Anzeige erstatten bei gefälschtem Impfausweis

Hallo, mir sind nachweislich 2 Fälle in meinem erweiterten Bekanntenkreis bekannt, in denen Impfunwillige sich einen gefälschten Impfnachweis gegen 200€ haben ausstellen lassen. Das Thema kam ja auch in der Lage schon zur Sprache.
Fändet ihr es richtig, deswegen anonym Anzeige zu erstatten? Wie würdet ihr damit umgehen?

Ja, unbedingt. Allerdings würde ich noch solange warten, bis die aktuell geplanten Änderungen des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten sind, die sicherstellen, dass sowas auch wirklich strafbar ist.

Danke für die schnelle Antwort! Mich würde es freuen, wenn ihr das Thema allgemein in einer der kommenden Lagen aufgreifen könntet, z.B. wenn die geplante Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.

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@vieuxrenard Ist das denn geplant? Habe ich gar nicht mitbekommen

In der Sache hast du natürlich recht. Viel mehr freuen würde ich mich, wenn der Fälscher, der den Dienst erbringt sich strafbar macht und dafür ein hohes Risiko eingeht.
Wie ist denn hier die Sachlage?

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Auch an dieser Stelle: Warum greift nicht der § 271 StGB, zumindest sofern ich mir bei der Apotheke mit dem gefälschten Ausweis ein Zertifikat ausstellen lassen will?

Bringe ich zB eine Apotheke dazu, beim RKI (= selbstständige Bundesoberbehörde) ein falsches Impfzertifikat (= elektronisch geführte öffentliche Datei) auszustellen, ist das eine (ggf versuchte) mittelbare Falschbeurkundung.

Bezüglich der „Öffentlichkeit“ hat der BGH mal zum identischen Begriff in § 348 StGB entschieden - allerdings wieder nur für die „Urkunde“, nicht die „Datei“:

Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (allg. Meinung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; Urteil vom 16. April 1996 – 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 348 Rn. 20). Dabei erfasst auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafbewehrung in § 348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist der Inhaltsbestimmung durch gesetzliche Regelung zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186; Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 67 f.; vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36 und vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vorschrift, sind die Angaben mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind (BGH, aaO). Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186, 188 sowie Beschlüsse vom vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 68 und vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36).

BGH, Beschluss vom 16. August 2018 – 1 StR 172/18 –, BGHSt 63, 182-187)

§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.