Betrug durch Kickback bei der Testabrechnung

Liebes Lageteam,

vielen Dank für den spannenden Beitrag zu den Kick-Zahlungen bei den Testabrechnungen.

Die Frage nach Täuschung und Irrtum ist wirklich nicht ganz einfach zu beantworten.

Doch würde ich - den dargestellten Sachverhalt unterstellt - mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH im Kontext des Wettbetruges eine konkludente Täuschung schon annehmen. Wer die Tests abrechnet, erklärt schlüssig, dass er kein Kickback vereinbart, also die Kosten nicht manipuliert hat. Evtl. kann man auch eine Täuschung durch Unterlassen annehmen, aber an der Tathandlung hätte ich keine Zweifel.

Spannender erscheint mir tatsächlich der Irrtum. Doch selbst wenn man hier annimmt, dass es der KV egal ist, ob die Abrechnung richtig ist, weil sie prozentual mitverdient, muss man mit der Rechtsprechung des BGH zu Mahnbescheiden wohl einen Irrtum annehmen. Da geht der BGH davon aus, dass derjenige der bei Kenntnis der Unrichtigkeit von Angaben keinen Mahnbescheid ausstellen darf, sich auch im Sinne des Betrugstatbestands irrt, wenn er gar nicht tatsächlich prüft.

Da eine grundsätzliche Prüfungspflicht der KVen - zumindest im Verdachtsfall - wohl mit Blick auf §§ 12, 81a SGB V schwer zu leugnen ist, dürfte man wohl mit dem BGH einen Irrtum annehmen müssen.

Es spricht also hier viel für eine nicht nur zutiefst unethische, sondern auch strafbare Geschäftspraxis.

Beste Grüße
Jens

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Das Problem ist, dass der Kickback-Vorgang nicht in der Sozialvereinbarung passiert, sondern im Wirtschaftsbereich. Und diese Konstruktionen sind immer „gefühlt illegal“, wenn es um solche Dreiecksgeschäfte geht.

Das deutsche Recht erkennt dabei die Verflechtungen zwischen den Beteiligten recht wenig an. Sowohl die Mutterfirma, als auch der Test-Lieferant und die Test-Station sind eigenständig. Das würde nur auffällig werden, wenn der Lieferant und Station beide zum selben Mutterkonzern gehören.

Wenn aber den Mutterkonzern beispielsweise eine Investmentfirma ist und mit dem Lieferanten eine Beratungsvereinbarung hat, spielt es keine Rolle, ob sie dann Mehrheitseigentümer der Test-Station ist und da beispielsweise eine Gewinnabführungsvertrag hat.

Das ganze fühlt sich maximal fishy und unmoralisch an. Aber: bis zu einem gewissen Grad ist das legal. Es besteht da in der Regel auch keine Offenlegungspflicht, da die Parteien ja grundsätzlich frei in Ihrer Geschäftsgestaltung sind.

Könnte man nicht einfach sagen, dass sämtliche Geschäfte im Bezug auf diese Käufe zum Selbstkostenpreis erfolgen müssen und man anschließend eine pauschale Prämie draufschlägt?

@Lagerist Die „Selbstkosten“ sind rechtlich leider nicht definiert. Und wie gesagt, die Teilnehmer sind frei in Ihrer Geschäftsgestaltung.

Beispiel: ein Apfel im Supermarkt. Was sind die Selbstkosten? Die Kosten für den Händler ohne Marge? Die Einkaufskosten? Die Herstellungskosten? Was ist, wenn die Marge negativ ist (beispielsweise durch Förderung)?

Das ist leider der falsche Ansatz, zumal die Quantifizierung rein monetärer Anteile sehr schwierig ist. Man könnte aber beispielsweise zur Bedingung des Kaufpreises machen, dass es keine Verflechtungen und Nebenabreden gibt. Zumindest ließe sich das dann rückwirkend einklagen, wenn ein Vertragspartner gegen die Transparenzauflage verstößt.

@SvenP
Mein Vorschlag war auch nicht den Wortlaut so zu verwenden. Natürlich müsste man es rechtlich entsprechend regeln. Aber dir war ja dennoch klar, was meine Intention hinter dieser Aussage ist :wink:

@Lagerist die Intention dahinter ist natürlich richtig. Nur über den Wirtschaftsteil kommt man da nur schwer ran, zumindest ist das meines Wissens nach bisher nicht geregelt. Hinzu kommt, das Behörden offensichtlich im Nachteil sind, wenn es um simple Betriebswirtschaft geht (Geld ist genug da und die wirtschaftlichen Details sind häufig nicht geläufig).

Vielleicht muss man regeln, dass in bestimmten Bereichen wieder „strategische Kapazitäten“ vorgehalten werden.