Es gibt den neuen § 42a EnWG, der ab Juni dieses Jahres das sog. Energy Sharing ermöglichen soll.
Das Idealbild ist: der Nachbar A hat eine PVA auf dem Dach, die Nachbarin B ein E-Auto, aber keine PVA.
Bislang hätte Nachbar A seinen Reststrom nur an Nachbarin B verkaufen können, wenn er einen Direktleitung baut. Andernfalls hätte er seinen Reststrom lediglich gegen eine geringe Einspeisevergütung in das allgemeine Stromnetz einspeisen können. Beides ist unattraktiv.
Nunmehr kann Nachbar A unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes seinen Strom an Nachbarin B verkaufen.
Jetzt gibt es aber einige Kritik an diesem § 42c EnWG bzw. wie er die Strombinnenmarktrichtlinie umsetzt. Zum Einstieg empfehle ich die Lektüre des BeckOK, hier insb. die Rn. 15-15.3, 21, 24,25, 44, und 55.
Die Richtlinie hätte wohl einen weiteren Anwendungsbereich ermöglicht, etwa auch den Einschluss größerer Unternehmen. Auch hat der Gesetzgeber nicht erkannt, welche Bedeutung die Möglichkeit des Energy Sharing zur Bekämpfung von Energiearmut hat. Der Deutsche Gesetzgeber ermöglichte auch nicht den von der Richtlinie eigentlich geforderten niedrigschwelligen Zugang für die (schließlich auch adressierten) Verbraucher. Indem außerdem Netzentgelte und Umlagen anfallen sollen (wegen der Nutzung des öffentlichen Netzes, auch wenn es nur um die Belieferung des Nachbarn geht), wird die wirtschaftliche Attraktivität in Frage gezogen, jedenfalls ist es einer wünschenswerten breiten Partizipation abträglich.
Ich denke, dieses Thema eignet sich fantastisch für euch, weil ihr viel zum Thema Klima und insbesondere Energiewende sprecht, es diese europarechtliche Dimension hat und ihr euch auch nicht scheut, ins Technische zu gehen.