In der Lage 355 wurde im Zusammenhang mit dem Recht auf Wohnungstausch die Unterscheidung von institutionellen und privaten Vermietern thematisiert.
Ich würde Euch zu diesem Thema gerne diskutieren hören. Ob es sinnvoll und überhaupt möglich wäre, diese Unterscheidung ins allgemeine Mietrecht mit aufzunehmen? Ich nehme an, dass das schwierig sein könnte, weil das Mietrecht dadurch fallspezifischer und weniger vergleichbar würde, aber ein Gedankenspiel ist ja erlaubt. Man könnte beispielsweise die Befristung von Mietverträgen erleichtern; es liegt in der Natur der Sache, dass Probewohnen nicht funktioniert, aber es gibt ja auch noch den eigenen Willen des Mieters, der sich ja nicht drauf einlassen muss. Oder das Gewohnheitsrecht in gewissem Grad einschränken (Rauchen verbieten, nachträglich eine Hausordnung durchsetzen, die nie vereinbarte Mitnutzung des Gartens einschränken o.ä.). Es wäre schon ein guter Anfang, wenn privaten Vermietern beispielsweise eine Art Schiedsgericht zur Verfügung stünde, das schnell und kostenreduziert finale Entscheidungen trifft, die nicht mehr durch die Instanzen gehen müssen.
Ich würde die leerstehende Einliegerwohnung im selbstgenutzen EFH gern vermieten, aber wegen schlechter Erfahrungen und enormen Kosten durch schlechte Mieter lasse ich das aktuell lieber. Hätte ich Sicherheit, einen potentiellen Fehlgriff wieder ausbügeln zu können, wäre die Situation eine andere.