BVerfG Urteil zur Bundesnotbremse

Liebe Lage-Community,
ich habe mir mal das gesamte Urteil des BVerfG zur Bundesnotbremse zu Gemüte geführt und auch mehrere Artikel in der LTO darüber gelesen. Was die Kontaktbeschränkungen angeht erscheinen mir viele der Argumente, die der 1. Senat vorbringt, schlüssig. Mein Unverständnis beginnt bei der Argumentation bezüglich nächtlicher Ausgangssperren. Ich halte es für höchst problematisch, dass unser höchstes Gericht einen so fundamentalen Eingriff in Freiheitsrechte lediglich als eine von mehreren Maßnahmen in einem Katalog von vielen überprüft, ohne die jeweilige Wirksamkeit der Maßnahme ernsthaft in Rechnung zu stellen, um dann eine fundierte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen zu können. Natürlich muss man die zum Zeitpunkt des Erlasses vorliegenden Erkenntnisse zurate ziehen, jedoch darf in meinem Empfinden eine derart dürftige Faktenlage über die Wirksamkeit einer Maßnahme nicht als Grundlage solch massiver Grundrechtseinschränkungen nutzen. Meiner Meinung nach überzeugt das Urteil des Gerichts an dieser Stelle nicht. Wie seht ihr das?

Ist die Wirksamkeit nicht nur relativ zur Situation entscheidend? Also bei entsprechend schlimmer Lage muss die Wirksamkeit quasi nicht vorhanden sein, damit sie unverhältnismäßig sein. Sonst wäre doch stets die Impfplicht das verhältnismäßigste. Das würde doch auch gelten, wenn man Wikrsamkeit und Grundrechtseingrifd miteinander vergleicht.

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Was ist die LTO?

Auf dem Verfassubgsblog (war auf der Suche nach dem Artikel von Fr. Wolff, Link fehlt in den Shownotes) steht ein Beitrag von Herrn Sauer( Gediegene Gegenerzählung – Verfassungsblog ) Lesenswert weil er ganz anders als Ulf das Urteil gelungen findet. Er schreibt:

Kontaktbeschränkungen „waren und sind“ zur Begrenzung von Infektionen „nach insoweit gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen ein hochwirksames Mittel“.

Ich lese das so: das Gericht hat sich beraten lassen, da war die Meinung: nächtliche Ausgangssperre bringt‘s. Und dann muss man doch so entscheiden, oder? Es war der Wissensstand von damals bzw. sagen das die Gutachter.

Interessant fand ich auch die im Blog vertretene Aussage zu den Ausgangsbeschränkungen
„im Wesentlichen geht es um eine kontrollierbare Flankierung zur Durchsetzung von Kontaktbeschränkungen, die durch „gelöstes und geselliges Verhalten“ am Abend nicht unterlaufen werden sollen.“ So unlogisch ist das gar nicht. Ist halt strategisch eher die Holzhammer-Methode aber die Argumentation ist nicht ganz von der Hand zu weisen.

es ist aber unklar, ob sie überhaupt einen positiven Effekt hatten.
Die EU-Gesundheits-Ministerin aus Zypern Stella Kyriakides sagte gestern dass sie für keine der Maßnahmen einen Effekt auf Reproduktionszahl beziffern könnte - weder positiv noch negativ.
@vieuxrenard sprach von Studien, die einen positiven Effekt aufzeigten - vielleicht magst du die hier verlinken?
Rein logisch wäre ich bei den Nacht-Ausgangssperren davon ausgegangen, dass die nächtlichen Aktivitäten sich mindestens teilweise auf den Tag verschieben und entsprechend mehr Kontakte stattfinden.

Die Entscheidung hat zwei Teile: im ersten Teil geht es um Kontaktbeschränkungen, im zweiten Teil um Ausgangssperren. In der Lage haben wir nur über den Teil mit den Ausgangssperren gesprochen. Dass Kontaktbeschränkungen sehr sinnvoll sind steht völlig außer Frage.

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Richtig, aber auch darum ging es nicht: es ging um die relative Wirksamkeit von Ausgangssperren im Vergleich zu Home-Office.

Verstehe ich. Und da will das Gericht folgen, also in diese vergleichende Beurteilung.

Ich fand das auch dumm damals. Vielleicht, wie so vieles, ein politisches Problem.

nein, das Gericht hat im Gegenteil verweigert, in diesem Vergleich auch nur einzusteigen. Das ist doch genau das Problem, das wir in der Lage erörtert haben.

Was mir an der ganzen Thematik sauer aufstößt, ist dieses Abendessen einiger Verfassungsrichter im Kanzleramt. Gerade in einer Zeit, in der notwendigerweise viele Eingriffe in Grundrechte der Bürger zu verhandeln sind, hätte man das wirklich nicht machen brauchen. Selbst wenn die Richter an dieser Stelle unbefangen geblieben sind, wirkt das eher ungeschickt.

Laut welt.de (Quelle) sind solche Treffen

[…] Ausdruck des Respekts zwischen den Verfassungsorganen. Das Gericht sei permanent mit Verfahren befasst, die das Handeln der Regierung beträfen. Würde ein Treffen Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen, wäre ein Austausch unmöglich. Ein solches Misstrauen widerspreche auch „dem grundgesetzlich und einfachrechtlich vorausgesetzten Bild des Verfassungsrichters“

Mhh vielleicht bin ich da zu streng, aber bei mir hinterlässt das einen schalen Beigeschmack. Nehmen wir mal an, ein Richter würde über Geschäfte einer Firma urteilen müssen, mit deren Geschäftsführern er regelmäßig diniert, würde das nicht auf für Befangenheit reichen?

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Ich gebe dir da vollkommen Recht. Auch ich empfinde es als mindestens unglücklich und habe den Verdacht, dass Merkel da nochmal deutlich Werbung gemacht hat für das passende Urteil. Sie kommt eben doch aus einer Partei in der Korruption wichtiger als Rechtsstaatlichkeit ist. Ich bin einfach froh dass sie endlich weg ist und Deutschland nicht noch mehr schaden kann.

Danke nochmal. Ich verstehe. Genau das wollte ich ausdrücken, habe mich aber leider nicht präzise genug ausgedrückt. An der Stelle möchte ich gestehen, dass ich Öffentliches Recht nach einem Semester als Nebenfach aufgegeben habe.

Ich bin nun kein Jurist, aber mir scheint das durchaus schlüssig: Die Wirksamkeit der verschiedenen Maßnahmen, vor allem auch im Zusammenwirken sind selbst jetzt in der Rückschau nicht eindeutig, zumal bei den Ausgangssperren nicht einmal ganz klar ist, was genau alles dazu gehört. Selbstverständlich stecke ich mich oder sonst niemanden an, wenn ich alleine einmal mit dem Hund um den Block gehe. Wenn es in Folge der nächtlichen Ausgangssperre aber auch zu weniger sozialen Treffen, womöglich noch unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol kommt, kann das durchaus ein indirekter positiver Effekt sein. Auch weil man damit einen relativ einfach zu kontrollierenden einschränkenden Effekt auf die Zahl der Treffen im privaten Kreis hat (wer will schon über Nacht bleiben), deren Stattfinden praktisch so gut wie nicht zu kontrollieren ist. Will sagen, ich kann mir schon vorstellen, dass es in einer Gesellschaft mit nächtlichen Ausgangssperren zu weniger Ansteckungen kommt als ohne. Klar sind das deutliche Einschränkungen und ob sie schwerer wiegen als stärkere Pflicht zum home office kann man sicher diskutieren, zumal da soziale Kontakte gegen wirtschaftliche Interessen stehen.

Wenn ich das richtig verstehe, sagt das Gericht hier nur, dass der Ausgang der Abwägung vor allem in Blick auf die wenigen vorhandenen konkreten Zahlen, nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung ausgeht und es damit eine politische Entscheidung ist, die sie in der Legislative richtig sieht und nicht in der Judikative. Das ist eben der gestalterische Freiraum. Vielmehr sagen sie ja im Effekt auch, dass die Politik hier nicht nur entscheiden darf, sondern auch muss um ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

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Ja, ich denke, du bist da zu streng.
Politiker sind ständig mit irgendwelchen Leuten beim Essen, das ist Teil ihres Jobs.
Ich stimme zu, dass es unglücklich ist und man soviel Feingefühl hätte haben sollen, den Termin zu verschieben, aber daraus eine Befangenheit abzuleiten, geht meiner Meinung nach zu weit.
Bei einer Firma würde ich das sogar begrüßen: alles, was der Richter an Hintergrundwissen hat, kann er für die Entscheidungsfindung nutzen.

Okay für die Politiker lasse ich das mal gelten. Aber es geht hier ja auch um die Verfassungsrichter.

Ja das hatte ich ursprünglich auch geschrieben. Da ich aber inzwischen lernen musste, dass solche Trefenn regelmäßig stattfinden, bin ich ganz froh, dass man hier sehen konnte, wie wenig Bedenken, das sowohl bei den Richtern, wie auch bei den Politikern auslöst.

Ich bin ja kein Jurist daher kann ich die rechtliche Dimension wohl nicht richtig einschätzen. Aber kurzes googlen dazu fördert zum Beispiel dieses Text aus einem BVerG-Urteil von 1967 (Quelle) zutage:

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die […] garantierte Weisungsfreiheit und die […] institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, „daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird“ […]. Diese Vorstellung ist mit den Begriffen von „Richter“ und „Gericht“ untrennbar verknüpft […]. Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

Das ist natürlich immer noch in Juristen-Deutsch verfasst und eher unkonkret. Aber ich finde, es bekräftigt eher, dass solche Treffen eigentlich nicht gehen. Und mich ärgert das auch. Überall wo man hinschaut schimmert immer ein bisschen Bananenrepublik durch.

Wieso muss das oberste Gericht unseres Landes mit den höchsten Politikern irgendwo ohne Presse und Öffentlichkeit zusammensitzen und irgendwelche Themen besprechen? Was ist der „dienstliche“ Zweck davon? Wir haben Gewaltenteilung in diesem Land. Die politische Einflußnahme bei der Auswahl der Richter ist ja wohl scheinbar schon groß genug. (Quelle: Verfassungsblog).

Ob die Richter sich von solchen Treffen nicht doch ein wenig beeinflussen lassen, kann absolut niemand sagen. Und selbst wenn diese Leute so integer sind, muss man den wütenden Leuten draußen im Land wirklich auf diese ungeschickte Art noch mehr Futter geben?

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Ich muss zugeben, der Argumentation kann ich mir schwer entziehen.
Speziell die Berufung von Herrn Müller hatte schon das Geschmäckle, dass das Parteibuch hier eine Rolle gespielt hat, auch wenn er durchaus schon gegen seine früheren Parteifreunde entschieden hat.
Letzendlich muss das Bundesverfassungsgericht über allen Zweifeln erhaben sein, darüber kommt nichts mehr.
Aber wollte ich dafür meine Hand ins Feuer legen?
Dann eher doch nicht.

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… Ulf hat in der LdN269 auch nochmals sehr darauf beharrt, dass die Ausgangssperre alle betrifft und daher eine unverhältnismäßig harte Maßnahme sei.
Das ist doch aus mehreren Gründen falsch.
Zunächst ist die Betroffenheit nur abstrakt gegeben, genauso wie ein Tempolimit auch alle Menschen abstrakt triff, aber konkret betroffen sind nur jene, die zu schnell fahren bzw. jene, die in der entsprechenden Zeit private Wege außer Haus vornehmen.
Weiterhin ist es so gewesen, dass es einen großen Katalog an Ausnahmetatbeständen gab der v.a. zum Zweck der Berufsausübung vom Verbot ausgenommen war.

Weiterhin behauptet Ulf, dass es nicht so sei, dass Ausgangssperren zur Bekämpfung der Pandemie taugen. Dass Studienlagen darauf hin deuten, dass Ausgangssperren wirksam waren, was aber mangels durchführbarere Studien dazu kaum eindeutig wissenschaftlich beweisbar sein kann, scheint für ihn nicht relevant zu sein. Andere Studien behaupten wohl das Gegenteil oder sagen direkt aus, dass man es nicht nachweisen könne. Warum also soll es bei einer „Gefahr in Verzug“-Lage (ich hoffe, das ist unstrittig so gewesen) nicht in Ordnung sein, eine Maßnahme mit potenzieller aber strittiger hoher Wirksamkeit anzuordnen? Es ist ja keineswegs so gewesen (und war auch nicht zu erwarten), dass diese Maßnahme länger als notwendig in Kraft bleiben würde.

Mein Eindruck ist nach wie vor: die GFF hat sich mit der Klage keinen Gefallen getan. Man hat sich gegen eine Maßnahme gewandt die letztlich vom Gericht als legitim gewertet wurde, was m.E. von vorneherein zu erwarten war. Die Gefahr aber, von populistischen Corona-Verharmlosern als Kronzeuge vereinnahmt zu werden, zur Rechtfertigung derer Ansicht, dass man die Pandemie hätte laufen lassen sollen, bestand durchaus. Offenbar hatte man das Glück, dass diese Leute sich mit differenzierter Juristerei wohl nicht auseinandersetzen. Das ist also glücklich ausgegangen.

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Bitte korrekt zitieren - das sage ich gerade nicht.

Das war nie die Argumentation der GFF, aber in deinem übersteigerten Eifer, irgendeine Kritik zu formulieren, bleiben die Details dann offenbar auf der Strecke. Wir haben immer relativ argumentiert: Es ist willkürlich, eine klar wirksame Maßnahme - nämlich Home Office - nicht anzuordnen, dafür aber eine andere Maßnahme (Ausgangssperren) mit problematischem Verhältnis von Eingriffen und Ertrag. Vielleicht liest du einfach mal die Verfassungsbeschwerde der GFF, ehe du hier einen solche Käse schreibst.

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Im Gegenteil zu deinem Unterton ist es unerlässlich, dass die liberale Gesellschaft auch Dinge kritisiert, die von den Feinden der offenen Gesellschaft vielleicht genauso gesehen werden. Es kann nicht angehen, dass man berechtigte Kritik unterlässt, weil das die Querdenker/AFD etc. auch kritisieren. Dann würde deren Argument, dass sich alle „dem System“ unterordnen, viel mehr Gewicht erhalten. Wir sollten uns die richtigen Argumente keinesfalls von diesen Leuten wegnehmen lassen.

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Das OVG Lüneburg hat sich diese Argumentationsweise offenbar zu Herzen genommen und für ganz Niedersachsen 2G im Einzelhandel gekippt, weil FFP2-Maskenpflicht ja angeblich ausreichen würde. ¯\_(ツ)_/¯

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Das Muster vielleicht, aber die Maßnahmen sind im Fall des OVG kaum mit denen zu vergleichen, die das BVerfG hätte vergleichen sollen.

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