Diese mit der Streichung des „Heizungsgesetz“ endgültig offenbar gewordene willentliche Abkehr vom Klimaschutz macht mich sprachlos.
Der Gebäudesektor reißt ohnehin schon immer seine Klimaziele. 2025 sind, kältebedingt, die Emissionen wieder gestiegen. Um das 2030‑Gesamtziel zu erreichen, müssten ab 2026 jährlich ca. 36 Mio. t CO₂ eingespart werden – viermal so viel wie 2025 (ggü., ich glaube, 1990).
Die Grüngasquote startet bei „bis zu 1%“, während wir heute schon einen Biomethan-Anteil von 1,6% haben. Das Einsparziel von 2 Mio. t CO2 bis 2023 ist im Vergleich zur o.g. Lücke geradezu lächerlich.
Der Startpunkt der sog. Bio-Treppe ab 2029 (!) liegt unter dem bislang geliebten Wert des GEG (Habecks „Heizungsgesetz“).
Wenigstens soll die Förderung von Wärmepumpen bleiben - na ja, das wird Frau Reiche dann als nächstes angreifen.
Die Ersatzinstrumente können die wegfallende 65‑%-Pflicht quantitativ nicht kompensieren. Agora Energiewende schätzt, dass die Klimaschutzlücke im Gebäudesektor ohne die 65‑%-Vorgabe bis 2030 um mindestens 15 Millionen Tonnen zusätzlich anwachsen dürfte. Deutschland drohen zudem für die Sektoren Gebäude und Verkehr Kosten von bis zu 34 Milliarden Euro für den Zukauf europäischer Emissionszertifikate bis 2030.
Die Streichung der 65‑%-Pflicht beseitigt den ordnungsrechtlichen Druck. Die explizite Zulassung neuer Gas‑ und Ölheizungen mit nur 10% Bio-Anteil ab 2029 verlängert den Lock-in fossiler Infrastruktur über Jahrzehnte. Die Grüngasquote suggeriert, Gasheizungen seien zukunftsfähig, obwohl die verfügbaren grünen Gasmengen für die flächendeckende Versorgung des Gebäudesektors nicht ausreichen. Im Ergebnis wird der Siegeszug der Wärmepumpe sich verlangsamen (wohl nicht umkehren, da Wirtschaftlichkeit und Förderprogramme weiter wirken), während Gasheizungen v.a. .bei unsanierter Altbau, Vermieter ein zweites Leben erhalten.
Die Streichung der 65‑%-Pflicht ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive hochproblematisch, weil sie alle drei BVerfG-Anforderungen tangiert:
- Die Koalition ersetzt eine sofort wirksame Pflicht durch eine aufgeschobene „Evaluierung 2030” mit vager Nachsteuerungszusage. Genau dieses Muster – erst aufschieben, dann überstürzt reagieren – hat das BVerfG als „besonders grundrechtsgefährdend” identifiziert
- Statt klarer ordnungsrechtlicher Vorgaben gibt es eine Bio-Treppe mit 10% ab 2029, eine Grüngasquote ab 2028 bei „bis zu 1%” und ein Nachsteuerungsversprechen – das bietet weder Eigentümern noch der Industrie die vom BVerfG geforderte „Orientierung und Entwicklungsdruck”.
- Wenn die Ersatzinstrumente zusammen nur 2 Mio. t CO₂ bis 2030 einsparen sollen, die Lücke aber bei 15–33 Mio. t liegt, stellt sich die Frage, ob das verbleibende Instrumentarium noch als „nicht offensichtlich ungeeignet” qualifiziert werden kann.
Die politische Absicherung der Koalition besteht darin, dass sie am KSG-Zielrahmen formal festhält und auf die 2024 novellierte Fassung verweist, die sektorübergreifend und in Mehrjahresbetrachtung prüft. Ob das reicht, hängt davon ab, ob das BVerfG die anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die KSG-Novelle für begründet hält – genau diese Klagen argumentieren, dass die Abkehr von sektorscharfen Jahreszielen exakt die Prokrastinations-Dynamik legalisiert, die der Klimabeschluss verhindern sollte.
Die Koalition bewegt sich damit in einem sehr schmalen Korridor: Das BVerfG räumt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Instrumente ein. Aber die Ersatzinstrumente müssen in der Gesamtschau erkennbar geeignet sein, die Klimaziele zu erreichen. Das scheint nicht der Fall zu sein