Das juristische Online-Angebot Libra

@DevlinStone :
Zum anderen fände ich eine Bewertung der verfassungsrechtlichen Analyse von Christoph Möllers zu „Libra“ interessant. Für mich klingt es so, dass er seine Argumentation einzig auf die Finanzierung der Plattform abstellt. Aber ist das tatsächlich so problematisch wie er es darstellt? Sind wir hier nicht in einer vergleichbaren Sondersituation wie bei der Deutschen Welle?

Der Unterschied zur „Deutschen Welle“ ist, dass diese nicht für das Inland konzipiert ist, sondern explizit für das Ausland. Daher wurde die „Deutsche Welle“ z.B. auch nicht in das deutsche Kabelnetz eingespeist. Auch Magenta-TV musste deshalb die „Deutsche Welle“ aus dem Programm nehmen (siehe hier). Die Aufgabe der „deutschen Welle“ ist gemäß §3 Abs. 1 DWG klar definiert: [Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an.](https://Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an.)

Libra hingegen war ganz klar für das Inland konzipiert. Die Deutsche Welle ist daher so konzipiert, dass sie keine gleichartigen inländischen Angebote verdrängen soll, Libra nicht…

Der andere Unterschied ist die Staatsferne. Die deutsche Welle ist zwar in der Tat auch staatlich finanziert, ähnlich wie es bei Libra geplant war, aber institutionell relativ unabhängig. Dies ist u.a. dadurch gegeben, dass ein analog zu den öffentlich-rechtlichen gebildeter Aufsichtsrat zuständig ist und nach § 61 DWG explizit keine Fachaufsicht besteht („Die Deutsche Welle unterliegt keiner staatlichen Fachaufsicht.“). Libra hingegen wird von einer GmbH herausgegeben, die zu 50,1% in Staatsbesitz ist und es gibt gerade keine Regelungen, die eine hinreichende Staatsferne sicherstellen.

Kurzum:
Es gibt schon erhebliche Unterschiede, wobei auch die Deutsche Welle im Internetzeitalter inzwischen auch in Deutschland problemlos empfangen werden kann. Daher gibt auch hier immer wieder Kritik. Die unterschiedliche Behandlung von Libra und „Deutsche Welle“ kann jedenfalls gerechtfertigt werden. Ob sich das BVerfG in letzter Instanz dem Gutachten Möllers anschließen würde, ist natürlich nicht 100% sicher, aber doch recht wahrscheinlich. Da das Justizministerium dieses Gutachten selbst in Auftrag gegeben hat, sollte es über das weitere Vorgehen jedenfalls nachdenken - wenn ich mir selbst einer Sache nicht sicher bin und einen renommierten Professor ein Gutachten erstellen lasse, welches meine Zweifel bestätigt, sollte ich wohl besser von dem Projekt Abstand nehmen…