Corona - 2G-Modell in Hamburg

Themenvorschlag für LdN

Hamburg führt jetzt das 2 G-Modell ein. Restaurants, Theater, Kinos, Fitnessstudios usw. können dann getestete ausschließen und dürfen im Gegenzug wieder voll auslasten, die Maskenpflicht bleibt aber.
Ist dass sinnvoll und rechtlich zulässig?

Die 2G Pläne stoßen in Hamburg offenbar auf keine große Begeisterung… Kritik gibt es auf vielen Ebenen.

Einige Gastronomen und Clubs freuen sich, wenn sie wieder volles Haus haben, aber viele sind auch auf getestete als Kunden angewiesen… so zum Beispiel auch das Abaton-Kino wo die getesteten 50 % der Kunden ausmachen (Tagesthemen).

Das Ohnsorg-Theater hat im Abendblatt Interview gesagt, dass das große Hemmnis für sie derzeit die Maskenpflicht ist.
2G Wäre für sie interessant, wenn dann die Maskenpflicht entfällt und die Leute wieder Lust haben ins Theater zu gehen.

Andere befürchten eine weitere Spaltung der Gesellschaft.

Musicalveranstalter z.B. haben bereits auf Monate im voraus Tickets im 3G-Modell verkauft und müßten bei Wechsel zu 2G wohl ggf. Tickets erstatten.

Außerdem gibt es offenbar arbeitsrechtliche Probleme. Jedes Theater oder jedes Restaurant was 2G wählt darf ja nur MitarbeiterInnen beschäftigen, die selber auch geimpft sind.
Darf ein Arbeitgeber MitarbeiterInnen überhaupt nach Ihren Impfstatus fragen?
Was passiert mit denen, die sich nicht impfen lassen wollen oder können?
Werden die dann entlassen oder bei vollem Gehalt freigestellt?

Impfskeptiker kritisieren 2G als eine Impfpflicht durch die Hintertür. Wie ist das juristisch zu bewerten?

Zuletzt hat das VG Berlin zu ähnlichen Situationen Stellung bezogen - und die Argumentation ist durchaus überzeugend. Dort hatte die Berliner Stadtverwaltung versucht, einer Diskothek die Öffnung zu verbieten, wobei die Diskothek von sich aus nur „2G“ zulassen wollte.

Die Gerichte sind der Argumentation der Diskothek gefolgt - eben weil es keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt, einen Betrieb zu verbieten, Dienstleistungen für Kunden anzubieten, die durch eine Impfung selbst im Falle einer Infektion vor schweren Verläufen geschützt wären. Zwar gibt es natürlich immer noch das Risiko, dass ein infizierter Geimpfter nach dem Disko-Besuch einen Ungeimpften ansteckt, aber das Risiko sei verhältnismäßig gering.

Insofern wurde hier die Frage, ob man „Getestete“ zwangsläufig wie „Geimpfte und Genesene“ bewerten muss, klar beantwortet. Und die nachvollziehbare Antwort lautet: Nein, man muss diese Gruppen nicht gleichbehandeln, weil zum einen von den Geimpften ein geringeren (nicht: null!) Risiko ausgeht, vor allem aber, weil die Geimpften zuverlässig vor schweren Verläufen geschützt sind, daher das Risiko eines das Gesundheitssystem massiv belastenden Infektionsclusters bei einer 2G-Veranstaltung signifikant niedriger ist als bei einer 3G-Veranstaltung.

Im Kern bedeutet das die klassische Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG: Gleiches muss gleich behandelt werden, ABER - und das wird gerne vergessen - Ungleiches darf nicht nur, sondern muss auch ungleich behandelt werden. Es wäre daher gerade ein Verstoß gegen Art. 3 GG, wenn man Geimpfte nicht anders als Getestete behandeln würde, wenn man Geimpften etwas verbieten würde, was für Geimpfte sicher ist, nur, weil es für Getestete u.U. zu unsicher ist.

Das bezweifle ich. Kritiker sind grundsätzlich lauter als Befürworter, das ist jedoch kein Spiegel der Gesellschaft. Typisches Beispiel der letzten Monate: Nur weil 100x so viele Menschen gegen die Corona-Maßnahmen demonstrieren wie für die Maßnahmen heißt das nicht, dass die Mehrheit der Menschen in diesem Land die Maßnahmen ablehnen würden. Das Gegenteil ist der Fall.

Wie populär die Maßnahmen daher in Hamburg sind müsste man mit den Mitteln der Meinungsforschung herausfinden - es würde mich nicht wundern, wenn da gerade schon Befragungen laufen. Man sollte sich aber keinesfalls vom Eindruck der kritischen Öffentlichkeit täuschen lassen.

Die Frage, wie lange die Maskenpflicht noch juristisch als Zulässig definiert wird, ist sehr schwierig zu beantworten. In einigen Bundesländern gibt es bei Veranstaltungen mit festen Sitzplatzzuweisungen aktuell keine Maskenpflicht mehr, aber es gilt 3G. Andere Bundesländer sind da härter. Aktuell würde ich schätzen, dass das Ganze noch von der sog. Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt ist, aber das könnten einzelne Gerichte auch anders sehen.

Wie so oft im Bereich der Justiz gibt es hier erst Sicherheit, wenn das ganze bis in die letzte Instanz durchgeklagt wurde - und bis dahin wird Corona vermutlich lange nicht mehr aktuell sein :wink:

Die am häufigsten vertretene Rechtsauffassung dazu sagt: Ja, das darf der Arbeitgeber.
Das lässt sich juristisch auch gut begründen. Letztlich muss man abwägen. Ja, beim Impfstatus handelt es sich um sensible, personenbezogene Gesundheitsdaten, die der Arbeitnehmer grundsätzlich erstmal nicht preisgeben muss. Aber das muss abgewogen werden sowohl mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Angestellten als auch mit den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers.

Im Bezug auf die Fürsorgepflicht bedeutet das, dass der Arbeitgeber diese nur erfüllen kann, wenn er weiß, wer geimpft ist, um z.B. dafür zu sorgen, dass sich in seinem Betrieb keine Infektionscluster unter der Belegschaft entwickeln. Bezüglich der wirtschaftlichen Interessen gilt, dass der Arbeitgeber, z.B. im Falle eines Restaurants, Kinos oder Theaters, ein nachvollziehbares Interesse daran hat, seinen Gästen zu vermitteln, dass der Besuch bei ihm sicher ist. Das funktioniert nur, wenn der Arbeitgeber zumindest alles halbwegs sinnvolle unternehmen kann, um zu verhindern, dass infektiöse Mitarbeiter die Kunden bedienen.

Bei der Abwägung beider Interessen dürften die Interessen des Arbeitgebers die Interessen des Arbeitnehmers in diesem Fall deutlich überwiegen. Wie gesagt, sicher ist im Bereich Recht nichts, daher: Gerichte können das durchaus anders sehen. Aber es ist im Hinblick auf die andere Rechtsprechung in ähnlichen Fällen unwahrscheinlich, dass die Gerichte das anders sehen werden.

Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen grundsätzlich verpflichtet, erst mal zu prüfen, ob ein Einsatz der Nicht-Geimpften in einem anderen Bereich möglich ist oder ob andere Maßnahmen möglich sind, um das Risiko zu vermeiden. Im Kino z.B. wäre der Nicht-Geimpfte dann vermutlich eher in der gläsernen Box am Eingang, als im Gang auf dem Weg zum Kinosaal, einzusetzen. Theoretisch darf der Arbeitgeber die Nicht-Geimpften aber nicht benachteiligen und auch keinen Druck ausüben, daher: Es wäre ein ziemliches Problem für den Arbeitgeber.

Das wäre generell nur möglich, wenn es eine staatliche Impfpflicht gäbe. Kurzum: Nein.

Die Frage ist extrem strittig und auf die Frage, wie viele Nachteile für Ungeimpfte zulässig sind, kann vermutlich nur das BVerfG eine endgültige Antwort geben. Da jedoch grundsätzlich auch eine Impfpflicht (wie z.B. gegen Masern) vor dem BVerfG bisher Bestand hatte (zumindest im einstweiligen Rechtsschutz, das Hauptverfahren läuft noch) und eher davon ausgegangen wird, dass das BVerfG die Impfpflicht auch im Hauptverfahren abnicken wird, würde ich hier grundsätzlich davon ausgehen, dass eine starke Unterscheidung zwischen Geimpften und Ungeimpften unproblematisch ist. Mehr noch, im Hinblick auf Art. 3 GG muss man eigentlich sogar argumentieren, dass diese Ungleichbehandlung zwingend nötig ist. Ich denke daher, dass der Spielraum für den Gesetzgeber und auch die Privatwirtschaft sehr groß ist.

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Hallo,

ein Aspekt (davon abgesehen finde ich es gut) den ich bei 2G in HH nicht akzeptabel finde:
Es gibt Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Schwangere, Immunsuppremierte, Kinder unter 12 … Ich habe in den Regeln zwar Ausnahmen für Kinder unter 12 gesehen, nicht aber für die anderen Gruppen.
Ich habe daher bei der Pressestelle der Stadt nachgefragt. Die Antwort:

Für Schwangere und andere Personengruppen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (z.B. immunsupprimiert Personen) ist es wichtig, sich generell nicht Infektionsrisiken auszusetzen und insbesondere die AHA-Regeln konsequent einzuhalten. Die Teilnahme an 2G-Angeboten, beispielsweise der Besuch eines Restaurants ohne Abstand, stellt für ungeimpfte Personen ein Infektionsrisiko dar, weil auch Geimpfte und Genesene das Virus übertragen können.

Ist eine Person also ungeimpft, besteht – zu ihrem Schutz - auch keine Ausnahme für den Zugang zu 2G-Angeboten.

Mein Gedanke dazu:
Ich denke nicht, dass der Staat/das Land das Recht hat, darüber zu entscheiden, ob sich jemand einem Risiko aussetzt. Schließlich dürfen Schwangere ja auch -zu Recht- noch Motorrad fahren, Rauchen, etc.
Deshalb halte ich diese Regelung für äußerst zweifelhaft (auch wenn ich prinzipiell 2G unterstütze, auch um die Impfbereitschaft zu erhöhen).
Ich denke, dass Personengruppen, die nicht geimpft werden können mit z.B. den Kindern unter 12 gleichgestellt werden müssen. Die Einschränkung der Freiheitsrechte ist lediglich zum Schutz anderer akzeptabel.

Wie seht ihr das? Ich würde mich freuen, dieses Thema in der Lage zu hören.

Gruß,
Hendrik

Das sehe ich auch so.

Dem stimme ich uneingeschränkt zu.

Zwar lässt sich natürlich auch hier argumentieren, dass die Selbstverantwortung ja auch wegen gesellschaftlichen Kosten (Stichwort: Behandlungskosten, Belegung der Intensivstationen) ausgeschlossen werden kann und gerade bei Schwangeren natürlich auch die Interessen des ungeborenen Kindes berücksichtigt werden müssen.

Aber dennoch gilt hier, dass wir über staatliche Verbote sprechen, die weit tiefer in die Rechte der Betroffenen eingreifen als z.B. die Anschnallpflicht (die - mit Recht - ja auch mit den gesellschaftlichen Kosten begründet wird, die bei Unfällen ohne Anschnallgurt einfach sehr viel höher sind, dh. Arbeitsausfall, Arbeitsunfähigkeit, monatelange Reha…).

Kurzum: Es muss bei Eingriffen in die Rechte der Bevölkerung immer abgewogen werden, ob die Schwere des Eingriffs in einem sinnvollen Verhältnis zum verfolgten gesellschaftlichen Zweck steht.

Bei der Anschnallpflicht oder der Maskenpflicht für Geimpfte handelt es sich um minimalinvasive Eingriffe, die recht einfach zu rechtfertigen sind. Menschen, die nicht geimpft werden können, Zugang zum gesamten Kultur-Sektor zu verwehren, um sie - auch gegen ihren Willen - zu schützen, erscheint mir hier jedoch massiv übergriffig und unverhältnismäßig. Allenfalls bei Schwangeren kann ich es im Hinblick auf die Rechte des ungeborenen Kindes zumindest nachvollziehen, dass man auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann.

So schwer es auch fällt, aber bestimmte Risiken gehören leider zum Leben - und in einem demokratischen Rechtstaat muss es in jedem Fall schwerwiegende Gründe geben, um einem Menschen das Recht, ein gewisses Risiko einzugehen, zu versagen.

Hallo,

Danke für deine Antwort.
Hinzu kommt: Wie lange wollen wir denn diese Gruppe noch vom gesellschaftlichen Leben ausschließen. Und was soll sich bis zu diesem Tag X ändern?
Das Gleiche gilt natürlich ebenso für die willentlich ungeimpften. Aber die haben wenigstens eine Wahl.

Gruß,
Hendrik

Naja, ich verstehe die „Aufregung“ nicht so ganz. So dramatisch ist das ja alles nicht und - wenn ich es richtig sehe - wird auch niemand vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen. Es ist ja nicht zu erwarten, dass bei einer Optionslösung mit allen diskutierten praktischen Problemen plötzlich nur noch 2G-Angebote exisitieren. Personen, die bisher - aus welchen Gründen auch immer - nicht geimpft sind, können ja weiterhin Angebote wahrnehmen, die mit einem negativen Test zugänglich sind. Außerhalb von Hamburg sowieso. Und dass es sich um eine pragmatische Übergangslösung handelt, bis die Impfquoten endlich hoch genug sind, halte ich für unstrittig.

Die Antwort der Pressestelle ist in ihrer bevormundenden Argumentation allerdings tatsächlich äußerst fragwürdig. Zumal sich schwangere Personen (außerhalb des ersten Trimesters) natürlich impfen lassen können - und in anderen Ländern ja auch staatlicherseits emphatisch dazu aufgerufen werden. Aber der paternalistische Blick auf Schwangere sitzt vermutlich so tief, dass da selbst das liberale hanseatische Bürgertum schwerlich aus der eigenen Haut kann…

Im Übrigen fand ich die Anmerkungen der Ethikratsvorsitzenden Alena Buyx in ihrer lakonischen Klarheit angenehm erfrischend:

Also ich finde es prinzipiell richtig, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Gäste und Mitarbeiter vor Ungeimpften zu schützen. Der Test ist nicht annähernd so gut wie eine Impfung oder eine überstandene Krankheit. Wir reden hier immer noch von einer kleiner werdenden Minderheit von sehr oft freiwillig Ungeimpften. Das Prinzip ist wie mit der Meinungsfreiheit. Du darfst doch überall alles sagen, aber du musst eben mit Reaktionen und auch mal Gegenwind rechnen. Ich gehe auch da von aus, dass zeitnah eine Empfehlung für Kinder unter 12 kommen wird. Die wenigen, die sich dann tatsächlich nicht mehr impfen lassen können, kann man gerne mit Sonderregeln ausstatten und mit der Erlaubnis des Tests. Es ist aber nun mal ein Unterschied, ob einer unter 100.000 als Getester unterwegs ist oder 10000 unter 100000. Es gibt einfach keinen logischen Grund mehr sich nicht impfen zu lassen und es wurde genug Rücksicht auf die Verweigerer genommen.

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Natürlich kann jeder private Anbieter auch beschließen, nur noch Menschen auf roten Socken Eintritt zu gewähren. Aber es ist schon ziemlich sleazy, wenn der Staat (in diesem Fall Hamburg) privaten Akteur:innen „Anreize“ bietet, um auf privatrechtlicher Grundlage de facto Regelungen zu schaffen, die er selbst nicht in Form von Gesetzen schaffen will. Eine offizielle Impfflicht müsste halt entsprechend begründet werden (zum Beispiel: wie lange gilt der Status als geimpft oder genesen? warum gilt das eine länger als das andere und was ist die wissenschaftliche Grundlage hierfür?) und könnte von Gerichten entsprechend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das Glaubwürdigkeitsproblem angesichts der monatelangen Beteuerungen, es werde niemals eine Impfflicht geben, käme noch hinzu. Aus demokratietheoretischer Sicht ist das sogar noch ein Rückschritt gegenüber dem Regieren per (Not-)Verordnungen anstatt auf Grundlage regulärer Gesetze.

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Aber er darf ein Stück weit darüber entscheiden, ob er andere einem erhöhten Risiko aussetzt. Ob eine Person nun bspw aufgrund einer Schwangerschaft temporär nicht geimpft werden kann, oder sich einfach aus esoterisch-ideologischen Gründen weigert, resultiert letztendlich im selben Risiko für sich und andere, und es ist ja gerade die Absicht von 2G, dieses Risiko eben in Umgebungen nicht einzugehen, in denen die bisherigen Regeln weitgehend aufgehoben sind.

Davon abgesehen sind die meisten Leute ja nicht für immer schwanger.^^ Wer jetzt schwanger wird, kann z.B. bereits geimpft sein, oder ist selber schuld, wer bereits im fortgeschrittenen Stadium ist, kann es dann demnächst spätestens nach der Geburt. (Hab jetzt keinen Überblick, für welche Zeiträume während der Schwangerschaft von Impfungen abgeraten wird.)

Was Immunsupprimierte angeht, hatte ich das eigentlich bisher immer so verstanden, dass die sehr wohl geimpft werden können, und auch sollen, aber die Immunreaktion in vielen Fällen deutlich schlechter ausfällt, und deswegen teilweise sogar eine dritte Impfung empohlen wird. Das birgt dann natürlich ein erhöhtes Risiko, wenn solche Leute bspw. auf Partys ohne Abstand u.ä. gehen, aber sie sind eben zertifiziert geimpft, und hätten auch unter 2G die Möglichkeit dazu.

Diese Aussage führt natürlich die komplette Begründung von 2G ad absurdum, das würde diejenigen schützen, die sich nicht impfen lassen können (so wie @otzenpunk es auch beschreibt).
Wenn aber genau dieser Gruppe nun staatlicherseits nahegelegt wird, doch bitte lieber zu Hause zu bleiben, da 2G eben keinen ausreichenden Schutz für sie bietet - widerspricht das auch der verbreiteten Behauptung, eine Beschränkung auf Geimpfte und Genesene sei sicher im Sinne einer Vermeidung von Übertragungen. Das einzige „Argument“ für 2G, was dann noch bleibt, ist die Benachteiligung von „Ungeimpften“.
Ein weiterer Vergleich zeigt, wie widersprüchlich 2G aus epidemiologischer Sicht ist: Während Genesene trotz weiter anhaltender Immunisierung und der deutlich geringeren Wahrscheinlichkeit einer Reinfektion im Vergleich zu Geimpften (siehe hier) nach Ablauf von 6 Monaten plötzlich zu „Ungeimpften“ werden, genießen Geimpfte mit einem schlecht funktionierenden Immunsystem - und entsprechend höherem Infektionsrisiko - ihren privillegierten Status weitaus länger.
Genau solche Unzulänglichkeiten würde man dem Gesetzgeber bei einer ordentlichen Impfflicht vermutlich nicht durchgehen lassen.

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Nein. Es geht um Infektionsketten. Wenn Übertragungen unwahrscheinlicher werden, weil die Kontaktpersonen geimpft sind, dann multiplizieren sich die Wahrscheinlichkeiten. Wenn Impfungen die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung auch nur um ⅔ senken, wie ja die Zahlen z.B. von 2x Biontech vs. Delta angeblich ungefähr zeigen, dann sinkt die Ansteckungswahrscheinlichkeit über zwei Hops zu einem Infizierten schon auf 1/9, bei drei Stationen auf 1/27 usw. Wenn ich also ein paar Tage nach einer Veranstaltung Ungeimpfte (z.B. Kinder) treffe, dann ist das Risiko, dass ich als Geimpfter die Infektion als „Zwischenwirt“ weiterreiche so nochmal deutlich geringer, als wenn ich auf einer Party mit Ungeimpften unterwegs war, die bloß einen zweifelhaften Antigentest gemacht haben, oder zumindest im Besitz eines entsprechenden Zettels sind.

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