Falls es hier noch nicht erwähnt wurde, der wiss. Dienst des Bundestages hat zu dem Thema auch noch eine Ausarbeitung angefertigt (Stand: April 22):
Der Europäische Gerichtshof hatte jedoch in seinem Doel-Urteil entschieden, dass aus europarechtlichen Gründen auch bei einer gesetzlichen Laufzeitverlängerung eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein kann.
und
Ein Laufzeitverlängerungsgesetz würde aus verfassungsrechtlichen Gründen eine neue Risiko- und Güterabwägung erfordern. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie als eine normative Grundsatzentscheidung bezeichnet, die weitreichende Auswirkungen auf die Bürger, insbesondere auf ihren Freiheits- und Gleichheitsbereich, und auf die allgemeinen Lebensverhältnisse habe.
Werde die Grundlage dieser Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt, könne der Gesetzgeber von Verfassungswegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten sei.
Es sind also offenbar hohe Hürden für eine Laufzeitverlängerung zu nehmen.
Frage an die Juristen im Forum:
Ich lese die hier zitierte zweite Passage des wiss. Dienstes so, dass man im Falle eines beschleunigten Verfahrens zur Verlängerung der Laufzeit der AKW ohne die erwähnte Güterabwägung verfassungsrechtliche Schritte ergreifen könnte. Stimmt das?