Abgrenzung „verbotener“ Parolen

Liebes Team der Lage,

Im Abschnitt der aktuellen Lage über die Proteste an deutschen Universitäten ging es um die Parole „from the river to the sea…“ und in welchem Kontext sie verboten sein könnte und in welchem Kontext nicht. Während der ganze Zeit habe ich gehofft, dass hierbei eine Abgrenzung gegen klar nationalsozialistische Parolen, wie sie gerade von führenden AfD Funktionären, verwendet werden, gemacht wird. Die differenzierte Einordnung einer pro-palästinensischen Parole bietet moderne Nazis die Möglichkeit zu behaupten, dass diese Differenzierung bei Aussagen von zum Beispiel Björn Höcke nicht vorgenommen wurde. Mir würde es argumentativ helfen, an dem Thema weiter zu arbeiten.
Welche Parole ist wegen ihrer geschichtlichen Einordnung und ihrer klaren Zuordnung zu nationalsozialistischen Strukturen eindeutig zu verbieten. Und wo sind die Zuordnungen wie bei der oben genannter Parole nicht ganz eindeutig und lassen den Rechten Spielraum, um zu argumentieren? Vielleicht können wir auch hier im Forum eine gute Abgrenzung finden.

Vielen Dank für die Arbeit, die sie sich mit der Lage der Nation machen, es hilft mir ungemein in politischen Prozessen mehr Klarheit zu haben.

Alles Liebe
Gregor Schelp

Hi Gregor, danke für den Hinweis, sehr wichtig!

Rechtlich ist es tatsächlich eine andere Baustelle, wenn Slogans als Kennzeichen bestimmter verbotener Organisationen immer verboten sind, etwa der SA: Dann muss nichts mehr auslegt werden, die sind einfach unzulässig. Das ergibt sich aus § 86a StGB:

https://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html

Deswegen hat Nancy Faeser ja auch bei der Parole „From the river to the sea …“ versucht, sie in den Anwendungsbereich dieser Strafnorm zu schieben. Allerdings ist diese Parole nun einmal nicht eindeutig als Kennzeichen der Hamas zu verstehen, anders als das Hakenkreuz oder „Alles für Deutschland“ (SA).

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Wobei man beim Hakenkreuz ja auch auf die jahrtausende währende Verwendung in unterschiedlichsten Kulturkreisen verweisen kann (Swastika – Wikipedia), so eindeutig wäre das demnach auch nicht, der Kontext muss beachtet werden.

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Laut Wikipedia ist die Swastika zum Zwecke der Religionsausübung in Deutschland erlaubt.

Der Bundesgerichtshof klärte die Reichweite von § 86a StGB in Musterprozessen. Seit 1973 umfasst das Verbot Hakenkreuze auf Kriegsspielzeug und originalgetreuen Modellen von Waffen der NS-Zeit. Erlaubt wurden später aber Hakenkreuze, die den Nationalsozialismus objektiv nicht befürworten:

  • in Kunstwerken, zum Beispiel politischen Karikaturen,[6]
  • in Auktionskatalogen,[7]
  • zur Religionsausübung, etwa der Falun Gong in Deutschland,[8]
  • als Anti-Nazi-Symbole von antifaschistischen Gruppen zur Ablehnung rechtsextremer Organisationen und Ideologien. Damit hob der Bundesgerichtshof 2007 vorherige Urteile gegen Verwender von Antinazisymbolen auf.[9]

Also ja, Kontext ist wichtig. Aber der Kontext muss sicher dennoch glaubhaft sein. Ein bekannter Rechtsextremer ohne Wissen über asiatische Kulturen wird wohl kaum eine Swastika auf seinen Gartenzaun sprühen dürfen.

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Das will ich auch wohl hoffen.
Mir ging es um die Aussage: „From the river to the sea“ sei nicht eindeutig strafbar weil kontextabhängig auch etwas anderes als die Vernichtung Israels gemeint sein könnte - das Hakenkreuz wäre hingegen immer als illegales Kennzeichen zu verstehen. Das kann, wie wir beide jetzt herausgearbeitet haben, aber logischerweise nicht der Fall sein.

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Ich muss zugeben… ich war bei diesem Beitrag das erste Mal „lost“, seit ich die Folgen vom Tag 1 hören.

Antisemitismus ist nicht strafbar?
Die Tageszeitungen sprechen dieses und Strafbarkeit mit dem Nationalsozialismus immer in einem Munde aus. Mich hat das echt verwirrt…

Vielleicht könnt ihr das noch mal einordnen in einer der nächsten Folgen mit einer „einfachen“ Struktur.

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Achtung, nichts durcheinanderwerfen. Die Theorie hinter der angeblichen Strafbarkeit von „From the River to the Sea“ ist das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ (nämlich der Hamas) nach § 86a StGB, das hat mit „Antisemitismus“ formal erstmal gar nichts zu tun.

„Antisemitismus“ ist parallel dazu (je nach Kontext) auch strafbar, aber als „Volksverhetzung“ nach § 130 StGB.

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Unabhängig davon, dass die Zuordnung „From the river“ → Hamas etwas einfach gedacht sein könnte, hat mich die Argumentation über die Samidoun-Bewegung etwas irritiert. Es können auch zwei verbotene Vereinigungen das gleiche Kennzeichen haben; Eindeutigkeit ist gerade nicht erforderlich.

Wenn zwei Nachbarn jeweils eine Vereinigung gründen und beide dafür jeweils Straßennamen+Hausnummer als Slogan nehmen, dürfte der Slogan dem § 86a StGB unterfallen, wenn die Vereinigungen verboten werden.

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In wieweit „from the river to the sea“ strafbar ist, hängt nach meinem Verständnis auch vom Bundesland ab. Während das in Berlin ziemlich genauso gesehen werden dürfte, wie in der Lage geschildert, gibt es ja in Bayern eine entsprechende Einstufung als „Terror-Kennzeichen“, die dazu führen dürfte, dass bei Verwendung auch Kontext-unabhängig ermittelt wird.

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Danke dir für die Erläuterung.

Im täglichen Kontext wird das immer gleich gesetzt - also Antisemitismus mit der strafbaren Volksverhetzung. Trennung ist auch m.E. echt schwierig.

Ich fand nur die Berichterstattung sehr verwirrend - weil mehrfach die „Nichtstrafbarkeit“ betont wurde. Mir fehlte die genaue Einordnung. Aber vielleicht geht es auch nur mir so.

Ich muss sagen, ich fand die Erläuterungen, warum "„from the river to the sea“ eher nicht strafbar ist, in der letzten Lage sehr klar und sehr gut.

Was mir allerdings gefehlt hat, ist eine Einordnung, sollte man den Ausruf nutzen. Sicher kommt es immer auf den Kontext an, aber auch wenn es vielleicht kein Kennzeichen einer verbotenen Organisation ist, wird er als Ausruf von diesen Organisationen auch verwendet.
Die Aussage des Spruchs selbst ist zumindest zweideutig und kann auch so verstanden werden, dass das gesamte Gebiet pälästinensisch, aka ohne jüdische Bevölkerung, sein soll. Gerade vor dem Hintergrund des Hamasangriffes mit den Intention, letztlich Israel auszuradieren, kann ich mir schon vorstellen, wie ein solcher Ruf durch jüdische Israelis aktuell verstanden wird bzw. welche Assoziationen das bei Juden auslöst.

Insoweit hätte ich mir neben der strafrechtlichen Einordnung auch noch die „moralische“ Einordnung gewünscht und zumindest ich komme bei dem Spruch eindeutig zu dem Ergebnis, dass man nicht alles tun sollte, was man (rechtlich) darf.

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Danke - das sehe ich genauso. Mir hat dieser Aspekt ebenso gefehlt, …
Ich hatte während des Hörens immer wieder den Anflug eines Gefühls, dass irgendwie mit zweierlei Maß gemessen wird. Bitte nicht falsch verstehen, ich stimme voll und ganz mit Euch und Eurer Linie überein und liebe Eure differenzierte und fundierte Berichterstattung sowieso. Und ganz selbstverständlich darf man klar rassistische (wenn auch nicht unbedingt verbotene?) Parolen nicht in einen Topf werfen mit Parolen, die weder rassistisch noch verboten sind. Soweit so gut, aber: genauso, wie zumindest die meisten DJs den Song L‘Amour Toujours von Gigi D‘Agostino derzeit einfach nicht spielen, obwohl dieser selbst überhaupt gar nichts mit Rassismus zu tun hat, sollte man von der Verwendung von Parolen wie „from the river to the sea…“ oder Kennzeichen wie roten Dreiecken absehen, wenn man nicht einfach nur provozieren will. Denn, so ist zumindest meine Vermutung, darum geht es denjenigen möglicherweise vordergründig. Zumindest müssen sie sich diese Unterstellung dann gefallen lassen…
Ich erinnere an Eure tollen Beiträge zum Thema Framing und - jetzt fragt mich bitte nicht nach der Folgennummer, es war in diesem Jahrhundert :wink: - den perfiden Tricks der Rechtspopulisten, Aussagen zu machen, die an sich isoliert „harmlos“ sind, wo aber jeder genau versteht was gemeint ist. Dabei geht es zwar nicht um die Verwendung von Kennzeichen, ich musste aber trotzdem an das ähnliche Prinzip denken.

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Ich grabe dieses ältere Thema hier mal aus, weil meine aktuelle Ergänzung unten glaube ich ganz gut zu der ja eher allgemeinen Fragestellung passt:

Wie vieuxrenard schreibt, ist „Alles für Deutschland“ eine eindeutige Parole, für deren Verwendung Björn Höcke ja auch letztes Jahr erst zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt wurde. Auf dem heutigen AfD-Parteitag in Riesa hat die Partei anlässlich der Kür von Alice Weidel zur Kanzlerkandidatin nun professionell gedruckte, mithin also vorbereitete Pappschilder mit dem Slogan „Alice für Deutschland“ verteilt:

(Quelle: @akm0803.bsky.social on Bluesky )

Wie sieht es da mit der Abgrenzung aus?

Nur weil etwas ähnlich klingt, muss es nicht dass gleiche heißen, auch wenn jeder weiß, dass es nicht so gemeint ist, wie sie tun.
Gab auch mal Kappies, auf denen auf einer Seite „rechts“ stand. Angeblich, damit man sie nicht falsch aufsetzt.
Da darf man sich nicht provozieren lassen. Aber wenn es um Alice geht, dürfen sie das wahrscheinlich sagen.

Schwierige Sache.

Grundsätzlich gilt, dass bei mehrfacher Interpretationsfähigkeit die günstigere Interpretation zu wählen ist. Womit es hier allerdings kollidiert ist die Tatsache, dass es einen in der Rechtsprechung anerkannt verbotswidrigen historischen Slogan („Alles für Deutschland“) relativ offensichtlich aufgreift. Die Strategie der AfD ist hier tatsächlich gerade die Provokation und das Austesten und Verschieben der Grenzen des Sagbaren. Nach dem Motto: „„Alles für Deutschland“ ist verboten, fein, dann erzeugen wir jetzt bewusst einen Slogan, der exakt so klingt.“

Nehmen wir an, die AfD würde plötzlich mit „Heil Höcke“ in den Wahlkampf ziehen. Hier wäre der Fall noch etwas kritischer, weil lediglich ein gleichfunktionaler Bestandteil des Slogans (also der Name) ausgewechselt würde. Vermutlich würde man hier dank § 86a Abs. 2 S. 2 StGB („Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind“) zu einer Strafbarkeit nach §86a Abs. 1 StGB kommen. Bei „Alice für Deutschland“ und „Alles für Deutschland“ hingegen wurde ein funktional unterschiedliches Element ersetzt. Die Frage bleibt dennoch: Handelt es sich um eine Parole, die „Alles für Deutschland“ zum verwechseln ähnlich i.S.d. § 86a Abs. 2 S. 2 StGB ist?

Das können letztlich nur die Gerichte beantworten. Ich persönlich neige dazu, das zu bejahen: „Alice“ und „Alles“ unterscheiden sich - bei entsprechender Aussprache - lediglich in einem Laut, bei differenzierender Aussprache um zwei Laute. Dieser „Verwechslungsgefahr“ muss sich die AfD im Hinblick auf Höckes Prozesse auch bewusst gewesen sein, also zu behaupten, dass das reiner Zufall wäre, dürfte ähnlich unglaubwürdig sein wie Höckes Behauptung, er habe als Geschichtslehrer nicht gewusst, dass „Alles für Deutschland“ eine SA-Parole war. Man kann der AfD zwar nicht nachweisen, bewusst die ähnlich klingende Parole gewählt zu haben, wohl aber, dass sie sich hätte bewusst sein müssen, dass dort eine Verwechslungsgefahr besteht. In diesem Sinne ist es mMn ohne Weiteres argumentierbar, den Fall strafrechtlich zu verurteilen. Allerdings ist auch die Gegenrichtung natürlich argumentierbar, also es kann damit argumentiert werden, dass „zum Verwechseln ähnlich“ strenger auszulegen ist. Aber das wird schon recht schwierig: Wie viel ähnliches kann es denn noch sein? Man kann aber natürlich argumentieren, dass übliche Fälle des „zum Verwechseln ähnlichen“ eher Dinge wie das „invertierte Hakenkreuz“, ein „abgerundetes Hakenkreuz“, ein „dreiarmiges Hakenkreuz“ und ähnliche Dinge meint, also Fälle, die ohne den Kontext desjenigen, das sie vergleichbar abbilden sollen, keine eigene Bedeutung haben, während die Parole „Alice für Deutschland“ unzweifelhaft eine eigene Bedeutungsebene hat, die man schwer bestreiten kann. Auf diesem Weg kann man argumentieren, dass die Verwechslungsähnlichkeit bei Parolen - wenn überhaupt - nur extrem streng angewandt werden darf. Aber wie gesagt, ich würde das nicht so bewerten, für mich ist das ein relativ klarer Fall von bewusst in Kauf genommener „Verwechslungsgefahr“.

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Zu beachten dürfte auch sein, dass „für Deurschland“ sprachlich auch eine sehr allgemeine Bedeutung hat, die eben nicht einfach aus dem Sprachgebrauch gestrichen werden kann.

Bei der Verwendung von „alles“ wurde ja teils argumentiert, dass dies als Parole eben in einem politischen Kontext wörtlich verboten sei, aber daraus kann man schon ableiten, dass eine Veränderung nicht mehr verboten wäre, auch wenn die Provokation bewusst gewählt wurde.

Ist es nicht egal, ob man der AfD vorwerfen/nachweisen, dass ihr das hätte bewusst sein müssen? Wenn immer die günstigstere Interpretation gewählt werden muss, reicht doch die Argumentation „Es soll aussagen, dass Alice Weidel die Kanzlerin für Deutschland werden soll“ oder so, wenn es eine günstigere und theoretisch mögliche Interpretation ist. Oder verwechsle ich als juristischer Laie da was? :sweat_smile:

Theoretisch müssten wir die Diskussion juristisch stärker abgrenzen:

Die Problematik der mehrfachen Interpretationsmöglichkeiten bezieht sich schwerpunktmäßig auf Volksverhetzung (§ 130 StGB) und ähnliche Straftaten. Diese Abgrenzung ist für die im Ursprungsthread relevente Parole „From the River to the Sea“ relevant, aber hier eigentlich nicht.

Die Problematik der „Verwechslungsähnlichkeit“ ist hingegen typisch für die „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ i.S.d. § 86a StGB. Die Diskussion zur Verwechslungsähnlichkeit könnte man daher bei der Volksverhetzung nur schwer führen (hier würde das Mehrdeutigkeitsargument gewinnen), umgekehrt gilt für das Argument der Mehrdeutigkeit bei § 86a StGB zwar, dass eine Parole eindeutig sein muss, um als Kennzeichen einer Organisation gewertet werden zu können (das wurde ja auch bei „From the River to the Sea“ debattiert), dies kann aber nur bei der Frage relevant sein, ob etwas eine Parole einer Organisation ist, nicht bei der Frage, ob es eine bereits nachgewiesen bestehende Bedeutung als Parole verliert. Kurzum: „Alles für Deutschland“ ist - historisch beweisbar - eine Parole der NS-Zeit und daran kann eine nun forcierte Mehrfachverwendung - vor allem, wenn sie gerade von Rechtsaußen erfolgt, um die Parole „zu befreien“ - logischerweise nichts ändern dürfen, sonst könnte man jede Parole „reinwaschen“, wenn es nur gelingt, eine neue Interpretationsweise zu finden.

Ich würde erwarten, dass die AfD zur Verteidigung auf den eigenen Namen - Alternative für Deutschland - Bezug nimmt. Mit dem Slogan tauschen sie einfach Alice gegen Alternative aus und sagen somit aus, dass Alice die Alternative für dieses Land sei. Heil Höcke hatte diese Interpretationsebene sicher nicht.

Es ist sicher nicht falsch, dass die AfD diesen Slogan vor allem genutzt hat, um zu provozieren. Aber ob sie damit eine faktisch belegbare Grenze überschritten haben ist für mich aus juristischer Laiensicht mehr als fraglich.

Daher möchte ich daran appellieren nicht über jedes Stöckchen zu springen, das die AfD uns hin hält. Gerade eine gerichtliche Verhandlung über einen solchen Slogan dürfte bei politisch Uninteressierteren als politisch-juristische Willkür empfunden werden. Ehrlich gesagt finde auch ich die Diskussion darüber schon sehr kleinlich.

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Denke auch, dass das juristische Nebenkriegsschauplätze sind. Jeder kann sehen, was die AfD ist und was sie will und darauf gibt es eine klare Antwort: Parteiverbot. Ob die nun eine weitere, rechtsextreme Naziparole irgendwie in juristische Grauzonen lotsen, noch eine rassistische Wahlwerbung mehr verteilen oder wieder mal ein Fall von Verbindungen zu Rechtsterroristen auftauchen, das sind alles nur noch Detailfragen, wenn das Parteiverbot nicht kommt, bevor sich die Union früher oder später als Steigbügelhalter des Rechtsextremismus zur Verfügung stellt. Mit Glück beleiben dafür vielleicht noch 5 Jahre Zeit.

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