Danke für die Zusammenfassung.

Aber so wirklich überzeugend finde ich das jetzt nicht.

Die Fälle sind schon alle signifikant unterschiedlich.

„linksunten.indymedia“ war kein journalistisches Werk. Das Problem beim Verbot von Compact als Verein ist, dass damit indirekt auch ein relativ auflagenstarkes (immerhin 40.000) Presseerzeugnis verboten wird. Dem wird entgegnet, dass Compact wegen seiner deutlichen politischen Ausrichtung kein Presseerzeugnis wäre, aber das ist eine problematische Argumentation. Unter den Schutz der Pressefreiheit fallen eben mitnichten nur „neutrale Medien“, sondern natürlich vor allem Medien außerhalb des Mainstream. Mainstream-Medien brauchen eher selten Schutz vor Zensur, besonders staatskritische Medien (egal ob von links, rechts oder aus der Mitte) hingegen schon eher.

Im Fall der „MIR Multimedia GmbH“ war zwar auch das Presserecht betroffen, da definitiv auch journalistische Erzeugnisse Teil des Verbotes waren, aber die Begründung des Verbotes war einfacher: Es konnte aus Sicht des Staates klar nachgewiesen werden, dass der Verlag eine Teilorganisation der bereits verbotenen PKK ist und somit von diesem Verbot erfasst ist. Also ein Verlag, der organisatorisch und vor allem finanziell z.B. mit den verbotenen „Hammerskins“ zusammenhängen würde, wäre natürlich auch vom Verbot dieser rechtsextremen Gruppe betroffen. Das ist einfach normal.

Im Falle von Compact hingegen wird hingegen geradezu direkt das Magazin selbst angegriffen. Und das muss im Hinblick auf die Pressefreiheit zumindest zu hochgezogenen Augenbrauen und einer juristischen Prüfung führen. Also Elsässer wird definitiv klagen und das ist natürlich auch sein gutes Recht - ich hoffe tatsächlich, dass er damit keinen Erfolg und das Verbot Bestand haben wird (weil das sonst ein riesiger Popularitäts-Schub für Compact wäre und möglicherweise massive Entschädigungen hervorrufen könnte…), aber juristisch überprüft werden muss es in jedem Fall…

Wie diese Überprüfung enden wird kann wirklich niemand mit Sicherheit sagen. Für beide Optionen gibt es gute Argumente und es wird letztlich wohl vor’m BVerfG enden, alles andere würde überraschen…

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Es läuft ja aber scheinbar immer auf folgende 2 Fragen hinaus:

Ist das Vereinsrecht in diese Fall wirklich anwendbar? Tendenz wohl klar ja.

Reichen die Belege aus, dem Compact Netzwerk eine dauerhafte, ständige Verfassungsfeindlichkeit nachzuweisen?
Hier kann man nur hoffen, dass gründlich und rechtlich sauber die Belege gesammelt wurden.

Die dritte Frage (die vor deiner Zweiten geklärt werden muss) dürfte sein:
Sind die Maßstäbe für ein Vereinsverbot in diesem Fall besonders streng auszulegen, weil es sich auch um einen sehr intensiven Eingriff in die Pressefreiheit handelt?

Ich bin sehr interessiert, wie der Fall ausgeht - und hoffe ebenfalls, dass man es sich seitens der Behörden nicht zu leicht gemacht hat, sondern das Verbot auf einer absolut soliden Grundlage steht. Es gibt nichts Schlimmeres, als in solchen Fällen Schnellschüsse zu produzieren, die dann vor Gericht keinen Bestand haben.

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Meine Wette ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Innenministerin entscheidet und das Verfassungsgericht eine Klage Elsässers nicht zur Entscheidung annimmt (wie es ja auch im fall Rindmedia passiert ist).

So wie ich das verstehe ist es nicht per se ein Problem, ein Presseerzeugnis zu verbieten. Die Pressefreiheit ist aber ein weiteres Grundrecht, dass (wenn relevant) bei einem Vereinsverbot in eine Gesamtabwägung einbezogen werden muss. Wenn sich das Innenministerium auf den Standpunkt stellt (und vor Gericht belegen kann), dass die Agitation gegen die verfassungsmäßige Ordnung durch den verbotenen Verein eben auch maßgeblich in den Presseerzeugnissen stattgefunden hat, dann finde ich das (als Nichtjurist) eine überzeugende Argumentation.

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Es ist ja öfter eine juristische Güterabwägung.

Hier steht auf der einen Seite die Pressefreiheit und auf der anderen Seite schlagen Menschenwürde und Diskriminierungsverbot (n. Artikel 3 GG) und wohl auch noch der Erhalt der Freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu Buche.

Ein Presseerzeugnis zu verbieten, ist hochproblematisch und nur in absoluten Ausnahmefällen und mit guten, zweifelsfreien Begründungen durchzuführen. Als Demokratie ist so ein Magazin wie „Compact“ eine Herausforderung, aber das hier ist ein mediales Desaster:

Alleine diese Diskussion darüber ist das Verbot nicht wert. Die Debatte hilft dem Lager, das Compact nahesteht, viel mehr als das Magazin selbst.
Die Debatte wird uns noch Wochen begleiten, ich kann nur mit dem Kopf schütteln. Das hätte man mitbedenken müssen. Selbst bei einem Verbot am Ende bleibt ein fader Beigeschmack so wie es jetzt läuft. Ich bin wirklich verärgert.

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Ich sehe das Compact Verbot auch in Teilen als Testballon eines AFD Verbots, denn im Prinzip geht es bei Compact jetzt um die selbe Frage: ist das Compact Netzwerk bzw. im anderen Fall die AFD, in ihrer Gesamtheit verfassungswidrig.

Ein anderer Aspekt noch:
Wir reden hier, bzw. generell in der medialen Berichterstattung, nur um das Magazin. Das ist aber nur ein kleiner Teil des Compact Netzwerks.
Es gibt daneben noch eine Filmstudio, Content Creation, Veranstaltungen, Reisen, Auslandsportale, Think Tank Arbeit, …. .
Compact nur auf das Magazin zu reduzieren ist gefährlich, und nützt nur den Kritikern des Verbots.

So wie ich das sehe, handelt es sich hier um genau so einen Ausnahmefall. Immerhin verbietet das Innenministerium nicht alle Nase lang ein Presseerzeugnis sondern mal eins alle paar Jahre.

Ein „Presseerzeugnis“ ist übrigens rechtlich erstmal alles, was sich als solches bezeichnet. Wenn wir von „Pressefreiheit“ sprechen, dann tun wir das in der Regel wegen der Rolle der Presse als „Vierte Gewalt“:

Die „Vierte Gewalt“ stellt in einem System der Gewaltenteilung eine vierte, virtuelle Säule dar, die ohne gesetzlich verankerte Gewalt mittels wahrhaftiger Berichterstattung und Vermittlung der öffentlichen Meinung eine Kontrollfunktion über die drei Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative ausüben soll, um Machtmissbrauch zu verhindern.

Um diese für eine Demokratie unerlässliche Funktion zu schützen, legen wir das Konzept „Presse“ explizit sehr weit aus und akzeptieren, dass von dem damit einhergehenden Schutz auch Medien erfasst werden die nicht im engeren Sinne die Funktion einer Vierten Gewalt wahrnehmen.

Aber jeder, der schon mal in Compact reingeschaut hat und bei klarem Verstand ist wird sich einig sein, dass dieses „Medium“ den Zielen einer Vierten Gewalt diametral entgegengesetzt ist. Es findet dort weder wahrhafte Berichterstattung statt, noch soll Machtmissbrauch verhindert werden. Elsässer und seine Unterstützer verbreiten Lügen, um eine Unrechtsherrschaft zu ermöglichen und verstecken sich hinter dem Schutzschirm der Pressefreiheit.

Dass das Vorgehen des Innenministerium durch eine unabhängige Justiz geprüft wird ist richtig und wichtig. Aber ich persönlich finde, dass Compact den Schutz der Pressefreiheit genauso wenig verdient, wie die AfD den Schutz des Parteirechts oder die Hamas den Schutz des Vereinsrechts.

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Juristisch gibt es - wie fast immer - unterschiedliche Positionen. Daher verweise ich nur auf Folgendes und verlinke dazu den lesenswerten Taz-Artikel:

Der Eilantrag hat nur Erfolg, wenn bei grober („summarischer“) Prüfung mit einem Erfolg der Klage in der Hauptsache zu rechnen ist. Bei einem Erfolg des Eilantrags könnte Compact sofort wieder veröffentlicht werden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer Klage und deshalb auch eines Eilantrags nicht allzu groß.

Die Klage könnte zum einen argumentieren, dass ein Presseunternehmen nicht mit den Instrumenten des Vereinsgesetzes verboten werden kann. Das vertritt etwa der Jurist David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitssrechte (GFF). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass das Vereinsgesetz auch Organisationen erfasst, „deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht“.

Außerdem könnte Compact argumentieren, dass ein Verbot des Verlags nicht erforderlich ist, um die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen. Doch wenn ein Medium selbst klar bekennt: „das Ziel ist der Sturz des Regimes“, dann wird eine grobe Prüfung wohl nicht ergeben, dass das Vereinsgesetz hier falsch angewandt wurde. Denn: Es gibt kein Recht auf Umsturz.

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Da widerspreche ich dir nicht. Mein Punkt ist, dass alleine das Infragestellen und die Tatsache, dass wir hier im Forum Zweifel am Vorgehen und die Haltbarkeit der Entscheidung haben, taktisch höchst unklug ist und im schlimmsten Fall mehr Schaden anrichtet als die Inhalte des Magazins selbst.

Es geht oft mehr um den Eindruck, und in den Bereichen Pressefreiheit, Vereins- und Parteiverbot haben die staatlichen Stellen höchste Qualität und im Zweifel Zurückhaltung auszuüben. Auch wenn mir das nicht gefällt. Das habe ich zum Beispiel bei indymedia ebenso kritisch gesehen, obwohl ich offensichtlich den Inhalten nicht nahestehe. Es ist eine Frage des Prinzips.

Zweifel und Diskussionen gibt es doch immer an jeder Entscheidung in dem Bereich. Genauso wie von manchen bezweifelt wird, dass die AfD verboten werden kann, wird von anderen bezweifelt, dass sie nicht verboten werden sollte. Auch die üblichen Verdächtigen würde so oder so einen Grund finden, sich als Opfer des Systems zu sehen.

Ob das Innenministerium hier verantwortungsvoll gehandelt hat wird erst die gerichtliche Aufarbeitung zeigen. Von außen können wir das glaube ich in diesem Fall nicht beurteilen. Die offizielle Begründung ließt sich doch erstmal schlüssig:

Die Organisationen richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Artikel 9 des Grundgesetzes und § 3 des Vereinsgesetzes.

In ihren reichweitenstarken Publikationen und Produkten verbreitet die „COMPACT-Magazin GmbH“ antisemitische, rassistische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte . Sie agitiert gegen ein pluralistisches Gesellschaftssystem, das die Menschenwürde des Einzelnen achtet und die freie und gleichwertige Teilhabe aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an der politischen Willensbildung vorsieht.

In ihren Publikationen und Online-Auftritten propagiert die „COMPACT-Magazin GmbH“ ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept , das nach ihrer Ansicht „ethnisch Fremde“ aus dem Staatsvolk ausschließen will. Die Menschenwürde derer wird missachtet, die nicht in dieses ethnische Konzept passen. Die „COMPACT-Magazin GmbH“ bedient sich dabei einer Widerstands- und Revolutionsrhetorik und nutzt gezielte Grenzüberschreitungen ebenso wie verzerrende und manipulative Darstellungen .

(Hervorhebungen im Original)

Dass das Vereinsrecht grundsätzlich auch GmbHs und Medien umfasst, scheint ja bei den meisten Juristen unstrittig zu sein.

Man darf also auf die gesammelten Beweise gespannt sein, mit denen das Innenministerium das Verbot untermauern wird.

Mein laienhafter Blick auf Compact würde hier aber die Lesart des Innenministeriums unterstützen. Wenn Bundesverwaltungsgericht und Verfassungsgericht kein Problem mit dem Verbot von linksunten hatten, dann sehe ich nicht so richtig wie Compact und Elsässer aus der Nummer rauskommen sollten.

Aber wurde hier nicht schon maximale Zurückhaltung geübt? Compact existiert seit 2013. Seit 2021 wird es vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft. Zu einer Besinnung bei Elsässer hat das offenbar nicht beigetragen. Es wird oft die „wehrhafte Demokratie“ gefordert, gerade gegen rechts. Irgendwann muss man eben auch mal eine Linie im Sand ziehen.

Im übrigen ist es wirklich nicht schwer, ein ausländerfeindliches, populistisches, gewaltverherrlichendes, lügendes, und propagandistisches Medium zu führen, ohne dabei die Grenzen der Verfassung zu überschreiten. Die BILD macht es jeden Tag vor.

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Man stelle sich vor eine rechte Partei würde an die Macht kommen und linke Medien verbieten.
Das volle Programm:
Gelder einfrieren damit diese sich nicht rechtlich verteidigen können usw.
Mit etwas Empathie bekomme ich in diesem Fall einen hochroten Kopf.

Stell dir vor, es gibt sogar die Möglichkeit, verfassungsfeindliche Parteien zu verbieten.

Und das linke Medium Indymedia.Linksunten wurde von Horst Seehofer mit einem Vereinsverbot belegt - dem gleichen, welches hier zur Anwendung kommt.

Aber als ein rechter Innenminister einem mutmaßlich verfassungsfeindlichen linken Medium den Garaus gemacht hat, hast du dich bestimmt ebenso echauffiert, nicht wahr? Oder als PKK-nahen Publikationsorganen („Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“, "MIR Multimedia GmbH“) mit einem Vereinsverbot begegnet wurde - oder den Islamistinnen und Islamisten von „Die Wahre Religion“.

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Wenn ein linkes Medium aktiv für die Abschaffung des Verfassungsstaats agitiert würde ich auch als links eingestellter Mensch ein Verbot unterstützen. Ob die Demokratie von links oder rechts abgeschafft wird ist doch ziemlich egal. Was nicht darüber hinwegtäuschen sollte, dass aktuell und seit langem die Gefahr hauptsächlich von rechts ausgeht.

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Diese Fälle sind dahingehend nicht vergleichbar, weil das Problem beim Linksunten-Verbot nicht in der Begründetheit der Klage, sondern in der Zulässigkeit lag. Daher: Sowohl das BVerwG als auch das BVerfG haben sich mit der inhaltlichen Frage, ob das Verbot legitim war, gar nicht auseinander gesetzt, weil sie bereits aus anderen Gründen die Klage als unzulässig verworfen haben.

Das Problem war hier, dass sich, aus Angst vor Strafverfolgung, niemand klar als Urheber von linksunten outen wollte. Also hatten wir den Fall, dass die Leute, die Klagen eingereicht haben, gar nicht deutlich machen konnten, selbst von dem Verbot betroffen zu sein. Das machte es den Gerichten einfach, das Verfahren mangels Zulässigkeit der Klagen einzustellen. Dieses Problem wird Compact natürlich nicht haben, hier gibt es mit Elsässer einen klaren Verantwortlichen im Sinne der Presse, der ganz klar klageberechtigt ist, sodass die Zulässigkeit der Klage außer Frage steht. In diesem Fall wird es daher auf die Begründetheit der Klage hinauslaufen, die beim Linksunten-Verfahren eben gerade nicht geprüft wurde.

—> Man kann aus dem Vergleich beider Fälle wirklich absolut keine Information über den Ausgang des Verfahrens ziehen. Das mag als Nicht-Jurist schwer nachvollziehbar sein, ist aber ganz wichtig, zu verstehen. Es gab im Fall „Linksunten“ keine juristische Klärung in der Sache, sondern nur in der Zulässigkeit der Klage. Hätte sich jemand offen zu Linksunten bekannt und wäre damit klagebefugt gewesen, hätten sowohl das BVerwG als auch das BVerfG möglicherweise das Verbot verworfen, aber dazu kam es eben nicht.

Elsässer hat nun einfach ein neues Magazin aufgelegt und gleich mal nach der Person benannt, die das alte verboten hat.

Hallo,
Kurz vorweg zur Einordnung. Ich habe noch nie einen Artikel dieses Magazins gelesen und kenne deshalb dessen Inhalte nicht.

Da mich das Thema jedoch allgemein und zuletzt auch auf Grund der Diskussion hierzu in den Medien, beschäftigt hat, ich jedoch keine Ausbildung auf juristischem Gebiet habe, habe ich mal einen KI dazu befragt.
Antwort:
…Hass und Hetze sind nicht durch Art. 5 GG geschützt. Art. 5 garantiert zwar die Meinungsfreiheit aber dieses Gesetzt hat Grenzen. Sie endet dort wo die Würde der Menschen verletzt wird oder andere Grundrechte, wie Art. 3 GG, beeinträchtigt werden. …“

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Die Meinungsfreiheit endet an zwei ganz zentralen Punkten:

Zum einen dort, wo Hass und Hetze in einem Ausmaß stattfinden, das justiziabel ist (einfache Gesetzesschranke, z.B. bei Beleidigung und Volksverhetzung), zum anderen dort, wo falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden (falsche Tatsachenbehauptungen fallen nicht unter die Meinungsfreiheit!)

Wichtig ist aber, dass die Pressefreiheit mitunter weiter gehen kann als die Meinungsfreiheit. Bei der Pressefreiheit wird das Institut „Presse“ geschützt, und weniger die Meinung, die das jeweilige Presserzeugnis verbreitet. Deshalb führt die Debatte, ob der Inhalt von Compact unter die Meinungsfreiheit fällt, nicht wirklich viel weiter.

Das eröffnet Spielraum für ein Strafverfahren wegen Fortführung eines verbotenen Vereines. Es handelt sich relativ eindeutig um eine Ersatzorganisation, da die gleichen Personen involviert sind (vor allem Elsässer), die gleiche inhaltliche Schlagrichtung vorliegt und vor allem die Namenswahl einen klaren Bezug zum vorherigen Verbot konstruiert.

Wenn das Innenministerium sich sicher ist, dass das Vereinsverbot gegen Compact Bestand haben wird, sollte es strafrechtliche Schritte gegen Elsässer wegen dieser Ersatzorganisation einleiten. Tut es das nicht, kann das nur als Zeichen der Unsicherheit oder gar Schwäche gewertet werden. Aktuell scheint das Ministerium ein Verbot (und dann wohl auch strafrechtliche Schritte) zu prüfen, zumindest berichten das einige mMn weniger vertrauenswürdige Quellen. Warten wir mal, ob es dazu demnächst berichtenswerte Quellen gibt.

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Gerhart Baum hat einen Gastbeitrag zum Thema bei der LTO abgeliefert. Er geht davon aus, dass das Verbot halten wird, da es wesentlich besser begründet sei, als es öffentlich kommuniziert wurde. Hoffen wir, das er Recht behalten wird:

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