Hallo zusammen,
anbei ein Themenvorschlag. Es geht um die Überlastung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Das Thema wird in den (lokalen) Medien immer nur wieder punktuell benannt. Öffentliche Positionen von politischen Entscheidungsträgerinnen auf Landes- und Bundesebene sind mir nicht bekannt. Aktuell gibt es aber immer mehr Berichte von betroffenen Jugendämtern. Dies liegt meiner Einschätzung nach daran, dass Kinder und Jugendliche in Deutschland eine vergleichsweise schwache Lobby haben, nur wenige Bürgerinnen mit dem Thema direkte Berührungspunkte haben und die Kommunen an einer Bearbeitung des Themas wenig interessiert sind, da es mit einer massiven Kostensteigerung verbunden wäre. Dennoch denke ich, dass das Thema eine hohe gesellschaftliche Relevanz hat, da eine gute Kinder- und Jugendhilfe die Entwicklungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen bessern kann und eben auch im Gesetz benannt ist, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person hat (§ 1 SGB VIII).
Im Folgenden werde ich für das bessere Verständnis des Themas einmal kurz den Aufbau des Kinder- und Jugendhilfesystems skizzieren und anschließend mit Quellen die aktuelle Situation darstellen.
Der Allgemeine Soziale Dienst (kurz ASD) ist der Teil des Jugendamtes, welcher direkt mit den Familien zusammenarbeitet. Je nach Region wird der der ASD auch Bezirkssozialdienst, regionaler Sozialdienst o.ä. genannt. Dabei hat nicht jede Kommune ein eigenes Stadtjugendamt, sondern ist manchmal einem Kreisjugendamt zugeordnet. Im Kern sind die Aufgaben aber alle identisch. Der ASD ist der Teil des Jugendamtes, welcher in der Regel sehr nah an den Familien, Kindern und Jugendlichen arbeitet und sich mit den vielschichtigen Problemlagen der Familien beschäftigt. Die Tätigkeit wird in der Regel von Sozialarbeiter*innen ausgeführt. Die Aufgaben des ASD kann man im Groben in vier Bereichen darstellen:
- Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht nach § 50 SGB VIII
- Erziehungsberatung, Trennungs- und Scheidungsberatung und Beratung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
- Das Installieren und Steuern von Hilfen zur Erziehung (§§27 SGB VIII ff.)
- Überprüfen und Abwenden von Kindeswohlgefährdungen nach §8a SGB VIII
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