Der Referentenentwurf für die Gaspreisbremse ist da

Auf der Seite des BMWK ist mittlerweile ein Entwurf eines Gesetzes für die Gaspreisbremse hochgeladen worden: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/entwurf-eines-gesetzes-zur-einfuhrung-von-preisbremsen-fur-leitungs-gebundenes-erdgas-und-warme-und-zur-anderung-weiterer-vorschriften.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Zum großen Teil wurden die Vorschläge der Expertenkommision aufgegriffen, es gibt aber auch ein paar Abweichungen und Konkretisierungen.

Gleich bleibt der Referenzpreis von 12ct/kWh für Gaskunden und auch die Orientierung an den historischen Verbrauchsdaten zur Berechnung eines Entlastungskontigents. Dieses Kontigent hängt vom Arbeitspreis des Gasversorgers ab und dem Entlastungskontingent, nicht jedoch vom konkreten Verbrauch während die Gaspreisbremse gilt. Bei einer deutlichen Reduktion des Gasverbrauchs kann die Gasrechnung 0€ betragen, lediglich negative Rechnungen werden ausgeschlossen. Damit bleiben die wichtigen Einsparanreize weitgehend erhalten.

Ein paar Aspekte sind mir aufgefallen, wo die Gaspreisbremse ungerecht konstruiert ist oder noch Lücken aufweist. Das wirkt teilweise doch etwas mit der heißen Nadel gestrickt.

Gleichmäßig hohe Erstattung in allen Monaten

Die monatliche Erstattung mit einem gleichbleibend hohen Grundbedarf über das gesamte Jahr entspricht dem Konzept der gleichmäßigen Vorauszahlungen der Heizkosten an den Versorger oder Vermieter, kann jedoch zu einer geringeren Entlastung führen als politisch beabsichtigt.

Bei der Heizkostenverteilung werden bei nicht gemessenen Verbräuchen die Kosten nach „Heizgradtagen“ verteilt, beispielsweise bei Ein- und Auszug von Mietern. Wie in der folgenden Abbildung dargestellt fällt die Heizlast hauptsächlich im Winter an.
grafik

Bei relativ gleichen Preisen für Gas über das ganze Jahr ist es unerheblich zu welchem Zeitpunkt die Gutschrift gutgeschrieben wird. Die Gaspreise in der Heizperiode zwischen November bis März dürften jedoch genau wie die Verbräuche überdurchschnittlich sein, so dass die Entlastung niedriger als zunächst vermutet ist.

Der EVU berechnet den mengengewichteten Preis, entlastet wird jedoch auf Basis des über alle Monate gleich gewichteten Durchschnittspreises.

Insbesondere bei Mieterwechseln wird der Entlastungsbetrag unfair zwischen den Parteien aufgeteilt. Dieser Ungerechtigkeit könnte mit einer bereits erprobten Aufteilung nach Heizgradtagen begegnet werden.

Regeln für Januar und Februar 2023

Neu ist die vorgezogene Gaspreisbremse für Januar und Februar 2023. Laut §13 im Entwurf soll der gleiche Betrag wie im März auch für Januar und Februar gutgeschrieben werden.

Wenn ich das richtig lese erfolgt die Erstattung für die Monate Januar und Februar basierend auf den Preisen im März. Bei möglicherweise gestiegenen Preisen im März würden Gaskunden mehr als beabsichtigt entlastet, wohingegen bei gesunkenen Preisen im März die Erstattung für womöglich sehr teure Monate Januar und Februar zu niedrig ausfällt.

Da der Versorger ab März für die Entlastung im Januar und Februar zuständig ist bietet sich theoretisch die Möglichkeit im März zu einem teuren Versorger zu wechseln, sofern ich keine Regelung überlesen habe die diesen aktiven Missbrauch verhindert.

Verteilung der Entlastung auf Mieter mit Zentralheizungen

In dem Gesetz ist lediglich festgelegt, dass Vermieter die Entlastungen im Rahmen der Betriebskosten an die Mieter weiterleiten müssen. Ich konnte jedoch keine Regelung finden wie diese Entlastung genau erfolgen soll.

Die am einfachsten umzusetztende Verteilung wäre die Verteilung der Entlastung gemäß der aktuellsten Verteilungsschlüssel für das Jahr 2023, dies kann aber nicht im Sinne des Gesetzes sein. Die Höhe der Entlastungen basiert auf dem historischen Verbrauch ca. des Jahres 2021 und daher sollten die Entlastungsbeträge gemäß der im Jahr 2021 ermittelten Heizkosten-Verteilungsschlüssel verteilt werden. Um hierbei Streit über die Nebenkosten zu vermeiden sollte der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung vorsehen. Andernfalls könnten individuelle Einsparanreize für Mieter verwässert werden.


Mit juristischem Sachverstand lassen sich womöglich noch einige weitere Aspekte herausgreifen, die noch nachgeschärft werden sollten bevor das Gesetzt verabschiedet wird.

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