Es wurde bereits in der Vergangenheit über den Verbotsantrag gegen die AfD berichtet. Durch die verkürzte Legislatur ist hier nochmal Wind in die Segel gekommen. Letzte Woche wurde der AfD-Verbotsantrag in den Bundestag eingebracht. Mit 113 erstunterzeichnenden MdB um den Abgeordneten Wanderwitz haben damit das Vorhaben gestartet, noch in dieser Legislaturperiode dieses Ziel zu erreichen.
Dabei auch spannend ist die Kuriosität um den Bundesverfassungsschutz, welcher bereits angekündigt hatte, noch in diesem Jahr ein neues Gutachten über die AfD zu veröffentlichen. Nun hat sich der Vorsitzende, Haldenwang (CDU), jedoch entschieden in die Politik zu wechseln und für den Bundestag zu kandidieren. Seither kursieren widersprüchliche Aussagen zum Thema Neutralitätsgebot vor Wahlen und der Pflicht der Behörde zu warnen - auch vor Wahlen (wann, wenn nicht dann?).
Zum Verbotsantrag wird gemutmaßt, ob dies aufgrund von wechselnden Mehrheitsverhältnissen nun möglicherweise die letzte Möglichkeit sein könnte, noch eine Mehrheit dafür im Bundestag zu finden. Spannend wäre dies auch, weil der Antrag fraktionsübergreifend eingereicht wurde. Teils aus der Opposition und auch von Regierungsanhängenden unterzeichnet wurde. Der Prozess der Mehrheitsfindung ist hier also auch spannend zu beobachten. (Dasselbe dürfte wohl auch für das Vorhaben zum 218 StGB gelten.)
Zur Rolles des Verfassungschutzes würde mich sehr brennend eure Einschätzung interessieren. Es gibt da eigentlich auch ein wegweisendes Urteil des OVG Münster (https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/33_240702/5-A-1218_22-_AfD_.pdf), welches hier in der Pressemitteilung nach meinem Verständnis klar regelt, was die Behörde darf und was sie auch tun muss. Ob sich das für JuristInnen auch so deutlich liest?
Hier ein Interview mit dem MdB und Juristen Till Steffen dazu, dass er die Veröffentlichung des Gutachtens verlangt.
Da es schon fertig ist, wäre die Nichtveröffentlichung ein Verstoß gegen das Neutralitätsfebots. Es könnte rein theoretisch ja auch eine Runterstufung beinhalten.
Ich habe aufgeschnappt, dass man sich bei den beteiligten Stellen über eine Wiederholung der Bundestagswahl sorgt, falls die AfD im Nachhinein erfolgreich klagen sollte. Darum werde die Veröffentlichung verschoben.
Ich frage mich aber, wie überzeugend diese Argumentation ist. Auf diese Weise würde ja von Anfang an nur im Interesse der AfD gehandelt und das Ergebnis einer etwaigen Klage der AfD vorweggenommen.
Um das Ganze aufzulösen wäre es doch super, wenn einer Klage der AfD zuvor gekommen werden könnte. Und das eben noch so rechtzeitig, dass eine Veröffentlichung vor der Wahl erfolgen kann. Nur wie?
→ so scheint es wahrscheinlich leider nicht zu klappen:
Das BVerwG hat [hier Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2013 ] eine Auslegung des § 3 Nr. 8 IFG dahingehend vorgenommen, dass Nachrichtendienste (und so wie es im Urteil steht im Grunde ja auch sämtliche Behörden des Bundes) vollständig aus dem Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sind - unabhängig davon, um welche staatliche Aufgabe es geht.
Wenn ein Verbotsantrag aussichtsreich scheint, ist dann nicht die logische Konsequenz, diesen auch zu stellen? Ihn nicht zu stellen würde bedeuten ggf. Verfassungsfeinde im Bundestag zu dulden.
Tja, mal Schwarz auf Weiß für alle, die es nicht glauben wollen:
Klimawandel hat nichts mit uns Menschen zu tun, raus aus der EU und dem Euro, Schwangerschaftsabbrüche nur noch in Notlagen. Da weiss man doch was man bekommt. Oh weia.