösung.

Erwägenswert finde ich aber deine Idee, die Haftung auf Fälle zu begrenzen, in denen es keine vergleichbare Regelung im nach Rom II anwendbaren Recht gibt. Dann gibt man den Zuliefererstaaten zumindest die Möglichkeit, eine Haftung der Endabnehmer selbst nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Wahrscheinlich wäre das die beste Lösung, nur vielleicht etwas kompliziert.

Auf jeden Fall ein interessanter Kommentar! Würde mich über eine Replik freuen :wink:

Hey Benni,
danke für den Kommentar. Ich glaube, da muss ich einiges klarstellen.

Ich gehe nicht davon aus, dass sich in der schadensersatzmäßigen Haftung deutscher Unternehmen insbesondere für Menschenrechtsverletzung im Ausland ein hinreichend gewichtiges nationales Interesse im Sinne einer Eingriffsnorm finden lässt. Damit meine ich nicht, dass die Menschenrechte nicht wichtig wären – das Gegenteil ist der Fall. Ich sehe aber nicht, weshalb der Ersatz eines bereits entstandenen Schadens sich zwingend nach deutschem Haftungsrecht bestimmen sollte. Mit dem Schadensersatz wird nach kontinentaleuropäischem Verständnis gerade kein „Strafcharakter“ verbunden; dies ist auch ein zentraler und expliziter Anwendungsbereich der Eingriffsnormen (Unterbindung von ausufernden punitive damages). Eine Konditionierung von Unternehmen wird nach der Grundkonzeption jedenfalls nicht bezweckt. Sofern der deutsche Gesetzgeber also keinen Paradigmenwechsel im Schadensrecht einläuten wollte, halte ich es nur für schwer vertretbar, den Schadensersatz mit dem durchaus wichtigen Anliegen der Menschenrechte „aufzuladen“ und zur Eingriffsnorm zu qualifizieren. Überdies ist der Schadensersatz als Institut das normalste der Welt und grds. kein „außergewöhnlicher Fall“, wie ihn Eingriffsnormen zu adressieren suchen.

Aus rein praktischer Perspektive kommt auch noch hinzu, dass die bisherigen Fälle vor deutschen Gerichten, die in diesem Feld spielten, nicht an mangelnden Haftungsnormen im Ausland (etwa Pakistan) scheiterten, sondern an der Verjährung der Ansprüche. Solange diese Frist aber nicht unangemessen kurz ist – etwa nur wenige Wochen – und mithin auch keinen Fall des ordre public-Verstoßes in Deutschland darstellt, halte ich es für fernliegend, dem abzuhelfen, indem man deutsche Verjährungsregeln oder gar das gesamte Haftungsrecht in den Status einer Eingriffsnorm erhebt.

Auch mein Chauvinismus-Argument knüpft weniger an den haftenden deutschen Unternehmen an; das hat schon seine Richtigkeit und ist völkerrechtlich und, wie ich finde, auch moralisch eher unproblematisch. Der Chauvinismus äußert sich eher darin, dass wir deutsches Recht für schlechthin anwendbar erklären, getragen von der Grundannahme, dass ausländische Rechtsordnungen (rechtliche oder tatsächlich) nicht in der Lage sind, den Sachverhalt selbst zu steuern. Wenn ich überdies als Kläger die Wahl habe, am Erfolgsort nach dessen Recht oder in Deutschland nach deutschem Recht (wegen Eingriffsnorm) zu klagen, mir also nicht nur den Gerichtsstand, sondern damit auch gleichzeitig die anzuwendende Rechtsordnung aussuchen kann, dann nenne ich das Forum Shopping. Das deutsche Recht brächte mit einer solchen Eingriffsnorm klar das Misstrauen gegenüber der Tauglichkeit anderer Rechtsordnungen zum Ausdruck, v.a. wenn nicht vorrangig nach einer gemeinsamen Lösung mit deren Vertretern gesucht wird.

Es freut mich natürlich, dass Dir die Idee mit der Subsidiaritäts deutschen Haftungsrechts gegenüber ausländischen Rechtsordnungen gefällt. Zur Wahrheit gehört aber auch, darauf hinzuweisen, dass dies zu einer Doppelbelastung deutscher Gerichte (Prüfung ausländischen und deutschen Rechts) führen würde.

Dennoch schöne Argumente :slight_smile: freue mich schon auf die Antwort :wink:

Moin,

erstmal vorab: Sehr interessante Gedanken! Habe mich über die Antwort gefreut! :slight_smile:

Nun zur Sache: Erstmal zur Frage, ob die international zwingende Anwendung gerechtfertigt wäre. Du gehst (wenn ich dich richtig verstehe) davon aus, dass der Schutz von Menschenrechten schon deshalb nicht zur Rechtfertigung ausreicht, weil der reine Schadensersatz damit quasi nichts zu tun hat, sondern nur der Kompensation des Opfers dient. Dem würde ich nicht zustimmen. Dass das Deliktsrecht auch dazu dient, Verhalten zu steuern, ist mittlerweile mE auch in der deutschen Rechtswissenschaft ziemlich allgemein anerkannt. Du hast natürlich Recht, dass es nicht um Strafe geht. Aber es geht darum, dass durch einen potentiellen deliktsrechtlichen Anspruch bereits ex-ante ein Schutz der jeweiligen Rechtsgüter erreicht wird. Deliktsrecht und Grundrechte hängen deshalb durchaus inhaltlich zusammen. Du hast aber natürlich Recht, dass man auch hier einwenden könnte: Aber die Anreizfunktion des ausländischen Rechts ist doch vielleicht genauso gut! Ehrlicherweise kann man das natürlich ohne rechtsvergleichende Studien kaum endgütlig beantworten. Deshalb könnte man sich auf den klassischen IPR-Standpunkt stellen (wie du es tust) und sagen: Alle Rechtsordnungen sind erstmal gleichwertig. Das halte ich aber (wie schon gesagt) für nicht überzeugend, weil klassische „Zuliefererstaaten“ an einer Haftung der Endabnehmer ökonomisch gerade kein Interesse haben (s. meinen ersten Kommentar). Ich finde es deshalb durchaus vertretbar, einmal nicht von einer „Gleichwertigkeit“ auszugehen. Dagegen sprechen auch die bisherigen Urteile (Stichwort KiK) nicht. Anders als du andeutest, wurde in dem Verfahren der Anspruch gerade nicht nur wegen der Verjährung verneint. Im Gegenteil hat das Gericht sich gerade auf die Verjährung gestürzt, um sich nicht mit der Haftungsgrundlage auseinandersetzen zu müssen (s. LG Dortmund (7. Zivilkammer), Urteil vom 10.01.2019 - 7 O 95/15, Rn. 22). Aber im Ergebnis muss man wohl festhalten: Richtig klären ließe sich das nur durch eine rechtsvergleichende Studie.

In dem Kontext auch nochmal zu Chauvinismus-Argument: Ich habe das Gefühl, dein Argument kommt vor allem daher, dass du die Anknüpfung an den Schadensort als „einzig richtig“ und deshalb jede Abweichung gewissermaßen als ganz außergewöhnlichen Eingriff ansiehst. Das ist natürlich de lege lata so. Aber rein wertungsmäßig würde ich das doch relativieren wollen. Wie schon gesagt kämen wir hier über den Umweg der Eingriffsnorm zurück zur Anknüpfung an den Handlungsort. Das wäre vor der Rom II-VO ganz normale Rechtslage gewesen (Stichwort Ubiquitätsprinzip). Vielleicht zeigt der Fall auch, dass es rechtspolitisch nicht vollständig überzeugend war, das Ubiquitätsprinzip abzuschaffen. Deshalb finde ich das ganze vielleicht einfach weniger problematisch, rein vom Bauchgefühl her.

Diese Probleme könnte man vielleicht lösen, wenn man statt einer zwingenden Eingriffsnorm ein Wahlrecht des Klägers schafft. Dann wären wir tatsächlich wieder beim Ubiquitätsprinzip.

Ich würde aber nochmal ein weiteres Argument für die Rechtfertigung einwerfen wollen. Das SorgfaltspflichtenG führt auch dazu, dass sich inländische Unternehmen unabhängig davon wo sie produzieren, an dieselben Sorgfaltspflichten halten müssen. Das führt zu gleichwertigen Marktbedingungen. Dieser eher wettbewerbsrechtliche Einschlag könnte mE schon zur Rechtfertigung ausreichen. Gleichwertige Marktbedingungen sieht grundsätzlich auch der EuGH als ausreichende Rechtfertigung für Art. 9 Rom I an (s. EuGH Ingmar).

Zuletzt kurz zum forum shopping: Du hast natürlich Recht, dass zwischen dem Zuliefererstaat und Deutschland evtl. forum shopping möglich wäre. Da war ich etwas ungenau. Ein bisschen forum shopping gibts aber immer (schon durch unterschiedliche Anknüpfungen). Das finde ich in dem Ausmaß nicht weiter problematisch, solange wir nicht auch ausländische Unternehmen nach dem SorgfaltspflichtenG haften lassen.

Hey, die Diskussion nimmt ja richtig fahrt auf – gefällt mir :+1: !

Ich stimme Dir absolut darin zu, dass das Deliktsrecht etwas mit Grundrechten zu tun hat, wie sich ja schon aus § 823 Abs. 1 BGB und den dort enumerierten Schutzgütern (Eigentum, Leben, Gesundheit etc.) ergibt. Mit Deiner Argumentation ließe sich in Zusammenschau mit besagten (grundrechtlichen) Schutzgütern eine Anwendung des deutschen Deliktsrechts aber praktisch für jeden Fall konstruieren – wirklich ubiquitär.

Was die Anreizfunktion angeht, hast Du wohl Recht, dass wir schlicht unterschiedliche Herangehensweisen haben. Mir erscheint es geboten, offene Fragen zu klären, ggf. auch durch ein Gutachten, bevor der rechtliche Vorschlaghammer gezogen wird (polemisch, ich weiß :speak_no_evil:). Umgekehrt ist es natürlich genauso möglich, bei mangelnder Sachverhaltsaufklärung erst einmal vom Schlimmsten, nämlich keiner Anreizfunktion im Ausland auszugehen und das halte ich tatsächlich auch vielfach bei der juristischen Arbeit für geboten. Mir ist aber nicht ganz klar, ob Du bei der Steuerungswirkung des Schadensersatzes auf die Wirkung oder den Zweck abstellst und wir insofern über dasselbe sprechen; ich für meinen Teil meinte den Zweck. Für die konditionierende Wirkung bin ich ganz bei Dir. Von einem über den Ersatz des erlittenen Schadens hinausgehenden Steuerungszweck kann ich mich aber nicht so recht überzeugen – wenn er auch vertreten werden mag. Warum geben sich deutsche Juristen bei der Schadensberechnung dann so viel Mühe, ja nicht zu viel zu gewähren?

In der von Dir zitierten Rz. 22 des Urteils geht es im Übrigen um das pakistanische Sachrecht und nicht das deutsche; eine Grundlage im deutschen Haftungsrecht wird überdies explizit und – obwohl für nicht anwendbar gehalten – abgelehnt. Ich verstehe daher nicht so recht, inwiefern das Urteil gegen/nicht für die Annahme der Gleichwertigkeit (aus deutscher Sicht) spricht. Ich kann für den Moment nur feststellen, dass hier das deutsche Recht ungenügend war, während ich es für das pakistanische schlicht nicht weiß und dementsprechend eher von einer Ungleichwertigkeit zulasten des deutschen Rechts ausgehen würde. Diese „Lücke“ soll ja nun – im Anwendungsbereich des dt. Rechts – behoben werden. Ein Gebot zur Ausgestaltung als Eingriffsnorm folgt daraus aber noch nicht. Wenn ich also auf das KiK-Urteil Bezug genommen habe, dann wollte ich damit nur sagen, dass das Lieferkettengesetz an diesem Zustand im konkreten Fall nur etwas geändert hätte, wenn man auch das deutsche Verjährungsrecht als Eingriffsnorm begriffe. Das ist nicht nur insgesamt fragwürdig, sondern wäre wohl auch in der KiK-Entscheidung auf richterliche Bedenken gestoßen (vgl. Rz. 31).

Was den Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts habe ich persönlich keine besondere Präferenz; für vieles werden sich gute Argumente finden lassen. Der europäische Verordnungsgeber hat sich aber nun einmal für eine Ansicht entschieden und lässt davon lediglich eng auszulegende Ausnahmen in Form von Eingriffsnormen zu. Mir liegt insgesamt viel daran, dass man diese Entscheidung im Sinne der Europarechtstreue auch als deutscher Gesetzgeber ernst nimmt.

Im Übrigen bezieht sich Ingmar auf einen unverfälschten Wettbewerb im (gesamten) Binnenmarkt und soweit ich weiß nicht auf Drittstaaten, wenn ein solcher im konkreten Fall auch eine Rolle gespielt haben mag. Mit dem Versuch der Durchsetzung menschenrechtlicher Standards in Drittstaaten nach den Vorstellungen nur eines Mitgliedstaates hat dies wenig zu tun.

Dies führt jedoch geradewegs wieder zu der von mir für vorzugswürdig gehaltenen multilateralen Handhabung, bei der bestenfalls die EU insgesamt zu Vereinbarungen mit den betroffenen Drittstaaten gelangt oder immerhin einheitliche Regelungen schafft und erforderlichenfalls auch die Anküpfungsmerkmale in der Rom II-VO anpasst. Gegen eine solche, vom Verordnungsgeber auch tatsächlich getragenen Entscheidung, hätte ich wenig einzuwenden.

Mit dem forum shopping hast Du vermutlich Recht; das halte ich mit Blick auf das deutsche Recht für nicht besonders tragisch, allerdings nur solange sich das deutsche Schadensrecht darin treu bleibt, nur den tatsächlich nachweisbaren Schaden zu ersetzen.

Bis dann! :wink:

Na ich glaube da haben wir die Diskussion doch ganz schön einmal durchgespielt! Der Rest wird vielleicht etwas zu grundsätzlich, sogar für dieses Forum. Vielleicht nur zum Abschluss: Europäische oder sogar multilaterale Lösungen sind immer besser, da stimme ich dir voll zu. Hoffen wir mal, dass sich da in Zukunft etwas sinnvolles tut.

Danke für die Diskussion! Schön dass das noch geht in diesem Internet :wink: