BVerfG: Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen des Bundes abgelehnt

Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht treffen. Diese Prüfung bleibt den Hauptsacheverfahren vorbehalten.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-033.html

Da der Gesetzgeber die Wirkungen der mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Freiheitsbeeinträchtigungen zudem über Ausnahmetatbestände abgemildert hat und die Geltungsdauer der angegriffenen Regelung nach derzeitiger Rechtslage zeitlich relativ eng begrenzt ist, überwiegen die Nachteile für die Betroffenen ungeachtet der erheblichen Eingriffsintensität der Ausgangsbeschränkung nicht gegenüber den Nachteilen für einen wirksamen Infektionsschutz bei Aussetzen der Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Damit ist die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Über die Frage, ob es einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG insoweit bedarf, als bei Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, ist mit diesem Verfahren noch nicht entschieden. Hierfür bedürfte es weiterer Aufklärung.

Ich muss zugeben, dass ich beim Lesen bei einigen Absätzen bzw. Randnummern ziemlich ratlos zurückbleibe und jeden Moment mehr Fragezeichen aufploppen, daher würde ich mir eine rechtliche Einschätzung in der kommenden „Lage“ wünschen.

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Jetzt ist das Urteil da.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-101.html

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