Anti-Selbstständigen-Offensive der Deutschen Rentenversicherung

Da McFit meines Wissens ein standardisiertes Programm hat würde ich das im allgemeinen auch so sehen.

Das Urteil und das daraus abgeleitete Vorgehen sorgen ja in vielen Fällen für Angst durch Unsicherheit.

Ich bin mir z.B. nicht sicher ob das überhaupt für die Fälle die ich kenne gelten würde, da die durchaus viele Merkmale der eigenständigen Planung aufweisen.

Sie haben aber eben nicht die Hand drauf wer in den Kurs geht und ob dieser Kurs ein Erfolg wird. Der Erfolg ist aber dennoch erheblicher Teil deren unternehmerischen Risikos, da Referenzen und Kontakte das A und O bei der Gewinnung weiterer Kunden sind.

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Nichts in der von dir verlinkten Anzeige deutet darauf hin, dass es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit eines Trainers handelt.

Wenn die Trainer bei McFit hauptsächlich am Tresen stehen, Gewichte aufräumen und Geräte desinfizieren sowie Besucher einchecken oder Verträge abschließen, dann klar: das ist Scheinselbständigkeit um Sozialabgaben zu umgehen. Dann soll man aber bitte entsprechend ermitteln und vor Gericht ziehen und nicht allgemein die Möglichkeit des selbständigen Fitnesstrainers abschaffen.

Elegant umschifft den Unterschied darzulegen. Einen bestimmten Kurs zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort durchzuführen ist für mich keine „Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ die zur Scheinselbständigkeit führt. Das wäre das Ende von fast jeder Selbständigkeit.

Das Gericht scheint nicht verstanden zu haben, worin die Selbständigkeit besteht. Sie sind doch keine selbständigen, gleichberechtigten Fitnessstudiobesitzer, sondern Kursleiter!

bdo.de schreibt:

Im entschiedenen Fall waren die Fitnesstrainer auch als Kursleiter vollständig in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden: Das Studio hatte das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und auch die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen. Sie hatten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Damit hatten sie faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten.

„Das Studio hatte das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt“ → Das Studio kauft Selbständige für die Durchführung von den Leistungen ein, die es braucht. Absoluter Standard für den Einsatz von jeder Art von Selbständigen.

"Die Kursleiter hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen. " → Die selbständigen Kursleiter sollten lediglich selbständig die Kurse leiten. Nicht noch eine Auslastungsanalyse durchführen oder Kunden für das Fitnesscenter anwerben. Dass das gegen eine Selbständigkeit spricht, erschließt sich mir nicht.

„Sie hatten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Damit hatten sie faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten.“ → Die Idee, sie Kurse selbst festlegen dürfen, ist absurd. Wenn der selbständige Architekt nicht einfach statt eines Hauses einen Parkplatz planen darf, dann ist es eine Scheinselbständigkeit?

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Du weigerst dich einfach, dich mit den rechtlichen Feinheiten der Frage ernsthaft auseinanderzusetzen und die rechtliche Argumentation der Gerichte und des DRV nachzuvollziehen.

Aus dem von dir geposteten Link:

Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist danach im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen, wobei es insbesondere auf die Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers ankommt. Darüber hinaus ist das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischen Risiko einerseits und unternehmerischer Gewinnchancen andererseits maßgeblich.

Und da wird der Unterschied zu dem von dir angeführten Architekten schon sehr deutlich.

Fitnesstrainer (Beispiele):

  • Bekommt Kurszeiten und -Themen vom Fitnessstudio vorgegeben
  • Bekommt Teilnehmer vom Studio zugeteilt
  • Verhandelt Lohn nicht mit den Teilnehmern, sondern dem Studio
  • Hat deshalb auch keine unternehmerische Chance auf Gewinn oder Verlust, denn hat maximal indirekten Einfluss auf die Zahl der Teilnehmer und selbst bei Bezahlung nach Teilnehmer damit auch nur indirekten (oder gar keinen) eigenen Einfluss auf die Höhe der Entlohnung

Architekt (Beispiele):

  • Akquiriert Kunden (z.B. private Bauherren) selbstständig und auf eigene Rechnung
  • Unterhält eigene Arbeitsräume und hält für die Arbeit nötige Materialien vor
  • Verhandelt Honorar frei mit den Kunden
  • Verhandelt Inhalt der Arbeit frei mit den Kunden (natürlich darf er nicht einfach einen Parkplatz statt dem vereinbarten Einfamilienhaus planen, aber der Auftrag an sich wird eben frei verhandelt)
  • Ist völlig frei in der zeitlichen Einteilung seiner Arbeit (glaub mir, ich habe mir von einem Architekten ein Haus planen lassen, der macht seine Arbeit, wann es ihm pass)
  • Ist völlig frei in der Wahl des Arbeitsorts

Kann ein Fitnessstudio Bedingungen schaffen, in denen Fitnesstrainer in den Räumlichkeiten selbstständig arbeiten können? Sicherlich. Aber die aktuell oft gängige Praxis scheint weitgehend rechtswidrig zu sein. Da muss man jeweils die Einzelfälle betrachten und bei deren Betrachtung kommen die Gerichte scheinbar oft zu negativen Ergebnissen.

Ich würde dir entsprechend empfehlen, weniger darüber nachzudenken was deiner Meinung nach einen Selbstständigen ausmacht und dich stattdessen damit auseinanderzusetzen, welche Maßstäbe Gerichte und relevante staatliche Stellen anlegen. Und dann kann man sich darüber unterhalten, ob das so sinnvoll ist und wie man die Rechtslage vielleicht ändern könnte (Gesetzesnovelle, neue Verordnungen), dass sie den unterschiedlichen Prioritäten der Akteure gerecht wird. Und dabei bitte nicht vergessen, dass es eben nicht nur um Freiheitsliebende Yoga- und Musiklehrer geht, sondern der selbe Rechtsrahmen auch für Paketzusteller und Putzkräfte gilt.

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Mach es doch mal wie ein Gericht und betrachte den Gesamtkontext des Einzelfalls:

  • Ein Kursleiter bei McFit kann nicht frei über seine Kurszeiten entscheiden, sondern bekommt diese vom Unternehmen vorgegeben
  • Welche Kurse in einem Studio angeboten werden, ist für Neukunden überhaupt nicht ersichtlich (ich habe für das Studio, in dem die Stelle ausgeschrieben wurde, auf der Webseite keinen Kursplan gefunden). Die Kunden können also gar keine Kaufentscheidung aufgrund der angebotenen Kurse bzw. der individuellen Kursleiter fällen.
  • Die Kunden zahlen einen fixen Monatsbeitrag an das Studio. Welche und wie viele Kurse sie in Anspruch nehmen spielt bei der Bezahlung keinerlei Rolle.
  • Die Kursleiter müssen keinerlei Material stellen.

Objektiv betrachtet genießt ein McFit Kursleiter nicht mehr Autonomie, als das die meisten Arbeitgeber auch einem Angestellten zukommen lassen würden. Und wenn es aussieht wie ein Angestellter, watschelt wie ein Angestellter und quakt wie ein Angestellter, dann ist es vermutlich auch ein Angestellter (bzw. bietet einem geneigten Gericht die Vorlage, hier eine entsprechende Interpretation des Einzelfalls zu treffen).

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Das wird wohl nötig sein. Denn im Falle der von mir angesprochenen speziellen Trainer im Mannschaftssport ist es ja auch so, dass bei selbstständiger Arbeit die erarbeiteten Trainingspläne und Dokumentationen Eigentum des Trainers bleiben, als Angestellter würden sie dem Arbeitgeber gehören. Der Trainer müsste also massiv Wissenstransfer zulassen, auch zu Leuten mit denen er in wirtschaftlicher Konkurrenz steht, sobald andere Trainer dort ebenso engagiert werden.

Wie gesagt bin ich mir nicht sicher ob sowas nicht vielleicht in einem Urteil als starkes Kriterium dazu führen würde, dass man solche Fälle dann auch weiterhin als „echte“ Selbstständige sehen müsste, aber die Unsicherheit bleibt aktuell.

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Du könntest mal aufhören mir ständig platt zu unterstellen, ich würde mich mit dem Thema nicht beschäftigen, nur weil ich die neue Einschätzung des Gerichts nicht für Plausibel halte.

Du scheinst, eben so wie das Gericht, nicht wahrhaben zu wollen, wo die Selbständigkeit des Fitnesstrainers liegt. Er aquiriert selbständig Kunden (Studios!) und gestaltet selbständig seine Kurse. Wann die Leistung erbracht wird, handelt er mit seinem Kunden aus.

Das du wehement ignorierst, dass der Kunde des Trainers nicht der Besucher des Kurses ist, ist verständlich, da es wirklich wichtig für die Scheinselbstädigkeit ist.

Es hängt also daran, dass selbständige Arbeit nicht vorliegt, wenn Ort und Zeit zwischen Selbständigen und Kunden vereinbart wird.
Das bedeutet, Lehrleistungen jeder Art sind künftig nicht mehr selbstständig möglich. Coachings sind raus, wenn sie beim Coache vor Ort stattfinden. Handwerker müssen den Boden künftig in der eigenen Werkstatt verlegen und kommen wann sie wollen in dein Haus um die Fenster auszutauschen. Wenn man will, dass der Anwalt auch vor Gericht erscheint, dann muss man ihn anstellen.

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eine kleine Korrektur zur KSK:
Die Arbeitgeberanteile bezahlt zwar die KSK, die sind aber nicht vollständig steuerfinanziert, die Steuer schießt lediglich zu (ca.20% igs, also 2/5 des Arbeitgeberanteils). Alle Unternehmen, die Geschäfte mit Selbstständigen machen, die in der KSK versichert sind (z.B. private Musikschulen), zahlen die „Künstlersozialabgabe“. Daraus kommen die restlichen 30% zusammen, die die vollen 50% Arbeitgeberanteil ausmachen. Die Künstlersozialabgabe beträgt 4,2% (ich weiß gerade leider nicht, von was genau) und ist damit sicherlich deutlich niedriger, als es die Lohnnebenkosten wären, wenn man anstellen würde.

Angesichts dessen, dass selbst zur gesetzlichen Rente prozentual mehr Steuerzuschüsse gezahlt werden als zu KSK finde ich es aus Perspektive der Künstler umso beschämender, dass es immer wieder Inititativen gibt, ob man die KSK nicht vllt abschaffen sollte. Wir sollten dringend den Sozialstaat ausweiten auf die Selbstständigen.

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Danke für den Hinweis bzw. die Korrektur. Das hatte ich zwar schon mal gelesen, aber wieder vergessen. Außerdem scheinen finanzielle Interessen nicht das Hauptmotiv der DRV zu sein, wie ich aus der Diskussion lerne.

Und hier müsste man beim Fitnesstrainer im Studio dann schon wieder differenzieren.

Als juristischer Laie macht es für mich für die Interpretation der Gesetze dann nämlich schon einen Unterschied ob wir von einem Trainer reden der diverse Kunden hat, also verschiedene Studios, private Kunden, Vereine etc. und ob er im Rahmen seiner Tätigkeit Kurstermine so legt, dass es in seinen Plan passt oder ob er lediglich in einem oder zwei Studios auf Stundenbasis engagiert wird um Kurse aus dem normalen Kursplan zu halten.

Weil der Trainer aber unter Umständen erst eine Stunde Reha-Sport gibt und dann eine Stunde einen Kurs den er selbst gestaltet hat und aktiv verschiedenen Studios in diesem Konzept angeboten hat, wäre bei der Betrachtung alleine auf die Struktur der eine Kurs nur auf angestellter Basis möglich, der andere erfüllt dagegen vielleicht doch die Kriterien für Selbstständigkeit.

Da es aber wohl wenig praktikabel wäre hier nochmal zu unterscheiden wäre eine Gesamtbewertung der Tätigkeit eines Trainers statt nur die Betrachtung für jeden einzelnen Kurs durchaus sinnvoll.

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Sorry, aber das ist doch lächerlich eine ernsthafte Diskussion mit solchen Argumenten führen zu wollen.
Ein Beschäftigungsverhältnis ist immer auf Dauer ausgelegt. Wenn ich also einmal ein Haus plane, einmal Unterricht gebe, einmal ein Paket ausliefere, ist das kein Beschäftigungsverhältnis, weil die Regelmäßigkeit nicht gegeben ist. Ob dann irgendwelche anderen Bedingungen erfüllt sind, ist dann nicht mehr relevant, das Thema ist durch.
Interessant wird es dann, wenn ich einen einjährigen Kurs gebe, wenn ich ein Haus mit Nebengebäuden und Umgebung plane und bei Beginn schon klar ist, dass ich die nächsten zwei Jahre keine weiteren Jobs mehr annehmen kann.
Interessant sind auch die Verträge. Darf ich z.B. bei McFit Stunden geben und die gleichen am nächsten Tag bei Fitness First oder sichert sich der Anbieter Exklusivität zu? Wie schnell komme ich aus dem Vertrag raus, wenn mir die Konkurrenz mehr bietet? Die Kunden kann ich ja mitnehmen. Oder darf ich das auch nicht?

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Ich glaube nicht, dass ein Bundesrichter an deiner oder meiner Meinung interessiert ist, was eine Selbstständigkeit ausmacht. Ich persönlich würde es mir vermutlich erheblich strenger wünschen als die aktuelle Rechtssprechung, du vermutlich erheblich lockerer. Das ist unser gutes Recht, für die juristische Debatte aber völlig irrelevant.

Nein. Es gibt laut Gesetz zwei Kriterien für die Beurteilung einer Scheinselbstständigkeit:

  1. Ist der Arbeitnehmer Weisungsgebunden?
  2. Ist der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingebunden?

Die DRV (und diverse Gerichte) haben darüber hinaus „unternehmerisches Risiko“ als Indikator zur Beurteilung dieser beiden Aspekte zur Anwendung gebracht. Und dann gibt es sicherlich noch Feinheiten und Details ohne Ende, für die ich in den meisten Fällen nicht Jurist genug bin, um sie zu beurteilen.

Nimmt man diese gesetzlichen Bestimmungen ernst, dann wird der Unterschied zwischen einem Fitnesstrainer bei McFit und einem Handwerker/Anwalt usw. sehr schnell deutlich.

Ich kann einem Handwerker oder einem Anwalt auch als Kunde keine Weisungen erteilen, wie er seine Arbeit zu erledigen hat. Ein Vertrag wird nur über das Arbeitsergebnis abgeschlossen.

Nochmal: es gibt sicherlich auch Fitnesstrainer und Yogalehrer, die die Kriterien einer Selbstständigkeit erfüllen. Das stellt ja hier niemand in Frage. Genauso wie es natürlich Anwälte gibt, die nicht selbstständig sind sondern abhängig beschäftigt. Aber wenn eine Arbeitsbeziehung von außen aussieht wie ein abhängige Beschäftigung, dann ist die DRV eben auch im Recht sie so zu behandeln, egal ob das den Beteiligten in den Kram passt oder nicht.

Das ist ja auch kein böser Wille, sondern einfach die Grundlage unserer Renten- und Sozialsysteme. Kann man doof finden, aber dann muss man eben auch erklären, wie man gesetzliche Krankenkasse und Rente ohne Beitragszahler finanzieren will. Denn die meisten Arbeitgeber würden natürlich liebend gerne einfach so viele Angestellte wie möglich als „Honorarkräfte“ beschäftigen und sich so die lästigen Sozialabgaben sparen.

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Also jedes Mal wenn ich oder mein Umfeld mit Handwerkern oder Anwälten zu tun hatten wurde denen recht deutlich gesagt was da zu tun ist, weil man informiert in Gespräche gegangen ist. Nicht viel anders sieht es aus, wenn man als Fitnessstudio ein paar slots für Kurse nach außen anbietet und die dann von Dienstleistern füllen lässt. Bringt der Dienstleister noch bestimmte Expertise mit, kann man natürlich auch leichte Änderungen am Kurstitel und Inhalt vornehmen.

Ja, was, aber nicht wie. Welches Werkzeug der Handwerker nutzt, bei wem er seine Materialien kauft, ob und welche Subunternehmer er zur Hilfe dazu holt, da redest du als Kunde in aller Regel nicht rein. Auch nicht, ob er ein Bauteil, das vorgefertigt werden muss, heute, morgen oder in zwei Wochen macht, solange es rechtzeitig zum vereinbarten Installationstermin da ist.

Genauso beim Anwalt: Natürlich bespricht man das Ziel des Auftrags (z.B. eine Vertragsgestaltung), aber welche Referenzwerke der Anwalt nutzt, welchen Text-Editor er zum formatieren nutzt und ob er das zu Hause oder in einem angemieteten Büro macht, das ist die Entscheidung des Auftragnehmers als Freiberufler.

Das magst du so sehen, die Gerichte scheinen da regelmäßig anderer Meinung zu sein und jetzt eben auch die DRV. Um nochmal aus dem Link von @ThomasAnderson zu zitieren:

Im entschiedenen Fall waren die Fitnesstrainer auch als Kursleiter vollständig in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden: Das Studio hatte das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und auch die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen. Sie hatten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Damit hatten sie faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten. Zudem waren sie nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Da damit die geleistete Arbeit stets vergütet wurde, mangelte es am für die Selbständigkeit nötigen Unternehmerrisiko.

Ich wiederhole mich gerne: Es gibt bestimmt Fitness-Trainer, die tatsächlich Selbständig im Sinne des Gesetzes sind. Aber das übliche Arrangement in einem beliebigen McFit und vergleichbaren Studios scheint mir doch eher dem obigen Zitat zu entsprechen.

Entsprechend ist die Ansage an alle Fitness-Trainer und Yoga-Lehrer, die der aktuellen Offensive des DRV entkommen wollen doch recht klar: Verhaltet euch wie Selbstständige, also sucht euch eure Kursteilnehmer selbst und findet ein Studio, das euch Räumlichkeiten vermietet, ohne euch in die Auswahl der Kursteilnehmer oder die Gestaltung der Kursinhalte reinzureden.

Dass das für viele nicht attraktiv ist, ist mir auch klar. Ich verbringe als Freiberufler etwa 25% meiner Zeit mit Auftragsakquise und dann nochmal ein paar Stunden jeden Monat mit Rechnungsstellung und Buchhaltung. Da wäre es für mich auch netter, wenn mir einfach jemand Aufträge zuteilen und mir am Ende des Monats einen fixen Betrag pro Arbeitsstunde auf mein Konto überweisen würde. Aber dann wäre das eben eine Festanstellung und keine Selbstständigkeit mehr.

Was ich wirklich interessant fände wäre mal konkrete Vorschläge, wie man denn den Rechtsrahmen so anpassen könnte, dass die unterschiedlichen Interessen (Arbeitnehmerrechte, Finanzierung der Sozialsysteme vs. Flexibilität und Nebentätigkeit) aus allen Perspektiven besser in Einklang gebracht werden.

https://www.vgsd.de/fortentwicklung-der-rechtsprechung-die-grosse-anti-selbststaendigen-offensive-der-drv/

Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung

Das finde ich einen echt guten Punkt. Wenn ich mich als Selbständiger verpflichte, eine Leistung zu erbringen (Unterrichtsstunde) und krank bin, ist das dem Auftraggeber erst mal egal. Er hat das Recht auf meine Leistung und wenn ich die nicht selbst erbringen kann, muss ich Ersatz schicken, der sie in meinem Namen erbringt oder entschädigen.
Wenn ich als Arbeitnehmer krank bin, trägt der Arbeitgeber das Ausfallrisiko.
Gerade aber wenn ich Ersatz schicke wird sich die DRV schwer tun, ein Angestelltenverhältnis zu konstruieren, denn ein Beschäftigungsverhältnis ist an die Person gebunden.

Für mich ist es schwer ernsthaft zu diskutieren, wenn beim Trainer die Frage „Kannst du auch Hot Yoga Kurse geben?“ als Indiz dafür gesehen wird, dass er weisungsgebunden ist, wenn man den Architekten aber fragt „Kannst du auch Doppelhäuser planen?“, dann ist es lächerlich die Fragen zu vergleichen.

Davon steht im §6 SGB nichts, und ich bekomme immer eins auf die Mütze, wenn ich irgendwas außerhalb als Indiz anführe. Außerdem machst du den Fehler, ein B2C-Business zu unterstellen. Es ist aber B2B und da hofft der selbständige Architekt natürlich auf Folgeauträge, wenn er es einmal gut gemacht hat.

Ich gehe von keiner Exklusivität aus. Das wären in meinen Augen ein gutes Indizien für abhängige Beschäftigung. Davon wissen wir aber nichts, es ist reine Spekulation.

Der einzige Kunde den der Trainer (im Studio, in dieser Beauftragung) hat ist das Studio. Ich verstehe nicht, wieso das niemand versteht. Wenn es kein Yogatrainer sondern ein Gefahrguttrainer wäre, dann würde doch auch niemand sagen „die Gefahrgutschüler kann er aber mitnehmen, wenn das Unternehmen ihn nicht mehr für Fortbildungen engagiert, oder?“.

Ich frage mich vor allem, wie das in der Realität aussehen soll. Um beim Beispiel der Tänzerin zu bleiben: die meisten Tänzerinnen sind auch Choreografinnen und Tanzpädagoginnen, wenn sie keine festen Engagements haben. Als Tänzerin wäre die Person dann freiberuflich tätig, als Choreografin, die andere Tänzerinnen in ihrer Produktion in der freien Szene hat wäre sie Arbeitgeberin und als Tanzpädagogin, die womöglich einen Mix aus öffentlichen Schulen und privaten Studios macht, dann Angestellte. Und dann soll sie sich für alles separat irgendwo anmelden? Und wenn sie für 2 Schulen und 2 Studios unterrichtet sich dann überall anstellen lassen? Und dann meldet sie sich für eine Produktion kurz ab, aber wenn Produktion und unterrichten gleichzeitig laufen, dann ist sie eben alles auf einmal, weil die eine Tätigkeit als freiberuflich gilt und die andere nicht?

Das mag bürokratisch anspruchsvoll sein, aber das ist genau die gesetzliche Realität. Es gibt rechtlich eben keine „Gesamtschau“ der Person, sondern eine individuelle Betrachtung jedes Arbeitsverhältnisses.

Meine Frau zum Beispiel arbeitet freiberuflich als Referentin (sie konzipiert, organisiert und führt AGs/Neigungsgruppen in weiterführenden Schulen durch) und ist außerdem bei einem Verein (mit einem ganz anderen Beruf) fest in Teilzeit angestellt. So ist das eben. Theoretisch könnte sie zur Unterstützung ihrer Freiberuflichkeit natürlich auch einen Arbeitnehmer fest anstellen, dann sind wir exakt bei dem Szenario, was du beschreibst.

Ja, wenn die Tätigkeiten jeweils auch als Angestelltenverhältnis eingeordnet werden. Warum denn nicht?

Ich würde vermuten, dass wenn die DRV tatsächlich erheblich stärker gegen Scheinselbsständigkeit vorgeht, dass viele Arbeitgeber darauf mit einer Reduzierung der Zahl der Arbeitsverhältnisse reagieren werden. Es werden dann eben nicht mehr 15 unterschiedliche Tanz- oder Fitnesslehrer angestellt, sondern nur noch 3 mit entsprechend mehr Stunden. Aus Sicht der DRV wäre das sicher ein Erfolg, denn diese Arbeitsplätze wären dann auf einmal voll in der Sozialversicherung. Und wer weiß, vielleicht wäre auch vielen Tanz- und Fitnesslehrern ein wenig mehr Arbeitsplatzsicherheit ganz recht :wink:

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Wie gesagt halte ich es für falsch die Unterscheidung so sehr auf eine direkte Rechnungsstellung an die Kursbesucher und eigene oder angemietete Räumlichkeiten zu fokussieren. Sonst müsste ja jede Band für Auftritte bei denen sie nicht selbst die Karten verkauft wird angestellt werden.

Es ist eher umgekehrt so, dass man in dem Fall, dass die Teilnehmer direkt beim Trainer buchen eine Selbstständigkeit klar gegeben ist.

Es muss aber wie gesagt weitere Kriterien geben. Z.B. auch ob ein Stundensatz der auch weitere Kosten abdeckt oder nur ein Stundenlohn gezahlt wird. Ob eigenes Equipment genutzt wird. Ob Anfahrt in Rechnung gestellt wird. Ist das Training ein allgemein übliches Training oder ein „spezielles Produkt“ welches in seiner konkreten Form nur dieser Trainer anbieten kann (hier denke ich an sowas wie Torhütertrainings, wo die Top-Trainer ja ganz eigene Konzepte entwickeln).

Ein Trainer der sein eigenes Konzept optimiert und dadurch ein Produkt entwickelt welches von verschiedenen Studios, Vereinen, Verbänden, etc. gefragt ist handelt in meinen Augen klar selbstständig, auch wenn dann der einzelne Teilnehmer nicht an den Kursleiter bezahlt. Im Falle von Vereinen ja oft gar nichts bezahlt.
Der Trainer muss in diesem Fall davor geschützt werden, dass seine eigene Arbeit und damit das Know-How welches seine Geschäftsgrundlage ist Eigentum der Arbeitgebers wird, was ja im Angestelltenverhältnis in einem gewissen Ausmaß der Fall wäre.

Jetzt kann man davon ausgehen, dass das beim Trainer bei McFit nicht der Fall wäre. Wahrscheinlich sind die Vorgaben wie so ein Kurs auszusehen hat so präzise, dass der Trainer ohnehin nur wenig eigenes Einbringen kann. Da dürfte lediglich ein ohnehin allgemein zugängliches Wissen als Arbeitsleistung eingebracht werden.

Im Falle des Fitnesstrainers den ich kenne habe ich mir nochmal das Konstrukt näher angesehen und da wäre ein Angestelltenverhältnis wohl ohnehin klar ausgeschlossen, denn es waren bzw. sind mehrere Trainer die jeweils wohnortnah ihr Trainingskonzept in Studios in Kursen und Einzeltrainings durchführten, wobei sich die Trainer auch im Falle von Urlaub und Krankheit zum Teil gegenseitig vertreten haben. Die haben dazu mittlerweile eine GmbH und sind somit wohl hier schon außerhalb des Rahmens in dem sich überhaupt die Frage stellt.

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Ichbwürde eher sagen, als Tänzerin ist sie angestellt, als Tanzpädagogin selbständige Honorarkraft gür verschiedene Träger.

Also laut der Diskussion hier ist sie Scheinselbstädig?