Bagatellgrenze für nationalen Emissionshandel

Mit dem BEHG wurde in Ergänzung zum europäischen Emissionshandelssystem (umgesetzt durch das TEHG) ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt. Das BEHG ist jedoch wieder einmal „mit heißter Nadel gestrickt“ worden und hat die verwaltungspraktische Umsetzung der Bundesregierung bzw. dem BMU in Form von Rechtsverordnungen überlassen.

Das BMU hat am 07.07. zwei Referentenentwürfe für zwei Verordnungen vorgelegt, die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022). Die BEHV ist eine einheitliche Durchführungsverordnung zum BEHG und die BeV 2022 regelt im Wesentlichen Berichtspflichten.

Allerdings enthält die BeV 2022 in § 8 eine Bagatellgrenze von 1 Tonne CO2, bei der nicht nur keine Berichtspflichten entstehen, sondern die Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten komplett entfällt.

Im Rahmen der Begründung beruft sich die Bundesregierung auf § 7 Abs. 4 Nr. 1 BEHG. Davon sind aber nur Regelungen über die Emissionsermittlung, die Berichterstattung und die Verifizierung erfasst. Die Einführung einer umfassenden Bagatellgrenze hätte meiner Meinung nach durch den Bundestag als formelles Gesetz verabschiedet werden müssen.

Es scheint, als wolle die Bundesregierung hier „auf Umwegen“ für Erleichterungen im Brennstoffemissionshandel sorgen, ohne dass die breite Öffentlichkeit davon etwas mitbekommt.