Ich weiß nicht, ob eine Bannmeile tatsächlich notwendig ist. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann eine Versammlung ja verboten oder von Beschränkungen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist. Grundsätzlich ist natürlich die Versammlung vor Häusern von Politikerinnen keine Straftat (soweit ich weiß), so dass keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann man aber m.E. aber eigentlich annehmen,. Nach (allerdings sehr alter) BVerfG-Rechtsprechung bildet sich die öffentliche Ordnung aus jenen ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes sind. Bereits so sollte es möglich sein, zumindest eine Verlegung der Versammlung zur Auflage zu machen (die käme eventuell allerdings einem faktischen Verbot gleich, weil es vermutlich den Charakter dieser Versammlungen genau ausmacht, dass sie vor dem Haus einer Einzelperson sind). Aber auch ein faktisches Verbot sollte in der Abwägung verhältnismäßig sein, da mit der Einschüchterung von Mandatsträgerinnen stets auch die Funktionsweise der parlamentarischen Demokratie gefährdet wird, wenn diese sich aufgrund des Drucks nicht mehr frei äußern.
Dem Thema Fackeln könnte man eventuell durch eine kleine Änderung zumindest im sächsischen Versammlungsrecht begegnen, indem man in den § 4 Abs. 3 SächsVersG neben" […] sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung oder Einschüchterung von Personen […] geeignet und bestimmt sind" einfügt. Überdies ist (allerdings nur meine persönliche Meinung) eine Versammlung auch nicht mehr friedlich, und deswegen nicht mehr durch Art. 8 GG geschützt, wenn die Art der Versammlung einen militarisierten Eindruck erweckt und demnach nicht mehr der Meinungskundgabe, sondern bloß der Einschüchterung dient.
Vielleicht lese ich das Versammlungsgesetz das bisweilen zu restriktiv, aber m.E. hätte man die Versammlung auch mit geltendem Recht schon verbieten können, und es lag eher an den sächsischen Sicherheitsbehörden, dass dies nicht geschehen ist.
Grundsätzlich denke ich aber, dass Bannmeilen um Häuser sinnvoll sind, weil auch martialische Aufzüge vor Gemeinschaftsunterkünften von Geflüchteten bspw. eigentlich nicht durch das Versammlungsrecht geschützt sein sollten. Hier könnte es möglich sein, grundsätzlich den Aufzug vor Privathäuser zu verbieten, wenn dieser nicht nur zufällig ist, weil die Aufzugsroute dort vorbei führt, sondern gezielt dem Eindringen in die persönliche Sphäre der Betroffenen dient.