BVerfG Urteil zu den Ausgangssperren

Hallo,
Ich habe mir gestern Eure Kritik am BVerfG-Urteil angehört und hierbei einen Punkt nicht ganz verstanden. Ihr sagt, dass, da die Ausgangssperren »Self executing« seien, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf jeden einzelnen Beschwerdeführer erfolgen müsste. Das leuchtet mir in Grundsatz ein, kann mir aber wenig vorstellen, was das konkret zu bedeuten hat. Auf individuelle Härten jedes einzelnen kann ein Verfasser von abstrakt-generellen Normen doch unmöglich eingehen, sodass die Regel für einzelne immer unverhältnismäßig sein könnte. Härtefallklauseln kann man andererseits wahrscheinlich nur »non self executing« ausgestalten, oder? Heißt das also, dass abstrakt-generelle »Self executing« Instrumente in dieser Form per se vom Tisch sind? Zum anderen habt ihr als Gegenbeispiel (sozusagen »non self executing«) Strafgesetze gebracht, die noch eines Strafurteils benötigten um umgesetzt zu werden. Aber gilt nicht das Verbot aus einem Strafgesetz niemanden zu töten etc. nicht ganz genau so »Self Executing« wie die Ausgangssperren?